E   Individualreiserecht            26 Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Abflugverspätung/Verspätung bei Zwischenlandung
Bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 Abs. 1 VO erfolgten Abflug führt eine spätere Zwischenlandung nicht dazu, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unplanmäßige oder eine planmäßige Zwischenlandung handelt.
LG Frankfurt a.M., 29.9.2011 – 2-24 S 56/11
Fundstelle: RRa 2012, 20

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Direktflug/ Verspätung bei Zwischenlandung/Anrechnung weitergehenden Schadensersatzes/Prozeßstandschaft
1. Erfolgt bei einem “Direktflug” der Start am Abgangsflughafen pünktlich, am Zwischenlandeort aber mit großer Verspätung, ist für die Frage, ob ein Fluggast Ausgleichsansprüche hat, auf den “Anschlussflug” abzustellen.
2. Der in Art. 12 Abs. 1, S. 1 VO verwendete Terminus “weitergehend” ist nicht betragsmäßig zu verstehen, sondern bezieht sich auf einen inhaltlich “weiteren” und damit unabhängig von der Verordnung bestehenden Schadensersatz.
3. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 12 VO folgt, dass ein Abzug der Ausgleichsleistung vom Schadensersatzanspruch zu erfolgen hat und dass es auf die “Richtung” der Anrechnung nicht ankommen kann.
AG Rüsselsheim, 17.8.2011 – 3 C 374/11 (36)
Fundstelle: RRa 2012, 24

Anm.: Die den weitergehenden Ansprüchen vergleiche näher Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1057.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Abflugverspätung/Startabbruch/“Off Block”-Zeitpunkt/Gerichtsstand
1. Für die Bemessung der Verzögerung ist nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition entscheidungserheblich, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn.
2. Insbesondere das Abdocken und Rollen bzw. Verbringen zur Startbahn werden im allgemeinen Verständnis eher als Vorbereitungshandlungen für den bevorstehenden Abflug angesehen, wobei auch unerheblich ist, ob das Flugzeug durch eigenen Antrieb die Bewegungen am Boden vornimmt oder dies mit Hilfe weiteren Gerätes geschieht.
Dementsprechend wird bis zum Abheben im Allgemeinen davon gesprochen, dass das Luftfahrzeug rollt; dagegen würde man die Bewegung zur Startposition noch nicht als Flug oder Fliegen bezeichnen.
3. § 29 ZPO gilt bei Verträgen zu Gunsten Dritter auch für Klagen des Dritten.
AG Düsseldorf, 23.7.2011 – 37 C 3495/11
RRa 2012, 28

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Annullierung/Außergewöhnliche Umstände/Streik des Bodenpersonals
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11
Fundstelle: RRa 2012, 31

Annullierung/Außergewöhnlicher Umstand/Nachtflugverbot/Vertane Urlaubsfreude
1. Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude ist lediglich in § 651f Abs. 2 BGB vorgesehen, der nicht auf reine Flugreisen Anwendung findet. Bei § 651f Abs. 2 BGB handelt es sich um eine nicht analogiefähige Vorschrift.
AG Erding, 18.4.2011 – 2 C 1053/11 (rkr.)
Fundstelle: RRa 2012, 31

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Ersatzbeförderung per Omnibus/Außergewöhnliche Umstände
1. Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 VO bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO und nicht auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO, so dass die Ansprüche gemäß Art. 8 VO vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne
Exkulpationsmöglichkeit zu leisten sind.
2. Erfolgt der Transport zu einem anderen als dem vereinbarten Zielflughafen mit einem anderen Transportmittel als einem Flugzeug, gilt Art. 8 Abs. 3 VO gleichermaßen.
Deutschland:AG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.6.2011 – 29 C 2320/10 (21)
Fundstelle: RRa 2012, 32
Anm.: So auch in Führich, Reiserecht, Rn. 1049

Vorabentscheidungsersuchen/ Oberlandesgerichts Köln /Begriff ‚fakultative Zusatzkosten‘ – Preis einer Rücktrittsversicherung/Gesamtpreis des Flugpreises
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auch die Kosten für von Dritten erbrachte Leistungen – z. B. die Kosten für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen – erfasst, wenn die Leistung und der hierfür anfallende Preis zusammen mit dem Flug angeboten und in einem einheitlichen Vorgang mit dem Flug gebucht werden kann und dieser Preis von dem den Flug verkaufenden Unternehmen in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis vom Kunden erhoben wird.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS vom 1. 3. 2012, Rs. C‑112/1, ebookers.com Deutschland Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verlassen der Parkposition/Außergewöhnlicher Umstand
1. Im Rahmen der Ermittlung von Verspätungen sind grundsätzlich die Zeiten maßgeblich, zu denen das Flugzeug die Parkposition verlässt bzw. dort ankommt.
2. Ein “Abflug” liegt i.S.d. Art. 6 VO nicht schon dann vor, wenn ein Flugzeug seine Parkposition verlässt. Hierfür ist vielmehr – bereits begriffsnotwendig – erforderlich, dass eine Flug- und nicht nur eine Rollbewegung stattfindet.
3. Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.
4. Nimmt man eine Analogie des Art. 7 Abs. 2 VO vor, ist diese unmittelbar auf die geplante Ankunftszeit abzustellen und nicht auf einen fiktiven “Nullpunkt”, der erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit liegt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36), RRa 2011, 295

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Aschewolke/Unterbliebene Betreuungsleistung
1. Die Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsaktes können zwar dessen Inhalt präzisieren, es aber nicht erlauben, von den Regelungen des Rechtsaktes abzuweichen.
2. Ein über einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinausgehendes Ereignis ist in einem Vulkanausbruch nicht zu sehen. Der klare Wortlaut der Verordnung ergibt, dass die Fluggesellschaften auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet sind.(Leitsatz der RRa)
AG Nürnberg, 14.9.2011 – 18 C 6053/11, RRa 2011, 297

Kein Ausgleichsanspruch wegen verweigerter Beförderung eines minderjährigen Fluggastes
1. Über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ist auch ein völlig unannehmbares Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft eine Beförderungsverweigerung.
2. Ein Beförderungsangebot ist nur in krassen Ausnahmefällen völlig unannehmbar.
3. Ein Beförderungsangebot an ein minderjähriges Kind ist grundsätzlich völlig unannehmbar, wenn dessen Eltern die Beförderung verweigert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht beiden, sondern nur einem Elternteil die Beförderung verweigert wird. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Geldern, 3. 8. 2011 - 4 C 628/10, NJW-RR 2011, 1685

Keine Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen fehlendem Enteisungsmittel
Muss ein Flug annulliert werden, weil der Flughafenbetreiber infolge anhaltend schlechter Wetterbedingungen nicht über ausreichende Vorräte an Enteisungsmitteln verfügt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ausschließt. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Königs Wusterhausen, 8. 6. 2011 - 9 C 113/11, NJW-RR 2012, 51= RRa 2011, 241

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Gerichtszuständigkeit/Extraterritorialität
Der schweizerische Sektor des Flughafens "Basel-Mulhouse-Freiburg" ist nicht Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität. Abflug- respektive Landeort und damit der Erfüllungsort befinden sich auf französischem Boden.(Leitsatz der RRa)
ZG Basel, 20.6.2011 - V.2011.35, RRa 2011, 286

