Reiserecht-Tipps
Führich:
Edikettenschwindel bei Internet-Bausteinreisen
Flexible Wunschreise bei Dynamic Packaging hat Schutz des Pauschalreiserechts
Vorfabrizierte Reisepakete
werden nicht nur mit herkömmlichen Katalogen angeboten, sondern die
Urlauber wählen die Reisekomponenten zunehmend werden online im Internet
aus. Im Moment der Kundenanfrage wird in „Echtzeit“ nach seinen
Wünschen aus Flügen Unterkünften, Mietwagen, Transfers und
Tickets für Events aus unterschiedlichen Quellen eine Gesamtreise gebündelt
und zu einem Gesamtpreis gebucht. Prof. Führich, Leiter des Competenz
Centrums Reiserecht an der Fachhochschule Kempten, weist darauf hin, dass
der Reisekunde mit diesem sog. Dynamic Packaging eine Pauschalreise mit
der rechtlichen Sicherheit des deutschen Reisevertragsrechts gebucht hat.
"Auch wenn er nach Asien oder Australien reist, das für den Urlauber
günstige Pauschalreisrecht reist auch bei einer Online-Buchung mit,"
betont der Reiserechtler. Vergleichbar mit einem Warenkorb wird die Reise
im Internet meistens aus Flug Hotel und Mietwagen auf der Internetseite
eines Reiseportals vom Kunden zusammengeklickt.
Führich weist daruf hin, dass das Reiseportal hierbei deutlich zwischen
diesem Reisepaket als Pauschalreise und einer bloßen Reisevermittlung
von einzelnen Reisekomponenten nach dem ausländischen Recht des jeweiligen
Leistungsträgers unterscheiden muss. Führich: Hier wird oft Etikettenschwindel
auf den Internetseiten und in den Geschäftsbedingungen der Anbieter
von Dynamic Packaging betrieben! Bei einem dynamischen Online-Angebot eines
vom Reisenden zusammengeklickten Reisepakets nimmt das Reiseportal bereits
vor der Artikulierung des Kundenwunsches eine Auswahl und eine Koordinierung
seiner Leistungsträger aus den unterschiedlichsten Quellen vor. Die
für die Pauschalreise wesentliche Koordinationsleistung wird technisch
unterstützt durch die Internet-Buchungs-Software des vom virtuellen
Veranstalter benutzten Reservierungssystems, welches parallel auf verschiedene
Datenbanken für Flüge, Unterkünfte und Mietwagen zurückgreift.
Wenige Sekunden nach der Anfrage des Reisenden erhält dieser aus dem
Bestand des Internet-Portals ein gebündeltes Komplettangebot zu einem
Gesamtpreis. Führich: Das Reiseportal wird, ob es das will oder nicht,
zum Resieveranstalter.
Hierbei beachten die Reiseportale noch zu wenig die grundlegende Club-Tour-Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes vom 30. 4. 2002 und das Urteil des Bundesgerichtshofs
zur Reisevermittlung vom 30.9.2003. Laut EuGH muss die Bündelung zu
einem Paket nicht notwendig durch einen Katalog vor dem Anbieten gegenüber
dem Reisekunden erfolgen. Eine Pauschalreise liegt nach dem verbindlichen
Urteil des höchsten Gerichts der EU auch dann vor, wenn eine Reise
auf Wunsch und nach den Vorgaben des Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gebündelt wird. Zum anderen ist der BGH ist der Auffassung, dass es
einem Reiseportal als virtuellem Veranstalter nicht möglich ist, einerseits
eine Gesamtheit von Reiseleistungen als Reise zu bündeln und dann bei
Vertragschluss die eigene Verantwortung für das fragliche Paket abzulehnen.
Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit
von Reiseleistungen sind, können nicht zu Fremdleistungen deklariert
und als bloß vermittelte Leistungen ausgewiesen werden, für deren
Erbringung das Reiseportal nicht haften will. Führich fordert die Anbieter
internet-basierter Reisepakete auf, insoweit keinen Edikettenschwindel zu
betreiben und die Kunden solcher flexibler Bausteinreisen eindeutig unter
den Schutz des Pauschalreiserechts zu stellen.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.