Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft
unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
- Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
- Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher
bei Hinflug der Zielort, bei einem Hin-und
Rückflug der Abflugort ist, da dann ein sog. Rundflug mit
einheitlichem Flugschein vorliegt)
- Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug
gebucht wird)
- nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung
ausdrücklich in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
- nicht: Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen
anderen Anwendungsbereich hat.
Wegen des
engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags
und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, welche eine
bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in Art.
3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts
nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch
auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO
kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.