Reiserecht-Tipps
Zugausfall,
Verspätung und Entschädigung bei Streik
1.Wenn
der Reisende eine Zugfahrtkarte erwirbt, schließt er mit der Bahn
einen Beförderungsvertrag im Sinne eines Werkvertrages
nach §§ 631 ff. BGB ab. Das Haftungssystem des BGB wird jedoch
bei Zugausfall, Zugverspätung und Versäumnis durch das Spezialgesetz
der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) verdrängt. Grund ist der Massenverkehr
auf der Schiene. Rechtsgrundlage sind damit die EVO mit den Beförderungsbedingungen
der DB (BB) vom 1. 2007 und das Bürgerliche Gesetzbuch.
2. Hat der Streik eine Zugverspätung mit einem versäumten Anschlusszug oder einen Ausfall eines Zuges zur Folge, verpflichtet sich die Bahn in Nr. 9.1.1 ihrer Beförderungsbedingungen zu einer entgeltfreien Erstattung des Fahrpreises für die nicht gefahrene Strecke.Der Reisende kann auch, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt seine Reise mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke zu seinem Zielbahnhof fährt und es ihm ermöglicht, mit geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende sich mit einem Sparpreis auf einen bestimmten Zug festgelegt hat.
3. Nach § 17 EVO iVm Nr. 9.1.2 BB kann der Reisende nur dann einen zusätzlichen Schadensersatz von der Bahn verlangen, wenn die Fortsetzung der Reise nicht am selben Tag möglich oder unzumutbar ist. Allerdings gewährt das seit 1. Juli 2006 neu gefasste Gesetz nur Schadensersatz für die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstanden angemessenen Kosten. Eine Haftung für Folgeschäden nach dem BGB, wie für einen verpassten Flug, oder ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wie Mehrfahrtkosten, schließt damit das Gesetz aus. Selbst diese geringe Haftung für Übernachtung und Benachrichtigung ist nach § 17 II EVO ausgeschlossen, wenn die Störungen auf außerhalb des Bahnbetriebes liegende Umstände zurückzuführen sind, welche für die Bahn unvermeidbar waren, bei Verschulden des Reisenden oder wegen des Verhaltens Dritter (Selbsttötung). Die Bahn stuft Streik durch ihre Mitarbeiter oder durch außenstehende Dritte als höhere Gewalt ein und verweigert daher auch die Kostenübernahme eines Taxis oder eines Hotels, wenn es spät abends mit dem Zug nicht weitergeht.
4. Wegen der heftigen Kritik an dieser rigorosen Haftungsbeschränkung der EVO hat die Bahn in ihren Beförderungsbedingungen auch eine teilweise Fahrpreiserstattung bei Zugausfall und Verspätung vorgesehen. Nr. 9.1.4 BB sieht jedoch nur im Fernverkehr (ICE, IC, EC) Entschädigungsleistungen in Form von Gutscheinen im Wert von 20 % des Fahrpreises vor, sollte die Verspätung am Ziel mehr als 60 Minuten betragen. Für Inhaber von Zeitkarten gilt eine modifizierte Regelung. Verpasst der Reisende den Abschluss oder fällt der Zug aus, kann er in den nächstmöglichen, auch höherwertigen Zug steigen, oder seine Fahrkarte kostenlos umtauschen oder sich den Fahrpreis erstatten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende sich mit einem Sparpreis auf einen bestimmten Zug festgelegt hat. Alle diese Ansprüche nach der sog. Kundencharta bestehen - wie bei § 17 II EVO - nicht bei Vorliegen höherer Gewalt. Da die Bahn sich beim Streik ihrer Lokführer auch auf ihre fehlende Verantwortlichkeit beruft, könnte der Kunde nicht einmal eine die minimale 20 %ige Entschädigung verlangen!
5. Entgegen der Rechtsauffassung der Bahn ist nach ganz überwiegender Meinung der deutschen Reiserechtler ein Streik der eigenen Mitarbeiter kein Ausschlussgrund für eine Entschädigung oder eine Fahrpreiserstattung. Prof. Führich, einer der renommiertesten Experten des Reiserechts, erklärt unmissverständlich, dass der Streik aus der zu verantwortenden betrieblichen Sphäre der Bahn komme. Zudem habe die Bahn durchaus Einfluss auf den Gang der Tarifverhandlungen und könne den Streik verhindern. Führich rät daher allen betroffenen Kunden der Bahn, innerhalb eines Monats ab dem Tag der Verspätung, mit einer Kopie der Fahrkarte mindestens den Gutschein über die Entschädigungssumme bzw. entstandene angemessene Kosten einer notwendigen Übernachtung bzw. eines Taxis und Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen zu verlangen.
Welche Rechte hat der Fahrgast beim Bahnstreik?
1. Muss die
Bahn den Fahrpreis erstatten, wenn gestreikt wird?
Führich:
Hat der Streik eine Zugverspätung mit einem versäumten Anschlusszug
oder einen Ausfall eines Zuges zur Folge, verpflichtet sich die Bahn in
Ihren Beförderungsbedingungen zu einer entgeltfreien Erstattung des
Fahrpreises für die nicht gefahrene Strecke. Das Bearbeitungsentgelt
von 15 € wird nicht verlangt.
2. Darf man andere Züge mit der Fahrkarte benutzen?
Führich: Der Reisende kann auch, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt seine Reise mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke zu seinem Zielbahnhof fährt und es ihm ermöglicht, mit geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende sich mit einem Sparpreis auf einen bestimmten Zug festgelegt hat.