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Nichtbeförderung/Vertretbarer Grund/Montrealer Übereinkommen
1. Der Service eines Luftfahrtunternehmens, dass die Reisenden bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten und sie sich bei einem Zubringer- und Anschlussflug nicht um ihr Gepäck kümmern müssen, bedeutet nicht, dass sie unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung herleiten können. Vielmehr müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Gepäck bei Ankunft des Zubringerfluges ausgehändigt worden.
2. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. Das Kriterium der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit als vertretbarer Grund für eine Nichtbeförderung ist in diesen Konstellationen daher gegeben. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 8.9.2011 - 16 U 220/10, RRa 2011, 288

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugabbruch
Eine Annullierung eines Fluges liegt auch vor, wenn dieser nach dem Start abgebrochen wird.(Leitsatz der NJW-RR)
LG Hamburg, 25.2.2011 - 332 S 104/10, NJW-RR 2011, 852

Allgemeine Geschäftsbedingungen/Vorlage der Kreditkarte bei Antritt der Reise/Leistungsverweigerung
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die vorsieht, dass die Reise bei Nichtvorlage der Kredit- oder Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann, der Reisende vielmehr nur dann befördert wird, wenn er ein neues Ticket vor Ort erwirbt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 3 BGB unwirksam. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 8.9.2011 - 16 U 43/11, RRa 2011, 288

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Vom Reis-veranstalter vorgenommene Umbuchung/Gerichtsstand
1. Wenn sowohl der Fluggast als auch das Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Deutschland haben, ist für eine Klage auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung das Gericht des Start- und Zielflughafens gemäß § 29 ZPO zuständig.
2. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug, die nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern allein vom Reiseveranstalter veranlasst wurde, stellt eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO verpflichtet. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Bremen, 14.12.2010 - 18 C 73/10, NJW-RR 2011, 853

Luftbeförderungsvertrag / Gerichtsstandsvereinbarung / Elektronische Form /AGB-Klauselkontrolle
EGV 44/2001 Art. 23 Abs. 2; EWGRL 13/93, MÜ Art. 33 MÜ; Art. 49
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung entspricht nicht der elektronischen Form des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO, wenn sie in AGB getroffen wird, die durch die „click-wrapping-Methode“ in den Vertrag einbezogen worden sind.
2. Eine in AGB vereinbarte Gerichtsstandsklausel, die den Gerichtsstand nach Art. 33 MÜ ausschließt, ist unwirksam, weil dieser nach Art. 49 MÜ nicht abbedungen werden kann.(Leitsatz der NJW-RR)
AG Geldern, 20.04.2011 - 4 C 33/11, BeckRS 2011, 08940 = TranspR 2011, 263 = NJW-RR 2011, 1503

Verordnung (EG) 261/2004 / Fluggastrechte
1. Entscheidet der Pilot, dass eine Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung wegen seiner Befugnisse als Luftfahrzeugführer nach Art. 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. (Amtlicher Leitsatz)
2. Sie kann vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. (Amtlicher Leitsatz)
AG Geldern, 03.08.2011 - 4 C 242/09, BeckRS 2011, 20576

Verordnung (EG) 261/2004
1. Über den Wortlaut der FluggastrechteVO hinaus ist auch in ein völlig unannehmbares Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft eine Beförderungsverweigerung.
2. Ein Beförderungsangebot ist nur in krassen Ausnahmefällen völlig unannehmbar.
3. Ein Beförderungsangebot an ein minderjähriges Kind ist grundsätzlich völlig unannehmbar, wenn dessen Eltern die Beförderung verweigert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht beiden, sondern nur einem Elternteil die Beförderung verweigert wird.
AG Geldern, 3.08.2011 - 4 C 628/10, BeckRS 2011, 20627

Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Begriff 'Annullierung' - Art. 12 - Begriff 'weiter gehender Schadensersatz' - Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht
1. Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des
Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.
2. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind.
EuGH, 13.10.2011, C 83/10 - Aurora Sousa Rodríguez gegen Air France, EuZW 2011, 916 = RRa 2011, 282 = NJW 2011, 3776
EuGH: Rechtssache Rodriguez C-83/10 (Amtliche Entscheidung)

Verordnung (EG Nr. 26172004
Vorlagefrage
Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union vereinbar, wenn die Verordnung 261/2004/EG1 vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beseitigung einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung dahingehend ausgelegt wird, dass einem von einer bloßen Verspätung von mehr als 3 Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zusteht, obwohl die Verordnung dies nur im Falle einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung des gebuchten Fluges vorsieht, die Ansprüche des Fluggastes im Falle einer Verspätung aber auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung und - wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden dauert - auch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung beschränkt? (Amtlicher Leitsatz)
LG Köln, 5.8.2011, Rs. C-413/11 - Germanwings/Amend

Verordnung (EG Nr. 26172004 /Aschewolke / Betreuungsleistung / Hotelunterbringung
Ein Luftfahrtunternehmen, das nach einer Annullierung eines Fluges seiner Verpflichtung, den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nachkommt, kann dem Fluggast nicht entgegenhalten, er habe ein günstigeres Hotelzimmer wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.
AG Rüsselsheim, 21.9.2011 – 3 C 56/11 (36)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außergewöhnliche Umstände/ Rechtzeitige Planung der Mittel für die Durchführung des Fluges
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die
genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 VO kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung (Amtlicher Leitsatz)
EuGH (Dritte Kammer), 12.5.2011, Rs. C-294/10 - Eglitis u. Ratnieks gegen Latvijas
Republikas Ekonomikas ministrija, EuZW 2011, 526

EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin, 28.6.2011 - C-83/10
Generalanwältin bejaht Kostenerstattung wegen fehlender Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei annulliertem Flug.

Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien)
Vorlagefrage:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) dahin auszulegen, dass im Hinblick auf die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen Art. 35 des Übereinkommens von Montreal maßgeblich ist, der sie auf zwei Jahre begrenzt, oder ist eine andere Gemeinschaftsvorschrift bzw. das nationale Recht anwendbar? (Amtlicher Leitsatz)

Eingereicht am 21. 3. 2011
Joan Cuadrench Moré gegen KLM, Rs. C-139/11

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland)
Vorlagefrage
Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union vereinbar, wenn die Verordnung 261/2004/EG1 vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beseitigung einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung dahingehend ausgelegt wird, dass einem von einer bloßen Verspätung von mehr als 3 Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zusteht, obwohl die Verordnung dies nur im Falle einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung des gebuchten Fluges vorsieht, die Ansprüche des Fluggastes im Falle einer Verspätung aber auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung und - wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden dauert - auch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung beschränkt?
Eingereicht am 5.8.2011 - Germanwings GmbH gegen Amend, Rechtssache C-413/11

Verordnung (EG Nr. 26172004 /Aschewolke / Betreuungsleistung / Hotelunterbringung
Ein Luftfahrtunternehmen, das nach einer Annullierung eines Fluges seiner Verpflichtung, den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nachkommt, kann dem Fluggast nicht entgegenhalten, er habe ein günstigeres Hotelzimmer wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.
AG Rüsselsheim, 21.9.2011 – 3 C 56/11 (36)

