Reiserecht-Tipps
AGB:
Gleichlauf von Absagefrist und Restpreisfälligkeit
Die Wettbewerbszentrale
in Bad Homburg hat in den letzten beiden Jahren sehr viele Abmahnungen an
Reiseveranstalter versandt, welche in ihren AGB keinen Gleichlauf zwischen
der letzten Absagemöglichkeit des Veranstalters wegen Nichterreichen
einer Mindestteilnehmerzahl und des Fälligkeit der Restzahlung vorsahen.
Nach der Rechtsrechung des BGH und dem neuen Urteil des LG Heilbronn
vom 1.12.2006 - 8 O 240/06 ist dieser Gleichlauf der Fristen jedoch
notwendig um dem Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB zu entsprechen (Führich,
Reiserecht, Rn. 155, 591).
Bitte ändern
Sie ihre AGB, wenn die sie z. B. feststellen, dass sie die Reise wegen Nichterreichen
der Teilnehmerzahl bis 1 Woche vor Reisebeginn absagen wollen, der Restpreis
jedoch bereits 4 Wochen vor Reisebeginn fällig gestellt wird. Richtig
wäre ein Gleichlauf der Fristen von 2, 3 oder 4 Wochen.
Zur
Sammlung der Praxis-Tipps
Führich, Reiserecht,
5. Auflage, Rn. 155, 591
Führich, Reiserecht von A-Z, 2007, Stichwort:
Mindestteilnehmerzahl
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.