3. Können Kunden eine Entschädigung für lange Wartezeiten verlangen?
Führich:
Weder die Eisenbahnverkehrsordnung in § 17 EVO noch die Beförderungsbedingungen
sehen eine Entschädigung für Wartezeiten vor. Wartezeit ist per
se auch kein ersatzfähiger Vermögensschaden. Die Beförderungsbedingungen
sehen lediglich eine teilweise Fahrpreiserstattung bei Zugausfall und Verspätung
vor. Nur im Fernverkehr (ICE, IC, EC) werden Entschädigungsleistungen
in Form von Gutscheinen im Wert von 20 % des Fahrpreises
erbracht, sollte die Verspätung am Ziel mehr als 60 Minuten betragen
bzw. der Zug ausfallen. Für Inhaber von Zeitkarten gilt eine modifizierte
Regelung. Diese 20 % - Erstattung verweigert die Bahn jedoch bei Vorliegen
unvermeidbarer, nicht abwendbarer höherer Gewalt und beruft sich auf
einen Auschlusstatbestand, den der Gesetzgeber im letzten Jahr in §
17 II EVO geschaffen hat. Die Bahn beruft sich beim Streik ihrer Lokführer
auf ihre fehlende Verantwortlichkeit und
stuft den Streik ihrer Mitarbeiter als höhere Gewalt ein.
Diese Rechtsauffassung wird von der überwiegender Meinung der deutschen
Reiserechtler nicht geteilt. Ein Streik der eigenen Mitarbeiter ist nach
der bisherigen Rechtsprechung im Reiserecht kein Ausschlussgrund für
eine Entschädigung. Hier handelt es sich nicht um einen Streik Dritter,
sondern um eine Betriebsstörung aus der zu verantwortenden betrieblichen
Sphäre der Bahn. Zudem hat die Bahn durchaus Einfluss auf den Gang
der Tarifverhandlungen
und könnte den Streik verhindern.
4. Muss die
Bahn eventuell entstehende Hotelübernachtungen bezahlen?
Führich: Unabhängig
von der Fahrpreiserstattung sehen die EVO und die Beförderungsbedingungen
nur dann einen minimalen Schadensersatz vor, wenn die Fortsetzung der Reise
nicht am selben Tag bis 24.00 Uhr möglich oder unzumutbar ist. Die
Entschädigung umfasst nur die dem Reisenden im Zusammenhang mit der
Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen
entstanden angemessenen Kosten. Selbst diese geringe Haftung ist ausgeschlossen,
wenn die Störungen auf außerhalb des Bahnbetriebes liegende Umstände
zurückzuführen sind, welche
für die Bahn unvermeidbar waren, bei Verschulden des Reisenden oder
wegen des Verhaltens Dritter (Selbsttötung). Da der Streik der Lokomativführer
von der Bahn als eine solche Störung - rechtsirrig - angesehen wird,
will Sie Hotelkosten nicht übernehmen!
5. Darf der Reisende ein Taxi nehmen und den Preis der Bahn in Rechnung stellen?
Führich: An sich kann der Reisende auch ein preisgünstigeres anderes Verkehrsmittel wie ein Taxi auf Kosten der Bahn benutzen, wenn er keine Fahrpreiserstattung oder eine andere Zugverbindung wählt. Aber auch diese Taxikosten will die Bahn beim ihrem Mitarbeiterstreik nicht zahlen.
6. Ist es möglich,
dass ein Zug auf freier Strecke stoppt, weil gerade der Streikaufruf erfolgt?
Führich: Nein, das wäre ein Verstoß gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Streikmittels.
Für diese wesentliche Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter muss die
Bahn aus dem Rechtsgrund der Schutz- und Fürsorgehaftung einstehen.
7. Kann der Reisende dann Schadensersatz wegen Freiheitsberaubung verlangen?
Führich: Zwar versucht die Bahn in ihren Beförderungsbedingungen die Haftung in diesen Fällen auf typische, vorhersehbare Schäden zu beschränken. Da jedoch eine Kardinalpflicht des Beförderungsvertrages mit dem Vertragspartner vorsätzlich verletzt würde, kommt bei einer längeren Freiheitsberaubung auch ein angemessenes Schmerzensgeld in Betracht. Zudem würde ich wegen dieser Tat eine Strafanzeige machen.
8. Darf man
den Zug im Fall des Streiks auf freier Strecke verlassen?
Führich: Die entscheidet nicht der Bahnkunde, sondern
der Zugführer, da dieser die "Bordgewalt" nach der EVO hat.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es nicht ungefährlich
ist, wenn alle betroffenen Reisenden auf den Gleisen umherirren.
9. Muss man den gebuchten Urlaub oder einen Flug auch bezahlen, wenn man nicht anreisen kann?
Führich: Ja, der Reisende trägt das Wegerisiko zum Flughafen oder zur Anreise zum Hotel. Der Reisende muss selbst seine Anreise sicherstellen. Nach § 17 II EVO gibt es keine Entschädigung für Folgeschäden wie Stornokosten einer Pauschalreise oder eines Fluges. Die ist meiner Meinung nach eine ungerechtfertigte Besserstellung der Bahn gegenüber anderen Verkehrsmitteln wie Fluggesellschaften!
10. Wo bekomme
ich weitere Informationen, ob Züge ausfallen?
Führich: Die Bahn informiert unter der kostenfreien
Hotline 08000 / 996633 und unter www.bahn.de/aktuell über die Streikfolgen.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.