Reiserecht-Tipps

                           Preisminderung ab 2 Stunden Flugverspätung seit neuer EU-Fluggastrechte-VO

Nach bisheriger Rechtsprechung sind geringe Flugverspätungen bis zu 4 Stunden bei Charterflügen von Reiseveranstaltern innerhalb Europas und der Mittelmeerländer als bloße Unannehmlichkeiten ersatzlos hinzunehmen. Abflugverzögerungen über diese Zeit hinaus berechtigten zu Preisminderung, ohne dass es auf ein Verschulden der Fluggesellschaft ankommt. Entsprechend der Frankfurter Tabelle wird für jede Stunde über dieser Tolerenzschwelle der anteilige Tagesgesamtpreis um 5 %, höchstens um 20 % des Gesamtreisepreises gemindert (Führich, ReiseR, 5. Aufl. 2005, Rn. 242, 329).
Nachdem die VO (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastgastrechte für Linien- und Charterflüge seit 17. 2. 2005 bereits bei einer Verspätung von 2 Stunden den Fluggast Betreuungsleistungen gewährt und ab 5 Stunden ein Rücktrittsrecht vom Flug mit Erstattung des Flugpreises (nicht: Ausgleichzahlungen von 250-600 €!), muss die Toleranzschwelle von 4 auf 2 Stunden bei allen Flügen gesenkt werden. Da die EU-VO nicht mehr zwischen Charter- und Linienflug unterscheidet, hat meines Erachtens auch der Fluggast eines Lininflugs ab diesen neuen Toleranzgrenzen einen Flugpreisminderungsanspruch.
Ein Mangel mit dem Recht zur verschuldensunabhängigen Preisminderung ist nach der neuen Rechtslage bereits anzunehmen bei
- Kurzstrecken bis 1500 km ab 2 Stunden,
- Mittelstrecken bis 3500 km ab 3 Stunden und  
- Langstrecken über 3500 km ab 4 Stunden Verspätung.

Literatur zum Thema:

Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Rn. 242, 329; Führich, Reiserecht von A-Z, dtv 2006, Stichwort: Flugverspätung

Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung der Quelle
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