Reiserecht-Tipps
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voll vertaner Urlaubstag = 1 Gesamttagespreis als Entschädigung
Nach § 651 f II BGB kann der Reisende einer Pauschalreise - und nur
dieser - wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen, wenn die Reise infolge eines verschuldeten Mangels vereitelt
(Ausfall, Überbuchung, berechtigte Kündigung wegen Mängel)
oder erheblich beeinträchtigt (ein Tag mehr als 50 %) ist. Dieser immaterielle
"Frustrationsschaden" kann zusätzlich zu einem nachgewiesenen
Personen-, Sach- oder Vermögensschaden und
neben
einer Preisminderung für Reisemängel
verlangt
werden.
Nach der Grundsatz-Entscheidung des BGH vom 11.1.2005 (NJW 2005, 1047),
in der es um die Überbuchung eines Hotels auf den Malediven ging, ist
nicht mehr das Einkommen des Reisenden die Bezugsgröße
für die Höhe der Entschädigung. Richtigerweise ist alleine
auf den Reisepreis abzustellen, denn der Reisezweck kann
am besten daran gemessen werden, wie viel dem Reisenden sein Urlaub wert
ist und wieviel er dafür pro vertanen Tag investiert hat. Daher ist
seit dieser Entscheidung des BGH das von vielen Gerichten bisher angewendete
Tagessatzsystem nicht mehr angemessen und überholt (vgl. oben Nr. 6:
LG Frankfurt a.M., 27.7.2006
– 2-24 S 359/03, RRa 2006, 264).
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich also nach allen Umständen
des Einzelfalls, die sich aus dem Maß der Reisebeeinträchtigung,
der Schwere des Verschuldens und der Höhe des Reisepreises ergeben.
Ein Beispiel soll die Berechnung erklären:
Beispiel: Eine zehntägige Pauschalreise
wird wegen erheblicher Reisemängel wie Baulärm, geschlossenen
Hoteleinrichtungen und fehlender gebuchter Reiseleistungen ab dem fünften
Tag erheblich um 70 % beeinträchtigt: 2000 € Reisepreis / 10 Reisetage
= 200 € Tagesgesamtpreis x 5 vertane Urlaubtage x 70 % = 700 €
Entschädigung. Ist der betroffene Reisetag wie hier um 70 % vertan,
wird der Tagesgesamtpreis mit dieser Prozentquote multipliziert, also ergibt
sich ein Betrag von 700 €. Als Untergrenze ist in jedem Fall 50 % zu
ziehen, da nur dann ein Reisetag erheblich vertan ist. Reisetage sind alle
gebuchten Tage, also auch der An- und Abreisetag, auch wenn unzutreffend
manche AGB der Veranstalter dies anders sehen wollen.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.