E Individualreiserecht            31 Beherbergung


Zur Haftung des Hoteliers für Internetverstöße seiner Gäste
1. Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
2. Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschluss für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet (Eigener Leitsatz)
LG Frankfurt a. M., 18. 8 2010 - 2-6 S 19/09 (Rev. n. zugel.), MMR 2011, 401

Hotelgarage / Duplex-Stellplätze
1. Stellt ein Hotelier seinen Gästen in der Tiefgarage sog. Duplex-Stellplätze zur Verfügung, muss er deutlich darauf hinweisen, dass die oberen Stellplätze nicht für Pkws mit Übergröße geeignet sind. Das Aushängen einer Bedienungsanleitung im Format DIN-A-4 an dem am Parkplatz angrenzenden Betonpfeiler ist nicht ausreichend.
2. Erforderlich sind entweder abgehängte Messlatten oder ein deutlicher Warnhinweis mit Signalwirkung, um auf die maximale Fahrzeuggröße hinzuweisen.
3. Wird ohne eine solche Warnung ein übergroßer Geländewagen aufgrund seiner Höhe beim Hochtransportieren an die Garagendecke gedrückt und beschädigt, haftet der Hotelier für den Schaden.
OLG München, 3.2.2009 - 5 U 5270/08, NJW-RR 2009, 1474 = NZV 2009, 561 = BeckRS 2009, 13653 = Anm. Webers, DAR 2009, 271= MDR 2009, 801 = VersR 2009, 648 = OLGReport München 2009, 310

Brüssel-I-VO: Internationale Zuständigkeit für Verträge über "Ferien-Tauschwochen"
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667). (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07,
NJW-RR 2008, 1381 = MDR 2008, 1027 Amtliche Entscheidung

Ferienimmobilie / Reiseveranstalter / Sicherungsschein
§§ 651 a, k BGB
1. Der Anbieter von Ferienimmobilien, der lediglich eine einzelne Reiseleistung - die Vermietung der Ferienimmobilie - erbringt, wird wie ein Reiseveranstalter behandelt, wenn sein Auftreten dem eines Reiseveranstalters entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn Ferienhäuser oder Wohnungen aus dem Katalog ohne Nennung der Namen der Eigentümer der Häuser angeboten werden und die Zahlung an den Veranstalter zu erfolgen hat.
2. Eine Vorauszahlung des Mietpreises kann dann nur gegen Erteilung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
LG Köln, 15.05.2007 - 33 O 447/06, GRUR 2007, 401

Beherbergungsvertrag / Stornokosten
§ 537 BGB
Zum Nachweis einer Entschädigung für die Nichtbelegung von reservierten Zimmern.
LG Nürnberg-Fürth, 29.06.07 - 19 S 4497/06, NJW-RR 2008, 139
Anm: Ein Vermittler von Hotelzimmern hatte für seine Geschäftspartner Zimmer reserviert. Für den gebuchten Zeitraum mussten sodann mehrere Zimmer storniert werden. Vereinbart war, dass keine Stornierungskosten berechnet würden – bei anderweitigem Verkauf der entsprechenden Zimmerkategorie. Wegen der berechneten Stornierungskosten klagte der Vermittler auf Erstattung bei einem der Partner. Er konnte jedoch nur beweisen, dass das Hotel insgesamt nicht voll ausgelastet war. Das Gericht verlangte den Beweis, dass in der fraglichen Nacht die Zimmer der gebuchten Kategorie nicht voll belegt waren. Entscheidend ist daher allein, ob eine nicht vollständige Belegung ausschließlich der vergleichbaren Zimmer die Stornierungskosten rechtfertigt . Voraussetzung für Stornokosten auch bei reservierten Zimmern ist ein tatsächlicher Schaden. Dieser wird angenommen, wenn aufgrund der Stornierung nicht alle Zimmer der gebuchten Kategorie vermietet werden konnten. Ob das Hotel im Übrigen ausgebucht war, ist hingegen unerheblich.

Beherbergungsvertrag / Erfüllungsort / Gerichtsstand
§ 269 I BGB, § 29 I ZPO
1. Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt.
2. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zahlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros.
BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777      Amtliche Entscheidung

Dachlawinen-Gefahr / Hinweispflicht / Verkehrssicherungspflicht
Befindet sich in einem nicht schneearmen Gebiet neben einem Haus mit einer Dachneigung von mehr als 35° oder sogar mehr als 45°ein öffentlicher Parkplatz, so sind an dem Dach Schneefanggitter anzubringen, um Umständen auch Warnschilder aufzustellen oder gefährdete Bereiche des Parkplatzes zeitweise ganz zu sperren. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
LG Ulm, 31. 5. 2006 - 1 S 16/06, NJW-RR 2006, 1253
Anm.: Siehe dazu auch: OLG Frankfurt a. M., RRa 2001,148; AG Titisee-Neustadt, RRa 1995,17; LG Kempten, VersR 1969, 743; LG Ravensburg, VersR 1981, 585; LG Köln, NJW-RR 1986, 1404; AG Düren, NJW-RR 1986, 191; Schlund, Die Dachlawine als Haftungstatbestand im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, DAR 1994, 49. Zur Hinweispflicht des Gastwirts auf die Gefahr von Dachlawinen siehe Führich, Reiserecht (5. Aufl.) Rn. 1240, Fn. 187 m.w.N.