Reiserecht-Tipps für die Unternehmenspraxis
Kündigung wegen höherer Gewalt
Der Pauschalurlauber Rudi Ratlos will nicht nach Sri Lanka zu seiner gebuchten Ayurveda-Reise fliegen, da vor einer Woche die Flutkatastrophe mit einem Seebeben das Land und viele Küsten Südostasien heimgesucht haben. Deswegen storniert er die Reise und beruft sich auf das Sonderkündigungsrecht wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB. Folgende Voraussetzungen gemäß § 651 j BGB muß der Kündigende Rudi Ratlos darlegen und glaubhaft nachen.
1. Höhere Gewalt
nach liegt vor, bei einem
- von außen kommenden plötzlichen und unabwendbaren Ereignis,
- das weder in die Betriebssphäre des Veranstalters noch in die Privatsphäre
des Reisenden fällt.
Naturkatastrophen wie Erdbeben, sintflutartge Regenfälle und Flutwellen
mit Überschwemmungen zählen hierzu. Davon ist in den direkt betroffenen
Regionen auszugehen.
Abzugrenzen sind von diesen plötzlichen Gewaltereignissen natürliche
Gegebenheiten wie schlechtes Wetter, exteme Wetterlagen und bestehende Meeresverschmutzungen.
Diese Umstände des allgemeinen Lebensriskos sind keine höhere Gewalt
und müssen ersatzlos hingenommen werden.
2. Nicht bei Vertraggschluss
vorhersehbar
Wenn bei der Buchung schon eine konkrete Wahrscheinlichkeit für
die Gefahrenlage vorliegt, greift § 651 j BGB nicht ein. Entscheidend ist
insoweit nicht die subjektive Kenntnis des Reisenden, sondern die objektive
Lage. Insoweit trifft den Veranstalter eine umfassende Informationspflicht von der
Buchung bis zum Reisebeginn, da der Veranstalter über seine Reiseleitung
die besseren Informationsquellen besitzt. Der Reisende soll durch diese Informationspflicht
in die Lage versetzt werden, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch
zu machen. Wird nicht informiert, obwohl die Gefahrenlage greifbar ist, hat
der Kunde einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung nach §
651 f I und II BGB. Die großen Reiseveranstalter haben schon viele Flüge
abgesagt, so dass zu empfehlen ist, sich unbedingt beim jeweiligen Reiseveranstalter
kurzfristig über die Durchführung der Reise und eventuelle Umbuchungsmöglichkeiten
zu erkundigen.
3. Erheblich erschwert,
gefährdet oder beinträchtigt
müssen die Reiseleistungen und/oder Leib und Leben des Reisenden sein.
Entscheidend ist nach die tatsächliche Situation am Urlaubsort.
Diese Gefahrenlage kann sich damit einmal auf die Durchführung der gebuchten
Reiseteilleistungen beziehen: das Hotel ist nicht bewohnbar oder die gebuchten
Flüge können nicht oder nur durch unzumutbare Änderungen angeboten
werden. Geringe Beinträchtigungen
sind hinzunehmen.
Die Gefahrenlage kann sich aber auch auf Leib und Leben des Reisenden beziehen.
So ist derzeit die Gefahr von weiteren Nachbeben nicht unwahrscheinlich. Das
Gleiche gilt für Epidemien und Seuchengefahr. Eine Gefährdung liegt
in den direkt betroffenen Regionen wie zum Beispiel den Malediven, Thailand,
Sri Lanka, Teilen von Indien Indonesien vor. Konkrete Auskunft für betroffene
Länder gibt das Auswärtige Amt.
Neue Rechtsprechung
des BGH zur Gefährdungsschwelle
Diese Gründe für eine Kündigung können auch für Reisen
in einigen Wochen oder Monaten gelten. In den nächsten Wochen werden die
Veranstalter nach und nach Reisen in die zerstörten Regionen selbst absagen.
