E   Individualreiserecht            27  Montrealer Übereinkommen (MÜ) und Warschauer Abkommen (WA)


Gerichtsstand der Niederlassung / Erfüllungsort
§§ 2, 29 ZPO, Art. 33 MÜ
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.
BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10
Fundstelle: NJW 2011, 2056 = VuR 2011, 228 = WM 2011, 427 = MDR 2011, 382 L = DAR 2011, 201
= RiW 2011, 478 = RRa 2011, 79 TranspR 2011, 196
Anm.: Wais, LMK 2011, 318710

Luftbeförderung / Gepäckaufgabe / Gepäckschein
Art. 17 II MÜ
Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird.
BGH, 15.03.2011 - X ZR 99/10
Fundstelle: NJW-RR 2011, 787 = VuR 2011, 226 = MDR 2011, 589 = RRa 2011, 129 = VersR 2011, 1289
Anm. Bollweg, RRa 2011, 229

Bordggewalt/Luftbeförderung
Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.
OLG Frankfurt/M, 16.11.2010 - 13 U 231/09, RRa 2011, 131 = MDR 2011, 532

Begrenzte Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck
Der Begriff „Schaden”, der Art. 22 Absatz II des am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu Grunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.
EuGH (3. Kammer), 6. 5. 2010 - C-63/09 Axel Walz/Clickair, SA, NJW 2010, 2113

BGH/Flug-Cupons/Cross-Ticketing
BGB §§ 241, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
1. Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, in der bestimmt ist
"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein ange-gebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit",
benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main, RRa 2010, 188 = TranspR 2010, 448

BGH: Fluggesellschaften dürfen Bonusmeilen nicht kurzfristig verfallen lassen (LTU und Air Berlin)
Eine Fluggesellschaft darf bei Einstellung ihres Bonusprogramms die Gültigkeitsdauer der gesammelten Punkte nicht drastisch auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit verkürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2010 handelt es sich hierbei um eine unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser könne möglicherweise Schwierigkeiten haben, innerhalb des verkürzten Zeitraums passende Prämienflüge zu buchen. Eine entsprechende Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens ist deswegen unwirksam.
BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09    Amtliche Entscheidung

LG Darmstadt: Ausführender Luftfrachtführer nach MÜ
Art. 18, 22, 23 MÜ
Wird ein Luftfrachtführer, der kraft Reisevertrages als ausführender vorgesehen war, durch einen anderen Luftfrachtführer ersetzt, so ist dieser ausführender.
LG Darmstadt, 20.1.2010 - 7 S 136/09, TranspR 2010, 194

Luftbeförderung / Verweigerung der Mitnahme wegen Ansteckungsgefahr / Luftpolizeiliche Bordgewalt / Hausrecht
Wird ein Reisender zu Recht aus dem Flugzeug gewiesen, so ist hierin kein zur Minderung führender Mangel der Reise zu sehen.
AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009 - 49 C 3398/09

AGB-Kontrolle / Luftverkehrsunternehmen / Internationale Zuständigkeit
1. Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
2. Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
3. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.
4. Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der i.S.d. Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.
BGH, 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 (KG), NJW 2009, 3371 mit Anm. Ansgar Staudinger / Czaplinski = EuZW 2009, 907 = Anm. Hau, LMK 2009, 293079 = RiW 2009, 803 = WM 2009, 1947 = WRP 2009, 1545 = ZIP 2009, 2004 = RRa 2009, 297 (LS)

Lufthansa darf Cross-Ticketing verbieten
Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem OLG Köln mit einer Klage, mit der der Deutschen Lufthansa
eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verboten werden sollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen.
OLG Köln, 31.07.2009 - 6 U 224/08

Entgegengesetzte Entscheidungen:
Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr unzulässig
OLG Frankfurt/M, 18.12.2008 - 16 U 76/08

Beschränkungen bei der Nutzung von Flugscheinen sind unzulässig - Urteil zum "Cross-Ticketing"
LG Frankfurt/M, 14.12.2007 - 2-02 O 243/07

Rückflug kann auch genutzt werden, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wird
AG Erding, 27.03.2007 - 4 C 129/07

Fluggesellschaft darf Rückflug nicht einfach stornieren
AG Frankfurt/M; 21.02.2006 - 31 C 2972/05

