Reiserecht-Tipps

Schneerisiko im Skiurlaub

Schneerisiko im Skiurlaub - was Urlauber wissen sollten
Der Winterurlaub bringt für viele Reisenden nicht nur Freuden im Schnee. Manchmal versinken Hotels und Skigebiete im Schnee. In vielen Skigebieten gibt es nur weiße Kunstschneeabfahrten auf grünen Hängen. Das Klima wird immer unberechenbarer. Unfälle auf der Piste führen zu Rechtsstreitigkeiten oder enttäuschte Urlauber verklagen die Gastgeber auf Schadensersatz. Prof. Dr. Führich, Reiserechtler und Leiter des Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten, übrigens der höchst gelegensten Deutschlands, gibt Ihnen rechtssichere Tipps.


Keine Haftung für Schneeverhältnisse

Schneemangel berechtigt grundsätzlich nicht zu einer kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Reise. Der Gastgeber oder Reiseveranstalter haftet nicht für schlechte Schneeverhältnisse. Führich: Insoweit verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden. Fehlender Schnee kann auch nicht als höhere Gewalt wie eine Lawine oder verschüttete Straßen angesehen werden, da es an der Gewalteinwirkung fehlt. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt auch deswegen nicht die oft mit 75 % hohen Stornokosten des Urlaubers. Die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung eines Feriengebiets zum Skifahren stellt keinen Mangel dar, urteilte das Amtsgericht Viechtach im Bayerischen Wald (2 C 463/06).

Schneegarantie
Wenn der Reiseveranstalter eine Schneegarantie verspricht, liegt eine zugesicherte Eigenschaft der Reise vor. Diese Zusage muss der Veranstalter auch ohne wenn und aber einhalten, wenn die Lifte und Seilbahnen nicht laufen (Amtsgericht Münster, 59 C 2377/03). Schneesicher heißt aber nicht, dass eine längere Anfahrt mit dem Pkw oder dem Skibus bis zur Piste unzumutbar ist. Führich rät den Urlaubern bei Schneegarantie genau in den Prospekt und in die Geschäftsbedingungen zu schauen, da die Konditionen der Zusicherung durch eine solche freiwillige Garantie der Veranstalter festlegen kann.

Lawinengefahr
Bei einer Schneekatastrophe, Lawinengefahr  oder Straßensperre kann ein Urlauber seine Reise nur dann kostenfrei stornieren, wenn eine extreme Gefährdung der Person oder der Reisedurchführung vorliegt. Daher hat das Amtsgericht Herne zurecht entschieden, dass bei Lawinengefahr der höchsten Stufe 5 die Reise vom Urlauber kurzfristig und ohne Stornokosten gekündigt werden kann.

Skiunfall ist allgemeines Lebensrisiko
Ein Skiunfall stellt sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, für das der Veranstalter nicht haftet, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (11 U 70/01). Auch für Lawinen wird daher grundsätzlich außerhalb eines organisierten Skigebiets nicht gehaftet, außer dem Reiseveranstalter und seinen Skiführern kann eine Pflichtverletzung bei der Tourenführung zu Last gelegt werden (Oberlandesgericht München, 8 U 2053/01).

Literatur zum Thema:

Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Mängel- und MInderungsübersicht, Berg- und Skireisen, Rn. 348; Führich, Reiserecht von A-Z, dtv 2006, Stichwort: Skireise

Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.