Verordnung (EG Nr.261/2004) - technischer Defekt / Außergewöhnliche Umstände
Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung zu leisten, auch wenn sie auf die Verstopfung alle vier Toiletten zurückzuführen ist. Selbst wenn anzunehmen ist, dass ursächlich für die Verstopfung die Verstopfung das Verhalten der Passagiere an Bord des Fluges ist, realisiert sich hiermit lediglich das Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges. Ein Entlastungsgrund kann hierin nicht gesehen werden.
AG Rüsselsheim, 12.09.2011 - 3C 1047/11

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugabbruch
Eine Annullierung eines Fluges liegt auch vor, wenn dieser nach dem Start abgebrochen wird. (Leitsatz der NJW-RR Redaktion)
LG Hamburg, 25.2.2011 - 332 S 104/10, NJW-RR 2011, 852

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung per Omnibus / Außergewöhnliche Umstände
1. Der Ausschlussgrund des Art 5 Abs. 3 VO bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO und nicht auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO, so dass die Ansprüche gemäß Art. 8 VO vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit zu leisten sind.
2. Erfolgt der Transport zu einem anderen als dem vereinbarten Zielflughafen mit einem anderen Transportmittel als einem Flugzeug, gilt Art. 8 Abs. 3 VO gleichermaßen.
AG Frankfurt, 1.6.2011 - 29 C 2320/10 (21)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände / Erkrankung eines Crew-Mitglieds
1. Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
2. Nach Art. 12 Abs. 1, S. 2 VO kann eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt.
LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10, BeckRS 2011, 28874

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entlastung / Anrechnung von Ansprüchen
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.
2. Eine gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden, nicht aber umgekehrt (Leitsatz der RRa).
AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32), RRa 2011, 94

Außerordentlicher Umstand / technisches Problem / Anrechnung
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"
AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / große Verspätung / Kürzung der Ausgleichsleistung / Anrechnung des Aufwendungsersatzanspruch / Anwaltskosten
1. Ein Abflug im Sinne der Verordnung (EG) ist erst abgeschlossen und vollzogen, wenn ein Flugzeug vom Boden abhebt.
2. Eine Ausgleichzahlung ist für den Fall der großen Verspätung eines Fluges um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Der anspruchsbegründende Zeitpunkt, von dem aus berechnet wird, um wie viel die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann im Falle der analogen Anwendung des Art. 7 VO aber nicht der Zeitpunkt sein, zu dem planmäßig abgeflogen werden sollte, sondern der Zeitpunkt, ab dem Art. 7 VO analog anwendbar ist.
3. Gewährt das Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistung kann der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung seiner Verpflegungsaufwendungen nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden.
4. Auch wenn das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung dem Fluggast gegenüber abgelehnt hat, kann dieser einen Rechtsanwalt nochmals mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten dieser Tätigkeit ersetzt verlangen, weil nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er die Forderungen nur unter Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren kann (Leitsatz der RRa).
AG Frankfurt a. M., 10.5.2010 - 31 C 2339/10 (74), RRa 2011, 193

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vom Reiseveranstalter vorgenommene Umbuchung / Gerichtsstand
1. Wenn sowohl der Fluggast als auch das Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Deutschland haben, ist für eine Klage auf Ausgleichsleistung  nach der Fluggastrechte-Verordnung das Gericht des Start- und Zielflughafens gemäß § 29 ZPO zuständig.
2. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug, die nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern allein vom Reiseveranstalter veranlasst wurde, stellt eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1  verpflichtet. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)
AG Bremen, 14.12.2010 - 18 C 73/10, NJW-RR 2011, 853

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugabbruch
Eine Annullierung eines Fluges liegt auch vor, wenn dieser nach dem Start abgebrochen wird. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)
LG Hamburg, 25.2.2011 - 332 S 104/10, NJW-RR 2011, 852

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung per Omnibus / Außergewöhnliche Umstände
1. Der Ausschlussgrund des Art 5 Abs. 3 VO bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO und nicht auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO, so dass die Ansprüche gemäß Art. 8 VO vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit zu leisten sind.
2. Erfolgt der Transport zu einem anderen als dem vereinbarten Zielflughafen mit einem anderen Transportmittel als einem Flugzeug, gilt Art. 8 Abs. 3 VO gleichermaßen.
AG Frankfurt, 1.6.2011 - 29 C 2320/10 (21)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände / Erkrankung eines Crew-Mitglieds
1. Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
2. Nach Art. 12 Abs. 1, S. 2 VO kann eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt.
LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10, BeckRS 2011, 28874

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entlastung / Anrechnung von Ansprüchen
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.
2. Eine gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden, nicht aber umgekehrt.
AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32), BeckRS 2011, 08991

Außerordentlicher Umstand / technisches Problem / Anrechnung
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"
AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)

Verordnung (EG) 261/2004 / Fluggastrechte
1. Entscheidet der Pilot, dass eine Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung wegen seiner Befugnisse als Luftfahrzeugführer nach Art. 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. (amtlicher Leitsatz)
2. Sie kann vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. (amtlicher Leitsatz)
AG Geldern, 03.08.2011 - 4 C 242/09, BeckRS 2011, 20576

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außergewöhnliche Umstände/Rechtzeitige -Planung der Mittel für die Durchführung des Fluges
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 VO kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung.
EuGH (Dritte Kammer), 12.5.2011, Rs. C-294/10 - Eglitis u. Ratnieks gegen Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin, 28.6.2011 - C-83/10
Generalanwältin bejaht Kostenerstattung wegen fehlender Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei annulliertem Flug.

Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien)
Vorlagefrage:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) dahin auszulegen, dass im Hinblick auf die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen Art. 35 des Übereinkommens von Montreal maßgeblich ist, der sie auf zwei Jahre begrenzt, oder ist eine andere Gemeinschaftsvorschrift bzw. das nationale Recht anwendbar?
Eingereicht am 21. 3. 2011
Joan Cuadrench Moré gegen KLM, Rs. C-139/11

Gerichtsstand der Niederlassung / Erfüllungsort
§§ 2, 29 ZPO, Art. 33 MÜ
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.
BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10
Fundstelle: NJW 2011, 2056 = VuR 2011, 228 = WM 2011, 427 = MDR 2011, 382 L = DAR 2011, 201
= RiW 2011, 478 = RRa 2011, 79 = TranspR 2011, 196
Anm.: Wais, LMK 2011, 318710


Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vom Reiseveranstalter vorgenommene Umbuchung / Gerichtsstand
1. Wenn sowohl der Fluggast als auch das Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Deutschland haben, ist für eine Klage auf Ausgleichsleistung  nach der Fluggastrechte-Verordnung das Gericht des Start- und Zielflughafens gemäß § 29 ZPO zuständig.
2. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug, die nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern allein vom Reiseveranstalter veranlasst wurde, stellt eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1  verpflichtet. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)
AG Bremen, 14.12.2010 - 18 C 73/10, NJW-RR 2011, 853

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Flugabbruch
Eine Annullierung eines Fluges liegt auch vor, wenn dieser nach dem Start abgebrochen wird. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)
LG Hamburg, 25.2.2011 - 332 S 104/10, NJW-RR 2011, 852

