Reiserecht-Tipps

Führich: Edikettenschwindel bei Internet-Bausteinreisen
              Flexible Wunschreise bei Dynamic Packaging hat Schutz des Pauschalreiserechts

Vorfabrizierte Reisepakete werden nicht nur mit herkömmlichen Katalogen angeboten, sondern die Urlauber wählen die Reisekomponenten zunehmend werden online im Internet aus. Im Moment der Kundenanfrage wird in „Echtzeit“ nach seinen Wünschen aus Flügen Unterkünften, Mietwagen, Transfers und Tickets für Events aus unterschiedlichen Quellen eine Gesamtreise gebündelt und zu einem Gesamtpreis gebucht. Prof. Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht an der Fachhochschule Kempten, weist darauf hin, dass der Reisekunde mit diesem sog. Dynamic Packaging eine Pauschalreise mit der rechtlichen Sicherheit des deutschen Reisevertragsrechts gebucht hat. "Auch wenn er nach Asien oder Australien reist, das für den Urlauber günstige Pauschalreisrecht reist auch bei einer Online-Buchung mit," betont der Reiserechtler. Vergleichbar mit einem Warenkorb wird die Reise im Internet meistens aus Flug Hotel und Mietwagen auf der Internetseite eines Reiseportals vom Kunden zusammengeklickt.
Führich weist daruf hin, dass das Reiseportal hierbei deutlich zwischen diesem Reisepaket als Pauschalreise und einer bloßen Reisevermittlung von einzelnen Reisekomponenten nach dem ausländischen Recht des jeweiligen Leistungsträgers unterscheiden muss. Führich: Hier wird oft Etikettenschwindel auf den Internetseiten und in den Geschäftsbedingungen der Anbieter von Dynamic Packaging betrieben! Bei einem dynamischen Online-Angebot eines vom Reisenden zusammengeklickten Reisepakets nimmt das Reiseportal bereits vor der Artikulierung des Kundenwunsches eine Auswahl und eine Koordinierung seiner Leistungsträger aus den unterschiedlichsten Quellen vor. Die für die Pauschalreise wesentliche Koordinationsleistung wird technisch unterstützt durch die Internet-Buchungs-Software des vom virtuellen Veranstalter benutzten Reservierungssystems, welches parallel auf verschiedene Datenbanken für Flüge, Unterkünfte und Mietwagen zurückgreift. Wenige Sekunden nach der Anfrage des Reisenden erhält dieser aus dem Bestand des Internet-Portals ein gebündeltes Komplettangebot zu einem Gesamtpreis. Führich: Das Reiseportal wird, ob es das will oder nicht, zum Resieveranstalter.
Hierbei beachten die Reiseportale noch zu wenig die grundlegende Club-Tour-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. 4. 2002 und das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Reisevermittlung vom 30.9.2003. Laut EuGH muss die Bündelung zu einem Paket nicht notwendig durch einen Katalog vor dem Anbieten gegenüber dem Reisekunden erfolgen. Eine Pauschalreise liegt nach dem verbindlichen Urteil des höchsten Gerichts der EU auch dann vor, wenn eine Reise auf Wunsch und nach den Vorgaben des Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gebündelt wird. Zum anderen ist der BGH ist der Auffassung, dass es einem Reiseportal als virtuellem Veranstalter nicht möglich ist, einerseits eine Gesamtheit von Reiseleistungen als Reise zu bündeln und dann bei Vertragschluss die eigene Verantwortung für das fragliche Paket abzulehnen. Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, können nicht zu Fremdleistungen deklariert und als bloß vermittelte Leistungen ausgewiesen werden, für deren Erbringung das Reiseportal nicht haften will. Führich fordert die Anbieter internet-basierter Reisepakete auf, insoweit keinen Edikettenschwindel zu betreiben und die Kunden solcher flexibler Bausteinreisen eindeutig unter den Schutz des Pauschalreiserechts zu stellen.

Literatur zum Thema:

Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Rn 43, 88, 91.

Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
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