Kunden eines Reiseveranstalters, welche Reisen, die sie für das Frühjahr
in diese Gebiete gebucht haben, können jetzt schon diese Reisen stornieren,
wenn heute schon absehbar ist, dass die Reiseleistungen nur erschwert erbracht
werden können oder eine persönliche Gefährdung der Gesundheit
absehbar ist. Mit Urteil des BGH vom 15. 10. 2002 besteht ein Kündigungsrecht
schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan
im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit
ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (X ZR 147/01, NJW
2002, 3700, Tonner, LMK 2003, 57, DB 2003, 937 L, DAR 2003, 116, MDR 2003, 377,
RRa 2002, 258, TranspR 2002, 465, Führich, Terror, Angst und höhere
Gewalt - Antworten des Reiserechts, RRa 2003, 50). Konkret heißt dies,
das die Gefährdungsschwelle wesentlich niedriger als früher ist. Soweit
Veranstalter sich auf ältere Urteile berufen, sind diese überholt.
Wenn also ein Hotel mit Anlagen und Strand gebucht wurde und es ist jetzt völlig
zerstört, wird die Reise nicht in der gebuchten Weise durchführbar
sein und kann heute schon kostenlos gekündigt werden. Man kann davon ausgehen,
dass die Anlagen auch in einigen Wochen noch nicht wieder aufgebaut sind. Auch
eine langfristige Seuchengefahr in einigen Regionen kann ein Kündigungsgrund
sein.
Rolle des Auswärtigen
Amtes
Sobald das AA für ein bestimmtes Gebiet die höchste Warnstufe ("dringend
abgeraten") ausgesprochen hat, ist dies ein wesentliches Indiz für
eine Gefahrenlage für Leib und Leben des Reisenden. Gerichte haben aber
schon oft die Voraussetzungen einer erheblichen Gefährdung bejaht, obwohl
das AA diese Warnung nicht ausgesprochen hat. Veranstalter wie Reisender können
sich also nicht auf Informationen durch das oft etwas "diplomatisch"
handelnde AA verlassen.
4. Kündungungserklärung
Nach § 651 j BGB können sich sowohl der Pauschalreisende als auch
der Resieveranstalter auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Derzeit sagen
die meisten verantwortungsvollen Veranstalter ihre Reisen in die betroffenen
Gebiete ab. Umbuchungsangebote können als zulässige Ersatzreisen durch
den Veranstalter angeboten werden, annehmen muss der Pauschalreisende diese
Angebote nicht, da er auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat (§
651a V BGB).
5. Folgen bei einer Kündigung
Vor Reisebeginn
Kündigt der Reisende oder der Veranstalter vor Reisebeginn kann kein Reisepreis
verlangt werden, da noch keine Reiseleistungen aus dem Vertrag erbracht wurden.
Daher kann auch keine Stornopauschale wie bei einer normalen Stornierung durch
den Reisenden verlangt werden. Anzahlungen müssen vollständig zurückbezahlt
werden ohne Abzüge für Bearbeitungskosten. Irgendwelche Ausgleichsleistungen
für seine Vorleistungen zur Reiseorganisation darf der Veranstalter nicht
verlangen, da er das Invetitionsrisiko als Unternehmer trägt.
Reiseabruch nach
Reisebeginn
Wird die Reise abgebrochen, bekommt der Pauschalurlauber sein Geld allerdings
nur für noch nicht erbrachte Reiseleistungen zurück. Hin- und Rückflug
sowie die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch müssen bezahlt werden. Wenn
beim Rückflug Mehrkosten entstehen, werden diese zur Hälfte zwischen
Veranstalter und Kunde geteilt. Weitere Kosten zum Beispiel wegen eines Zwischenaufenthalts
muss nach § 651 j II der Kunde alleine zahlen.
