Reiserecht-Tipps
Preisminderung
ab 2 Stunden Flugverspätung seit
neuer EU-Fluggastrechte-VO
Nach
bisheriger Rechtsprechung sind geringe Flugverspätungen bis zu 4 Stunden
bei Charterflügen von Reiseveranstaltern innerhalb Europas und der
Mittelmeerländer als bloße Unannehmlichkeiten ersatzlos hinzunehmen.
Abflugverzögerungen über diese Zeit hinaus berechtigten zu Preisminderung,
ohne dass es auf ein Verschulden der Fluggesellschaft ankommt. Entsprechend
der Frankfurter Tabelle wird für jede Stunde über dieser Tolerenzschwelle
der anteilige Tagesgesamtpreis um 5 %, höchstens um 20 % des Gesamtreisepreises
gemindert (Führich, ReiseR, 5. Aufl. 2005, Rn. 242, 329).
Nachdem die VO (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastgastrechte für Linien-
und Charterflüge seit 17. 2. 2005 bereits bei einer Verspätung
von 2 Stunden den Fluggast Betreuungsleistungen gewährt und ab 5 Stunden
ein Rücktrittsrecht vom Flug mit Erstattung des Flugpreises (nicht:
Ausgleichzahlungen von 250-600 €!), muss die Toleranzschwelle von 4
auf 2 Stunden bei allen Flügen gesenkt werden. Da die EU-VO nicht mehr
zwischen Charter- und Linienflug unterscheidet, hat meines Erachtens auch
der Fluggast eines Lininflugs ab diesen neuen Toleranzgrenzen einen Flugpreisminderungsanspruch.
Ein Mangel mit dem Recht zur verschuldensunabhängigen Preisminderung
ist nach der neuen Rechtslage bereits anzunehmen bei
- Kurzstrecken bis 1500 km ab 2 Stunden,
- Mittelstrecken bis 3500 km ab 3 Stunden und
- Langstrecken über 3500 km ab 4 Stunden Verspätung.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.