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung per Omnibus / Außergewöhnliche Umstände
1. Der Ausschlussgrund des Art 5 Abs. 3 VO bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO und nicht auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO, so dass die Ansprüche gemäß Art. 8 VO vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit zu leisten sind.
2. Erfolgt der Transport zu einem anderen als dem vereinbarten Zielflughafen mit einem anderen Transportmittel als einem Flugzeug, gilt Art. 8 Abs. 3 VO gleichermaßen.
AG Frankfurt, 1.6.2011 - 29 C 2320/10 (21)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände / Erkrankung eines Crew-Mitglieds
1. Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
2. Nach Art. 12 Abs. 1, S. 2 VO kann eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt.
LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entlastung / Anrechnung von Ansprüchen
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.
2. Eine gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden, nicht aber umgekehrt.
AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32)

Außerordentlicher Umstand / technisches Problem / Anrechnung
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"
AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Anrechnung/Betreuungsleistungen
Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1, lit. b oder c VO (EG) Nr. 261/2004 stellt keinen Schadensersatzanspruch, sondern eine verschuldensunabhängige Unterstützungsleistung (im Sinne des Fortbestehens der ursprünglichen Leistungsverpflichtung) dar und beschränkt sich auf eine “anderweitige Beförderung” durch das betroffene Luftfahrtunternehmen “vorbehaltlich verfügbarer Plätze”, nicht aber durch ein anderes Luftfahrtunternehmen,
geschweige denn eine “sonstige Beförderungsart” (z.B. Mietwagen oder Bahnfahrt) bzw. die Unterbringung in einem Hotelzimmer.
LG Potsdam, 27.10.2010 – 13 S 89/10, RRa 2011, 87

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Außergewöhnliche Umstände/Anrechnung
1. Der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung eines Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte,
entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
2. Für den Nachweis, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO unternommen hat, stellt die Tatsache, ob ein Defekt selten bzw. so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist, kein Abgrenzungskriterium dar.
3. Art. 12 Abs. 1 VO erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen “Schadensersatzanspruch” und nicht umgekehrt.
LG Darmstadt, 1.12.2010 – 7 S 66/10, RRa 2011, 89

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Vulkanasche-Wolke/Flugverbot/Außergewöhnliche Umstände/Unterstützungsleistungen/Betreuungsleistungen
Wird ein Flug wegen “außergewöhnlicher Umstände” (hier: Flugverbot wegen Vulkanasche-Wolke) annulliert, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO befreit, nicht aber von den in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO.
AG Rüsselsheim, 11.1.2011 – 3 C 1698/10 (32), RRa 2011, 93

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Große -Verspätung/Außergewöhnliche Umstände
1. Ein Elternteil ist berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche seiner Kinder aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen.
2. Flugzeiten in der Reisebestätigung werden zum Vertragsbestandteil.
3. Änderungsvorbehalte in der Reisebestätigung oder im Preisteil des Kataloges hinsichtlich der Flugzeiten sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden nicht zumutbar, weil sie dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, die Flüge beliebig zu verlegen. Sie schränken zudem die Rechte des Reisenden aus der Verordnung ein und fallen damit unter Art. 15 Abs. 1 VO.
AG Köln, 23.11.2010 – 134 C 140/10, RRa 2011, 96

BGH / Gerichtsstand / Ausgleichszahlung
Das Gericht des Abflugortes ist als Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch zuständig für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-FlugastrechtVO gegen Airline mit Sitz außerhalb der EU wie den USA oder Asien.
BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / große Verspätung / Kürzung der Ausgleichsleistung / Anrechnung des Aufwendungsersatzanspruch / Anwaltskosten
1. Ein Abflug im Sinne der Verordnung (EG) ist erst abgeschlossen und vollzogen, wenn ein Flugzeug vom Boden abhebt.
2. Eine Ausgleichzahlung ist für den Fall der großen Verspätung eines Fluges um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Der anspruchsbegründende Zeitpunkt, von dem aus berechnet wird, um wie viel die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann im Falle der analogen Anwendung des Art. 7 VO aber
nicht der Zeitpunkt sein, zu dem planmäßig abgeflogen werden sollte, sondern der Zeitpunkt, ab dem Art. 7 VO analog anwendbar ist.
3. Gewährt das Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistung kann der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung seiner Verpflegungsaufwendungen nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden.
4. Auch wenn das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung dem Fluggast gegenüber abgelehnt hat, kann dieser einen Rechtsanwalt nochmals mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten dieser Tätigkeit ersetzt verlangen, weil nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er die Forderungen nur unter Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren kann.
AG Frankfurt a. M., 10.5.2010 - 31 C 2339/10 (74)

Vorabentscheidungsersuchen 90/314/EWG
Vorlagefrage:
Ist Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG1 über Pauschalreisen auch dann anzuwenden, wenn der Reiserveranstalter deshalb zahlungsunfähig wird, weil er die von den Reisenden vereinnahmten Gelder in von Anfang an betrügerischer Absicht in voller Höhe zweckfremd verwendet hat und eine Durchführung der Reise nie geplant war?
LG Hamburg, 18.3.2011 - C-134/11

Vorabentscheidungsersuchen des OLG Köln
Vorlagefrage:
Erfasst die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 , wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt, auch solche im Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: den Anbieter einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast erhoben werden?
OLG Köln, 4.3.2011 - C-112/11
ebookers.com Deutschland GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Rs. C-112/11
mehr:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Vorabentscheidungsersuchen/Ausgleichsleistung/Startabbruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 2 lit. I, 5 Abs. 1, lit c, 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu, wenn der Flug nach flugplanmäßigem Start abgebrochen wird und das Flugzeug vor Erreichen des Zielflughafens zum Startflughafen zurückkehrt und anschließend mit einer für eine Ausgleichszahlung relevanten Verspätung erneut startet?
2. Liegt ein Abbruch bereits vor, wenn nach dem Schließen der Flugzeugtüren der Beförderungsvorgang nicht fortgesetzt wird? Ab wann liegt kein verzögerter Start, sondern ein Abbruch des Starts vor?
LG Frankfurt/M,  3.3.2011 - 2-24 S 108/10

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Vorverlegung des Fluges
Eine Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln.
AG Hannover, 11.4.2011 - 512 C 15244/10

Verordnung (EG) Nr. 26172004 / Außergewöhnlicher Umstand / Fehlendes Enteisungsmittel
1. Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.
2. Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens.
AG Königs Wusterhausen, 3.5.2011 - 20 C 83/11

Vorlage des BGH/Ausgleichszahlung/Verspätung
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verord-nung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort ab-zustellen?
BGH, 9.12.2010 - Xa ZR 80/10
Vorinstanzen: AG Bremen, Urt. v. 8.5. 2007 - 4 C 420/06; Hans. OLG Bremen, Urt. v. 23.5.2010 - 2 U 50/07
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 236/2010 vom 9.12.2010

EU-Fluggastrechte: Vorlagebeschluss des High Court of England
TUI TRAVEL PLC, BRITISH AIRWAYS PLC, EASYJET AIRLINE COMPANY LIMITED And INTERNATIONAL
AIR TRANSPORT ASSOCIATION
- CLAIMANTS -
- AND -
THE CIVIL AVIATION AUTHORITY
- DEFENDANT-

QUESTIONS REFERRED

3. The referring court submits the following questions to the ECJ for a preliminary ruling pursuant to Article 267 TFEU:

(a) Question 1: Are Articles 5-7 of Regulation (EC) No. 261/2004 to be interpreted as requiring the compensation
provided for in Article 7 to be paid to passengers whose flights are subject to delay within the meaning of Article 6,
and if so in what circumstances?