Minderungsansprüche
bei Katastrophe
Wer während des Urlaubs von der Katastrophe heimgesucht wird und seinen
Aufenthalt nicht sofort abbricht, hat für die verbleibende Zeit Preisminderungsansprüche
gegen den Reiseveranstalter. Das gelte zum Beispiel, wenn Reiseleistungen wie
Verpflegung, Unterbringung, Strandleistungen oder als Reisebestandteil gebuchte
Ausflüge nicht mehr vereinbarungsgemäß erbracht werden können.
Preisminderungsansprüche sind verschuldensunabhängig und erfordern
lediglich ein Beinträchtigung der bebuchten Reiseletungen. Der Grund für
diese Minderung ist unerheblich und kann auch ein Folge höherer Gewalt
sein.
Schäden für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck
hat der Reiseveranstalter hingegen ebenso wenig zu ersetzen wie Ansprüche
wegen vertaner Urlaubszeit, da für Schadesersatz das dafür notwendige
Verschulden fehlt.
Stornierung
aus Angst
Storniert der Urlauber eine gebuchte Reise in nicht betroffene Gebiete wie Ostthailand
oder in nicht erheblich beeinträchtigte Gebiete wie Mauritius aus bloßer
Angst oder Reiseunlust, liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Kündigung
nicht vor. Wer trotzdem nicht reisen will, muss die Stornopauschalen der Geschäftsbedingungen
zahlen. In diesen Fällen ist es besser auf ein Umbuchungsangebot seines
Reiseveranstalters einzugehen.
Versicherungsleistungen
Reisende, die vor Ort Schäden erlitten haben, können unter Umständen
verschiedene Ansprüche geltend machen, zum Beispiel aus ihrer Reisegepäckversicherung,
einer Auslandskrankenversicherung, aber auch aus ihrer Hausratversicherung.
Der Reiseveranstalter haftet wegen des fehlenden Verschuldens bei höherer
Gewalt weder für Gepäckschäden, Eigentumsschäden, Verletzungen
oder entgangener Urlaubsfreude..
6. Rechte der Individualreisenden
Individualreisende, die sich in den betroffenen Katastrophengebieten aufhalten
und außerplanmäßig zurückgeflogen werden müssen,
sollten sich umgehend an ihre Fluggesellschaft/Botschaft wenden. Sie tragen
im Unterschied zu Pauschalreisenden neben den Mehrkosten vor Ort auch die der
Rückbeförderung allein. Ansprüche gegenüber dem Hotelier
müssen sie unter Umständen nach dem geltenden Recht des Aufenthaltslandes
mit diesem alleine regulieren.
Wer als Individualurlauber den gebuchten Flug in die betroffenen Länder
noch vor sich hat, sollte sich ebenfalls an seine Fluggesellschaft wenden und
erfragen, ob der gebuchte Flug stattfindet. Werden diese Flüge annulliert,
weil die betreffenden Flughäfen vor Ort nicht angeflogen werden können,
erhalten die betroffenen Fluggäste den Flugpreis zurück. Schadensersatzansprüche
sind auch in diesem Fall wegen des fehlenden Verschuldens ausgeschlossen. Anders
ist die Rechtslage, wenn der gebuchte Flug planmäßig stattfindet.
Dann muss der Reisende das Ticket auch dann bezahlen, wenn er den Flug storniert,
weil sein separat gebuchtes Hotel zerstört ist, das er durch eine Weiterreise
vor Ort, zum Beispiel mit dem Mietauto, erreichen wollte. In solchen Fällen
empfiehlt sich, die Fluggesellschaft um eine Kulanzregelung zu bitten.
Näher:
Führich, Reiserecht von A-Z, 2. Aufl., Beck-Rechtsberater im dtv
Nr. 5643, Stichwort: Kündigung wegen höherer Gewalt, S. 140 ff.
Führich, Mein Recht auf Reisen, 2. Aufl., Beck-Rechtsberater
im dtv Nr. 5656, S. 76 ff.
Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 530 ff.
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