Reiserecht-Tipps für die Unternehmenspraxis
AGB-Klausel
für Anmeldefrist nach BGH-Entscheidung ändern, sonst droht Abmahnung
Viele Reiseveranstalter verwenden in ihren Allgemeinen Reisebedingungen
die vom BGH in seiner Entscheidung von 3.
6. 2004 (X ZR 28/03) für unwirksam erklärte Klausel, wonach "Sämtliche
in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber
geltend machen sind“. Damit ist der Reisende verpflichtet, nicht nur Mängelansprüche
aus dem Reisevertrag, wie z. B. eine Preisminderung, sondern auch allgemeine
gesetzliche Unfallansprüche auf Schadensersatz in dieser kurzen Monatsfrist
nach Reisende bei seinem Veranstalter anzumelden. Das Bürgerliche Gesetzbuch
sieht eine solche kurze Frist jedoch nur für Mängelansprüche
aus dem Reisevertrag in § 651 g I BGB vor, nicht aber für Schadensersatz
aus sog. „unerlaubter Handlung“ nach §§ 823 ff. BGB wegen
Verletzung der Verkehrsicherungspflicht für Sicherheitsmängel bei
Leistungsträgern wie Hotelanlagen oder Fluggesellschaften.
Prof. Führich kritisiert zwar diese Entscheidung, da es die Interessenlage des Reiseveranstalters erfordert ein schädigendes Ereignis wie einen Unfall auf der Reise einheitlich einem Anmeldeerfordernis zu unterwerden. Gleichwohl haben Reiseveranstalter, welche eine ähnliche Klausel in ihren AGB verwenden wie der beklagte Reiseveranstalter Terramar, diese für die Zukunft zu ändern, wenn sie einer kostenpflichten Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände oder Unternehmensverbände entgehen wollen.
Die Klausel könnte in Zukunft wie folgt gefasst werden: "Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reisegegenüber dem Reiseveranstalter X geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. "
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
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