(b) Question 2: If Question 1 is answered in the negative, are Articles 5-7 of Regulation (EC) No. 261/2004
invalid, in whole or in part, for breach of the principle of equal treatment?

(c) Question 3: If Question 1 is answered in the affirmative, are Articles 5-7 of Regulation (EC) No. 261/2004
invalid, in whole or in part, for (a) inconsistency with the Montreal Convention; (b) breach of the principle of
proportionality; and/or (c) breach of the principle of legal certainty?

(d) Question 4: If Question 1 is answered in the affirmative and Question 3 in the negative, what if any limits
are to be placed upon the temporal effects of the Court?s ruling in this case?

(e) Question 5: If Question 1 is answered in the negative, what if any effect is to be given to the decision of
Sturgeon between 19 November 2009 and the date of the Court?s ruling in this case?

4. - 11. (...)

Ausgleichsanspruch / Verspätung des Zubringerflugs / Abflugverspätung
1. Unter verspäteten Flügen sind nur solche zu verstehen, bei denen sich der Abflug (um mehr als 3 Stunden)
verzögert. Eine um mehr als 3 Stunden verspätete Ankunft am Endziel allein löst den Ausgleichsanspruch
nicht aus.
2. Kann der Beförderungsvorgang nicht ausgeführt werden, weil die Fluggäste bis zum Abflug nicht erschienen
sind, löst dies die in der Verordnung geregelte Rechtsfolgen auch dann nicht aus, wenn dies von der
Fluggesellschaft zu vertreten ist.
LG Frankfurt a.M., 23.9.2010 - 2-24 S 28/10, RRa 2010, 273

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Technisches Problem
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen "außergewöhnlicher Umstände" entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.
AG Frankfurt/M, 3.2.2010 - 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360

BGH / Annullierung eines Fluges wegen Nebels / Ryanair / Verordnung (EG) Nr. 261/2004
1. Ein Luftfahrtunternehmen hat, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.
2. Aus Art. EWG (VO) Nr. 261/2004 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Die Grundlage für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Anspruch muss sich aus dem nationalen Recht ergeben. Bei Anwendung des deutschen Sachrechts schuldet ein Luftfahrtunternehmen gemäß § BGB § 280 BGB § 280 Absatz I BGB seinen Fluggästen Schadensersatz, wenn es schuldhaft seine Verpflichtungen aus Art. EWG (VO) Nr. 261/2004 Artikel 8 EWG nicht erfüllt.
BGH, 25. 3. 2010 - Xa ZR 96/09 (OLG Koblenz), NJW-RR 2010, 1641 = TranspR 2010, 445

Außergewöhnlicher Umstand / Fluggastrechteverordnung
EG VO Nr. 261/04 Art. 5 III
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360

Luftbeförderungsvertrag / Flugverspätung / Unannehmlichkeit
Unter Berücksichtigung, dass nach Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 eine Verspätung selbst bei Kurzstrecken bis zu 1.500 km erst nach 2 Stunden vorliegt und eine Gleichbehandlung mit dem Gewährleistungsrecht des § 634 BGB sachgerecht ist, muss eine Verspätung von bis zu 2 Stunden als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hingenommen werden.
AG Frankfurt a.M., 16.6.2010 - 31 C 745/10 (16), RRa 2010, 277

VO (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung aus Verhaltensgründen
Die Weigerung einer Fluggesellschaft, einen Passagier nicht zu befördern, ist sachlich gerechtfertigt und eröffnet keine Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn der Fluggast seine Nichtbeförderung durch unangemessenes Verhalten veranlasst hat.
AG Rostock, 9.4.2010 – 48 C 292/09, RRa 2010, 184

Vorlage des BGH/Ausgleichszahlung/Verspätung
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verord-nung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verord-nung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort ab-zustellen?
BGH, 9.12.2010 - Xa ZR 80/10
Vorinstanzen: AG Bremen, Urt. v. 8.5. 2007 - 4 C 420/06; Hans. OLG Bremen, Urt. v. 23.5.2010 - 2 U 50/07
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 236/2010 vom 9.12.2010

Ausgleichsanspruch / Verspätung des Zubringerflugs / Abflugverspätung
1. Unter verspäteten Flügen sind nur solche zu verstehen, bei denen sich der Abflug (um mehr als 3 Stunden)
verzögert. Eine um mehr als 3 Stunden verspätete Ankunft am Endziel allein löst den Ausgleichsanspruch
nicht aus.
2. Kann der Beförderungsvorgang nicht ausgeführt werden, weil die Fluggäste bis zum Abflug nicht erschienen
sind, löst dies die in der Verordnung geregelte Rechtsfolgen auch dann nicht aus, wenn dies von der
Fluggesellschaft zu vertreten ist.
LG Frankfurt a.M., 23.9.2010 - 2-24 S 28/10, RRa 2010, 273

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Technisches Problem
E
in Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen "außergewöhnlicher Umstände" entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.
AG Frankfurt/M, 3.2.2010 - 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360

BGH / Annullierung eines Fluges wegen Nebels / Ryanair / Verordnung (EG) Nr. 261/2004
1. Ein Luftfahrtunternehmen hat, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.
2. Aus Art. EWG (VO) Nr. 261/2004 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Die Grundlage für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Anspruch muss sich aus dem nationalen Recht ergeben. Bei Anwendung des deutschen Sachrechts schuldet ein Luftfahrtunternehmen gemäß § BGB § 280 BGB § 280 Absatz I BGB seinen Fluggästen Schadensersatz, wenn es schuldhaft seine Verpflichtungen aus Art. EWG (VO) Nr. 261/2004 Artikel 8 EWG nicht erfüllt.
BGH, 25. 3. 2010 - Xa ZR 96/09 (OLG Koblenz), NJW-RR 2010, 1641 = TranspR 2010, 445

Außergewöhnlicher Umstand / Fluggastrechteverordnung
EG VO Nr. 261/04 Art. 5 III
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360

Luftbeförderungsvertrag / Flugverspätung / Unannehmlichkeit
Unter Berücksichtigung, dass nach Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 eine Verspätung selbst bei Kurzstrecken bis zu 1.500 km erst nach 2 Stunden vorliegt und eine Gleichbehandlung mit dem Gewährleistungsrecht des § 634 BGB sachgerecht ist, muss eine Verspätung von bis zu 2 Stunden als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hingenommen werden.
AG Frankfurt a.M., 16.6.2010 - 31 C 745/10 (16), RRa 2010, 277

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung
1. Es ist eine Auslegung der Verordnung denkbar, nach der es nicht mehr auf den Willen des Luftfahrtunternehmens ankommt, an der Durchführung des Flugs festzuhalten, weil die Verspätung so lange dauert, dass sie für den Fluggast einer Nichtdurchführung des Fluges gleichkommt, und deshalb von einer Annullierung auszugehen ist.
2. Für die Feststellung, ob noch eine große Verspätung vorliegt oder schon eine Annullierung des Fluges, kann es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen, den Flug noch durchführen zu wollen, ankommen.
3. Werden die Passagiere aufgefordert, auszusteigen und auf einen anderen Flug umbuchen, spricht das dafür, dass an der Durchführung des Fluges nicht mehr festzuhalten wird, nicht aber, wenn den Passagieren, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten hat, ohne sie zwingend auf diese zu verweisen.
BGH, Urt. v. 14.10.2008 - X ZR 15/08
Fundstelle: NJW 2009, 358 = RRa 2009, 43     Amtliche Entscheidung