Anm.: Nach der Entscheidung des OLG Köln bleiben das sogenannte Cross-Border-Selling und Cross-Ticketing verboten. Beim sogenannten Cross-Border-Selling bucht der Fluggast einen Flug, der aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht – obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will. So kauft er zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt/M. In Wirklichkeit will er nur von Frankfurt nach Sao Paolo fliegen, das Ticket ab Kairo ist aber billiger: Der Preis betrug im fraglichen Fall 4281 Euro, während ein Flug nur von Frankfurt nach Sao Paolo 6014 Euro kosten würde. Diese Praxis wollte die Lufthansa unterbinden, indem der Coupon für den zweiten Teilflug ungültig wird, wenn der erste nicht wahrgenommen wurde. Beim Cross-Ticketing geht es darum, dass der Kunde Mindestaufenthalte am Zielort umgeht und so Kosten spart: Statt eines Normalflugs kauft er zwei günstigere „Return-Tickets“, wobei er einmal nur den Hin- und einmal nur den Rückflug in Anspruch nimmt.
Die Verbraucherschutzverband sah in den entsprechenden Klauseln der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Unternehmen erklärte dagegen, die Klauseln seien notwendig, damit sein Tarifsystem nicht unterlaufen werde. Das OLG folgte weitgehend der Argumentation der Lufthansa. Die Flugpreise kämen durch verschiedene Kriterien zustande, etwa Streckenlänge, Reisedatum und den Marktbedingungen am Abflugort. Das Tarifsystem biete aber Kunden die Möglichkeit, die Fluggesellschaft „auszutricksen“. Deshalb sei es für die Lufthansa eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen, wenn sie versuche, das Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu verhindern. Ein Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

BGH / Klagefrist und Streitverkündung
Art. 29 WA, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Eine nach deutschem Recht erfolgte Streitverkündung ist ohne Einfluss auf die gemäß Art. 29 des Warschauer Abkommens vorgesehene zweijährige Klagefrist. Eine Gleichsetzung der Streitverkündung mit der Klageerhebung steht ua. die Zielsetzung dieser Ausschlussfrist entgegen, wonach der Luftfrachtführer wegen Beweisproblemen nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden soll. Eine Berücksichtigung der Streitverkündung würde die Ausschlussfrist aber ganz erheblich verlängern.
BGH, 6.10.2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2005, 1122

BGH / Versäumnisurteil / Terminversäumnis / Flug
1. Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.
2. Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.
3. Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.
BGH, 22. 3. 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock, LG Neubrandenburg

BGH / Haftung für besondere Gepäckstücke und deren Beförderung
1.Verwendet ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klauseln:
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt."
so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt.
BGH, 5. 12. 2006 - X ZR 165/03, RRa 2007, 74
Amtliche Entscheidung

Überkreuzbuchung / Verfall des Rückfluges / IATA-Klausel
Ein Luftfahrtunternehmen darf dem Reisenden nicht den Rückflug verweigern, wenn er den Abschnitt des Flugscheins über den Hinflug nicht benutzt hat. Eine Klausel, wonach der Beförderungsanspruch entfällt, wenn die Beförderung teilweise oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen wird, ist unwirksam.
AG Erding, 27.3.2007 - 4 C 129/07, RRa 2007, 184

.AGB / Einreisestrafe / Überraschende Klausel
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Luftfrachtführer eine vom Einreisestaat vom ihm erhobene "Einreisestrafe" (weil der Fluggast nicht die zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann) vom Reisenden erstattet verlangen darf, verstößt gegen das Verbot überraschender Klauseln (§ 305 c I BGB).
LG Aschaffenburg, 1.6.2006 – 2 S 36/06, NJW-RR 2007, 1128

Musikinstrument / Handgepäck
Hat eine Fluggesellschaft einem Reisenden zunächst eine Mitnahme eines Musikinstruments als Handgepäck gestattet,
diese aber auf dem Anschlußflug verweigert, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf ein Mitverschulden des
Reisenden wegen mangelnder Verpackung berufen, wenn das Musikinstrument beschädigt wurde. Es wurde durch die
Gestattung der Mitnahme als Handgepäck ein Vertrauenstatbestand geschaffen, daß die Mitnahme auch auf dem Anschlußflug gestattet werden würde.
OLG Celle, 22.1.2007 - 11 U 246/06

Montrealer Übereinkommen / Beförderungshindernis / Schadensersatz
1. Eine Fluggesellschaft, die einen Fluggast wegen der von ihm ausgehenden massiven Geruchsbelästigung vom Flug ausschließt, so das er die Reise erst am Folgetag antreten kann, haftet nach dem Übereinkommen vom Montreal auf Schadensersatz, denn diese Geruchsbelästigung kann schon beim Einsteigen nicht verborgen geblieben sein, so dass für den Fluggast, der in diesem Zeitpunkt noch sein Gepäck zur Verfügung hatte, Gelegenheit bestand, dem Beförderungshindernis abzuhelfen.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines vertanen Urlaubstages kann gegen eine nur als Luftfrachtführer tätige Fluggesellschaft nicht geltend gemacht werden.
3. Ein freiberuflich tätiger kann seinen Verdienstausfallschaden nur mit der an Hand des Betriebsergebnisses konkret festzustellenden Gewinnminderung begründen, wobei diese Zahlen dem Gericht zugänglich gemacht werden müssen. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, 31.1.2007, 18 U 110/06, NJW-RR 2007, 854