BGH / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht. ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein?
2. Falls ja: Schließt dar Begriff des "außergewöhnlichen Umstands" als technischen Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen. wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden worden wäre?
BGH, Beschl. v. 14.10.2008 - X ZR 35/08
Fundstelle: NJW 2009, 360    Amtliche Entscheidung

BGH / Vorlage an EuGH / Umbuchung durch Reiseveranstalter eine erstattungspflichtige Beförderungsverweigerung durch Fluggesellschaft
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gem. Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Art. 4 III der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
BGH, Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06  Presseerklärung BGH    Amtliche Entscheidung     Anmerkung Führich LMK 2009, 273370
Fundstelle: NJW 2009, 285

Erfüllungsort bei Flügen
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b 2.
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? (Amtlicher Leitsatz)
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt? (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 22.04.2008 - X ZR 76/07
Fundstelle: NJW 2008, 2121 = RRa 2008, 177

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Verpasster Anschlussflug
Ein Fall der Nichtbeförderung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen bei derselben Gesellschaft gebuchten Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.8.2008 – 29 C 884/08-21 (n.rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 281

Kein Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugverspätung von 15 Stunden
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 8 I lit. a, 14; MÜ Art. 191
1. Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend machen.
2. Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat, kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne, statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.
3. Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 24. 6. 2008 - 22 S 255/06
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1284


Kein Flugannullierungsausgleich bei Nebel auf Zielflughafen
Verordnung (EG) Nr. 261/04 Art. 5 III, 7; BGB § 275
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.
OLG Koblenz, Urt. v.11. 1. 2008 - 10 U 385/07
Fundstele: NJW-RR 2008, 1232

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 19. Mai 2008 - Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt?
EuGH - Rechtssache C-204/08

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges / Geltungsbereich / Art. 3 Abs. 1 Buchst. a / Begriff Flug
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.
EuGH, Urt. v. 10.07.2008 - Rechtssache Emirates Airlines Schenkel C-173/07, NJW 2006, 2697 = EuZW 2008, 569 m. Anm. Tonner Amtliche Entscheidung

Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Flugverspätung von 15 Stunden
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 8 I lit. a, 14; MÜ Art. 19
1. Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend machen.
2. Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat, kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne, statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.
3. Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 24. 6. 2008 - 22 S 255/06
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1284

Erfüllungsort bei Flügen
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b 2.
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? (Amtlicher Leitsatz)
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt? (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 22.04.2008 - X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 = RRa 2008, 177

Ausgleichszahlung / Nichtbeförderung / Verspätung
Der Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Fälle der Überbuchung beschränkt. Er greift auch dann ein, wenn das Luftbeförderungsunternehmen wegen eines verspäteten, von ihm selbst durchgeführten Anschlussfluges den Fluggast auf einen späteren Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2007 - 6 U 94/07
Fundstelle: RRa 2008, 139

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung / Technisches Problem / Außerordentlicher Umstand
Ein Flug, der nicht durchgeführt wird, ist auch dann annulliert, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast mit einem anderen Flug umbucht und der Fluggast mit diesem anderen Flug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßige Ankunftszeit zu erreicht. (Leitsatz der RRa)
LG Köln, Urt. v. 19.3.2008 - 10 S 391/06
Fundstelle: RRa 2008, 141

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtstand / Erfüllungsort / Annullierung / Außerordentlicher Umstand
1. Der Ort des Beginns der Luftbeförderung ist Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO.
2. Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn sie einen Flug zum Flughafen A. annulliert, ohne geprüft zu haben, ob dieser nicht stattdessen zum in der Nähe gelegenen Flughafen B. geführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2008 - 232 C 3487/07
Fundstelle: RRa 2008, 144

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtsstand / Annullierung / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen? als „außergewöhnliche Umstände" berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
2. Der auf einen bestimmten genauen Zeitpunkt abgeschlossene Luftbeförderungsvertrag ist zu erfüllen; der Luftfrachtführer schuldet eine Beförderung zur vereinbarten Zeit.(Leitsatz der RRa)
AG Geldern, Urt. v. 20.2.2008 - 4 C 241/07
Fundstelle: RRa 2008, 190 m. Anm. Schmid R.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Rundflug / Hin- und Rückflug
Die VO (EG) Nr. 261/2004 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Hin- und Rückflug ein einheitlicher Flug ist. Ein Sukzessivflug oder bloßes Umsteigen liegt insbesondere nicht vor, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt, unabhängig davon, ob beide in einem Vertrag zusammengefasst sind. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 8. 4. 2008 - 23 C 14910/07
Fundstelle: RRa 2008, 145

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Verpasster Anschlussflug
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 um die Tatbestände „Annullierung" und „Verspätung" erweitert, ihn jedoch nicht auf die Fälle des Nichterreichens des Anschlussflugs wegen verspäteten Eintreffens des Zubringerflugs ausgedehnt. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.5.2008 - 16 U 39/08,
Fundstelle: RRa 2008, 179 m. Anm. Schmid R.

BGH / EGVO 261/2004 Art. 7
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. 03. 2008 - X ZR 49/07

Fundstelle: NJW 2008, 2119 = RRa 2008, 175
Vorinstanzen: LG Duisburg, AG Duisburg

Anm.: Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zurückgenommen worden. Die Entscheidung ist von Führich in Lindenmaier-Möhring (LMK) besprochen worden LMK 2008, 266064,   
Amtliche Entscheidung

Kein Flugannullierungsausgleich bei Nebel auf Zielflughafen
Verordnung (EG) Nr. 261/04 Art. 5 III, 7; BGB § 275
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (Leitsatz der NJW-Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1232

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Umbuchung/Nichtbeförderung
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt nicht nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch dann, wenn einem Reisendem die Beförderung auf einem Flug, für den er eine bestätigte Buchung hatte, aus anderen Gründen verweigert wurde.
LG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2007 – 22 S 435/06
(Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007 – 39 C 9179/06, RRa 2007, 389)


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außerordentliche Umstände/Schneefall
Wird ein Fluggast, der nicht zur vertragsgemäßen Zeit befördert wird, zu einem späteren Zeitpunkt unter einer anderen Flugnummer als vorgesehen befördert, auf dem auch Passagiere befördert werden, die nicht für den ursprünglichen Flug gebucht waren, liegt hinsichtlich des planmäßigen Abfluges keine Verspätung, sondern eine Annullierung vor. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Fluggäste eine neue Bordkarte erhalten haben.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.2.2007 - 30 C 2192/06-45                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 86 


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätetes Erscheinen/Nichtbeförderung
1. Werden beim Abschluss des Luftbeförderungsvertrages Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht und mit einem einheitlichen Reisepreis berechnet, ist von einem Rundflug auszugehen, der vom ersten Flughafen aus abgeht.
2. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht mit dem Argument entlasten, der Fluggast sei nicht rechtzeitig zur Abfertigung erschienen, wenn die Ursache für das verspätete Erscheinen zur Abfertigung allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens lag.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.1.2007 – 29 C 499/06-46

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Ausführendes Luftfahrtunternehmen/Minderung bei Verspätung
Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 können nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, nicht gegenüber einem Reiseveranstalter (Leitsatz der RRa)
AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006 – 35 C 2313/06                                                                            
Fundstelle: RRa 2007, 91 mit Besprechung von Führich RRa 2007, 58


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätetes Erscheinen/Überbuchung/Umbuchung
1. Erreicht ein Fluggast den im Rahmen eines Rundfluges gebuchten Anschlussflug nicht, weil es ihm aufgrund der Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Verspätung des Zubringerfluges nicht möglich war, rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug zu erscheinen, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fluggast durchabgefertigt wurde.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn Fluggäste von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, vom Luftfahrtunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht werden. Auf Gründe für die Verlegung kommt es dabei nicht an.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst nicht nur die Nichtbeförderungen, die auf eine Überbuchung zurück zu führen sind, sondern auch Nichtbeförderungen aus anderen Gründen.
AG Hamburg, Urt. v. 5.12.2006 - 14 C 248/06                                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 88


Betreuungsleistung/Schadensersatz
Verweigert das Luftfahrtunternehmen nach einer Annullierung des Fluges die Unterbringung in einem Hotel, obwohl der Fluggast nach der VO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch darauf hat, kann dieser die Kosten einer selbst beschafften Unterkunft als Schadensersatz geltend machen. Hat der Fluggast keine solchen Kosten gehabt, besteht kein Schadensersatzanspruch.
AG Erding, Urt. v. 15.11.2006 - 4 C 661/06                                                                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 85

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Außerordentlicher Umstand/ Technisches Problem
1. Der Begriff der Verspätung muss sich auch an der Zumutbarkeit für die Passagiere, eine Verspätung hinzunehmen, orientieren. Jedenfalls nach einer Abflugverzögerung von mehr als 48 Stunden ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern zwingend von einer Annullierung auszugehen.
2. Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
3. Droht eine Abflugverzögerung von 60 Stunden, ist es dem Luftfahrtunternehmen zuzumuten, eine Ersatzmaschine anzufordern oder die Passagiere auf andere Fluglinien umzubuchen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32)                                                                           
Fundstelle: RRa 2007, 46

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verpasster Weiterflug/Ausgleichszahlung
Verpasst ein Fluggast aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges den Weiterflug, hat er jedenfalls dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er bereits am Abflughafen bis zum Zielflughafen eingecheckt hat.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.11.2006 – 30 C 1671/06 (24)

Ausgleichzahlung bei Überbuchung eines Pauschalreiseflugs kann Veranstalter geltend machen
VO (EG) Nr. 261 /2004, § 651 a BGB
1. Ein Reiseveranstalter kann sich auf ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für seine Kunden im Wege der Prozessstandschaft berufen, weil er auch im Hinblick auf zukünftige Unternehmungen daran interessiert sein muss, die von ihm angebotenen Reisen problemfrei abzuwickeln und seine Kunden von den Risiken und Mühen der Prozessführung zu entlasten.
2. Ein sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Flugreise darstellender Hin- und Rücktransport zum und vom Urlaubsort ist ein „im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetretener Flug".
3. Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn er erst 24 Stunden später als vereinbart auf einem anderen Flug befördert wird, weil der vertraglich vereinbarte Flug überbucht wurde.
4. Der Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.10.2006 - 3-2 O 51/06                                                                          
Fundstelle: RRa 2007, 81


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Abflugverschiebung
Verschiebt ein Luftfahrtunternehmen den Abflug um 22 Stunden und lässt es den ersten Teil der gesamten Reise durch ein anderes Luftfahrtunternehmen ausführen, liegt eine Annullierung des Fluges und keine Verspätung vor.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.10.2006 – 30 1726/06                                                                               
Fundstelle: NJW-RR 2007, 203; RRa 2007, 39 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Ausführendes Luftfahrtunternehmen/Annullierung/Verspätung
1. Gemäß Art. 2 der VO ist ein "ausführendes" Luftfahrtunternehmen ein solches, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – natürlichen oder juristischen – Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
2. Die Begriffe "Verspätung" und "Annullierung" sind durch eine Gesamtschau der Umstände voneinander abzugrenzen. Eine Annullierung ist anzunehmen, wenn der gebuchte Flug "abgesagt" wird, was nicht zwangsläufig die Vergabe einer anderen Flugnummer voraussetzt, wobei allerdings die Vergabe einer anderen Flugnummer durchaus ein Indiz für die Annullierung darstellen kann.
3. Bei einer Verlegung der Startzeit um 22 Stunden nach hinten wird der zeitliche Rahmen einer bloßen Verspätung deutlich überschritten.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2006 – 30 C 1726/06-75

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Informationszugang
Behauptet ein Luftfahrtunternehmen, den Fluggast per SMS über eine Flug Änderung informiert zu haben, muss es darlegen, dass die Mitteilung so im Empfangsbereich des Reisenden gelangt ist, dass diese unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.10.2006 - 32 C 1788/06

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Öffentlich verfügbarer Tarif/ Nichterscheinen am Abfertigungsschalter/Umbuchung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Nichtbeförderungen wegen Überbuchung beschränkt.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem Flug, für den er eine Buchung hatte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Auf die Ursache für die Umbuchung kommt es nicht an.
3. Auch der von einem Reisenden über den Reiseveranstalter nur mittelbar an das befördernde Luftfahrtunternehmen gezahlte Flugpreis ist ein öffentlich verfügbarer Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO.
4. Wird ein Reisender darüber informiert, dass er von einem Flug auf einen anderen umgebucht worden ist, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter einfindet.
AG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2006 - 39 C 9179/06                                                                                                 
Fundstelle: RRa 2007, 38
 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug

Bei einer gleichzeitig erfolgten Buchung von Hin- und Rückflug sind diese Flüge als einheitlicher Flug zu verstehen. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.9.2006 - 30 C 1565/06-25 (n.rkr.)                                                                                   
Fundstelle: RRa 2006, 273
 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Für Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bestimmt sich mangels eigener Gerichtsstandsregelung in der Verordnung die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO.
2. Der Leistungsort (§ 269 BGB) und der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) ist auf dem Flughafen anzunehmen, an dem das Einchecken erfolgen und an dem die Luftbeförderung beginnen sollte.
AG Lichtenberg, Beschl. v. 7.9.2006 - 5 C 184/06                                                                                          
Fundstelle: RRa 2007, 45

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Verspätung/Außerordentliche Umstände/ Schlechtwetter
1. Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter verschiedenen Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.
2. Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.
3. Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.)                                                                     
Fundstelle: RRa 2006, 270; RRa 2007, 42

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug/Code-share-Flug

1. Bei einem Flug von Frankfurt über Madrid nach Santiago de Chile und zurück handelt es sich um einen einheitlichen Rundflug.
2. Auch bei einem Code-share-Flug ist das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, das den Flug tatsächlich durchführt. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich vorgesehen Luftfahrtunternehmen den Flug nicht durchführen kann und ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der Luftbeförderung beauftragt.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.8.2006 - 31 C 1457/06-17 (n.rkr.)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Betreuungsleistungen/Schadensersatz/ Anrechnung
Gewährt das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer Nichtbeförderung dem Fluggast keine Betreuungsleistungen, so dass dieser selbst Mittel für Verpflegung aufwenden muss, so kann dieser Schadensersatzanspruch mit der gezahlten Ausgleichsleistung aufgerechnet werden.
AG Köln, Urt. v. 18.8.2006 - 121 C 502/05                                                                                                        
Fundstelle: RRa 2007, 44

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug

Der Begriff Flug im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 stellt nicht auf den gebuchten einheitlichen Rundflug ab. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.8.2006 - 32 C 1503/06-84                                                                                     
Fundstelle: RRa 2006, 270 m. krit. Anm. Schmid Ronald; NJW-RR 2007, 770

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätung/Annullierung

1. Bei einem von vorne herein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der Flug auf dem Abgangsflughafen angetre-ten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung erst auf dem letzten Flugabschnitt zurück zum Bestimmungsort eintritt.
2. Wenn sich die tatsächliche gegenüber der planmäßigen Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, kann noch eine Verspätung im Sinn der Verordnung vorliegen.
3. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; vielmehr ist die Abgrenzung da-nach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, neuer-lich eingecheckt werden musste, andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden usw.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. v. 4.8.2006 (n.rkr.)                                                        
Fundstelle: RRa 2006, 276 m. Anm. Tonner


Reisevertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung, wenn nicht das ausführende Luftfahrtunter-nehmen, sondern der Flugreiseveranstalter ihn auf einen anderen Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 20/06                                                                                
Fundstelle: RRa 2006, 228

Anm.:                                                                                                                                                                  
Gegen das Urteil wurde Revision unter X ZR 96/06 eingelegt.
Am 7.10.2008 hat der BGH das Verfahren zum EuGH vorgelegt zur Frage, ob das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen auch bei vom Veranstalter veranlssten Umbuchungen verflichtet ist. Prof. Führich bespricht den Vorlagebeschluss des BGH demnächst in LIndenmaier-Möhring (LMK).

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Flugpreisminderung

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Unter „Annullierung“ eines Fluges kann nicht schon jede Nichtbeförderung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern nur die endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese einer endgütigen Nichtdurchführung gleichkommt.
2. Eine Abflugverzögerung um 25 Stunden schließt begrifflich eine Verspätung noch nicht aus. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die Verspätung gibt, bleibt offen.
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 82/06                                                                                                    
Fundstelle: RRa 2006, 227
Anm.:                                                                                                                                                       
Die Revision zum BGH gegen das Urteil wird unter X ZR 95/06 geführt.

Verordnung (EWG) Nr. 295/91/Nichtbeförderung/Annullierung/Verspätung
1. Die frühere Verordnung (EWG) Nr. 295/91 war weder unmittelbar noch entsprechend auf Charterflüge anwendbar.
2. Findet ein gebuchter Flug neun Stunden später und mit einem anderen als dem zunächst vorgesehenen Flugzeug statt, liegt keine Nichtbeförderung, sondern eine Annullierung oder Verspätung vor.
BGH, Beschl. v. 12.7.2006 - X ZR 22/05 (LG Hannover)                                                                               
Fundstelle: NJW-RR 2006, 1719 = RRa 2007, 36

Warteschlange am Check-in-Schalter muss informiert werden

VO (EG) Nr. 261 /2004
Fluggästen steht eine Ausgleichsleistung zu, wenn sie vom Luftfahrtunternehmen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt werden und dadurch ihren Flug verpassen.
AG Erding, Urt. v. 5.7.2006 - 4 C 309/06                                                                                                      
Fundstelle: RRa 2007, 41

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Streik

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.5.2006 - 31 C 2820/05                                                                                         
Fundstelle: RRa 2006, 181; NJW-RR 2006, 1559


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Streik
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2006 – 32 C 349/06-88                                                                                 
Fundstelle: RRa 2006, 230


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Technisches Problem/Außerordentlicher Grund/Zumutbare Maßnahmen
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05                                                                                                                 
Fundstelle: RRa 2006, 275

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25 Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine Annullierung ist nur dann anzunehmen, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wird.
2. Bei einer 25-stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den Flugpreis um 30 % mindern. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.3.2006 - 3 C 109/06 (33)                                                                          
Fundstelle: RRa 2006, 136

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außerordentliche Umstände/ Erforderliche Maßnahmen

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7, Art. 5
Auch wenn „außerordentliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. (Leitsatz der RRa)
AG Hamburg, Urt. v. 28.2.2006 - 18B C 329/05                                                                           
Fundstelle: RRa 2006, 135; NJW-RR 2006, 856


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Ausgleichszahlung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Geltung dieser VO erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die VO in Kraft getreten war.
2. Eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2j liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt.
3. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggeräts vermögen das Luftfahrtunternehmen nicht zu entlasten, wenn dieses aufgrund einer dosponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2006 - 41 C 12316/05                                                                                
Fundstelle: RRa 2006, 130 m. Anm. Themann; NJW-RR 2006, 1561


EuGH/Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen/Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Art. 5, 6, 7; EG Art. 234 II, 300; Übereinkommen von Montreal
1. Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entgegenstünde.
EuGH, Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04 (The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association/Department for Transport)
Fundstelle: RRa 2006, 127; NJW 2006, 351; RRa 2005, 273 - Schlussanträge des Generalanwalts v. 8.9.2005;
Anm. Reich, EuZW 2006, 120; Anm. Tonner, NJW 2006, 1854

Reisevertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Eine Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 III der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt auch dann vor, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 II a der VO nicht zu dem tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet, wobei es auf den Grund der „Flugänderung“ nicht ankommt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 6.1.2006 - 3 C 1127/05 (35)                                                                               
Fundstelle: RRa 2006, 92

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Verspätetes Erscheinen am Abfertigungsschalter                                                                                                                            
Erscheint ein Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter, hat er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Dabei spielt keine Rolle, ob das verspätete Erscheinen vom Fluggast oder vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten ist. (Leitsatz der RRa)
AG Offenbach a.M., Urt. v. 6.1.2006 – 33 C 2/06                                                                                  
Fundstelle: RRa 2007, 93 m. Anm. Schmid


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Antritt des Fluges
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 3
Für die Frage, wo ein Flug angetreten wurde, kann ein Hin- und Rückflug nicht als ein einheitlicher Flug angesehen werden. Das gilt insbesondere, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt.
AG Berlin-Mitte, Urt. v. 14.12.2005 - 11 C 206/05                                                                                  
Fundstelle: RRa 2006, 89 m. Anm. Schmid; NJW-RR 2006, 921

Konkludente Annullierung eines Flugs durch Gepäckrückgabe
VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5, 7, 8
Bricht der Luftfrachtführer den Flug nach zwei Startversuchen ab und verbringt die Fluggäste in den Warteraum ohne dass nähere Informationen gegeben werden, liegt eine konkludente Annullierung des Flugs vor. Der betroffene Fluggast hat dann einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug (Eigener Leitsatz).
AG Schöneberg, Urt. v. 21.9.2005 - 5a C 92/05                                                                                   
Fundstelle: NJW-RR 2006, 498; RRa 2006, 93