CCR Competenz Centrum Reiserecht                   
                 Hochschule Kempten    University of Applied Sciences
                 Prof. Dr. Führich


Reiserechts-News

Aktuelles Reiserecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(4.2.2012) Pleiten bei Airlines - Rechte der Passagiere?
Derzeit fallen Airlines wegen ihrer Pleite wie Fliegen vom Himmel oder bleiben am Boden. Welche Rechte haben Passagiere, die Spanair, Cirrus Airways oder Malev gebucht und das Ticket bezahlt haben? In den vergangen10 Jahren haben ca. 80 Fluglinien in der EU Insolvenz angemeldet. Der Reiserechtler Prof. Führich fordert seit Jahren eine Kundengeldabsicherung für Airlines wie sie bereits für Reiseveranstalter besteht. Führich beantwortet hier reiserechtliche Fragen:

Welche Ansprüche hat der Passagier gegenüber der Airline?
Der Fluggast hat einen Luftbeförderungsvertrag nach dem ausländischen Recht der Airline. Auch eine Insolvenz wird nach diesem Recht abgewickelt. Es gibt jedoch einheitliche Standards. Ist das Ticket bezahlt, hat man zwar rechtlich einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag mit Rückerstattung des Ticketpreises. Praktisch ist man aber Gläubiger wie andere Forderungsinhaber und muss damit rechnen, als nicht bevorrechtigter Gläubiger, gar kein Geld zurückzubekommen. Gleichwohl hat die ungarische Regierung am 31.1.2012 einen Fonds im Wert von ca. 6,8 Millionen Euro für die Entschädigung von gestrandeten Malev-Passagieren eingerichtet.

Wohin muss ich mich wenden, wenn ich mein Geld zurück will?
Der Fluggast soll sich an den Ticketverkäufer wenden und dort den Betrag zurückfordern. In der Regel bekommt er auch den Insolvenzverwalter genannt, der die Forderungen sammeln muss und mit dem Insolvenzgericht eine prozentuale Quote wie z. B. 20 % der Erstattung errechnet. Eine vollständige Erstattung ist also selten.

Kann ich vom der Kreditkartenbank die Rückzahlung verlangen, wenn der Flug nicht stattfindet?
Die Kreditkarten übernehmen für die gekauften Leistungen nach ihren AGB keine Haftung. Da aber die Zahlung durch Kreditkarte juristisch "lediglich ein Zahlungsversuch (Leistung erfüllungshalber) des Kunden ist, tritt Erfüllung erst dann ein, wenn sich der Gläubiger aus dem erfüllungshalber Geleisteten befriedigt hat (Führich, Wirtchaftsprivatrecht, 10. Aufl., Rn. 422)". Übersetzt aus dem Juristendeutsch heisst dies, der Kunde kann bei seiner Kreditkartenbank so lange widersprechen, wie die Zahlung noch nicht auf dem Konto der Airline gutgeschrieben ist. Ab Insolvenzantrag darf die Airline jedoch keine Zahlungen mehr annehmen. Daher rate ich, die Erstattung des Gezahlten bei der Kreditkartenbank bzw. bei dem Reisevermittler - der für die Bank den Zahlungsversuch entgegengenommen hat - so schnell wie möglich zu beantragen, da möglicherweise die Forderung der Bank noch nicht der Airline in Rechnung gestellt wurde.

Gibt es Recht auf zusätzliche Entschädigung?
Nein, da dies eine schuldhafte Pflichtverletzung der Airline voraussetzen würde. Dies liegt bei Insolvenz nicht vor. Daher werden auch Folgeschäden wie Hotelkosten, Parkhaus oder vergebliche Anreisekosten nicht ersetzt.

Muss die insolvente Airline auf einen Ersatzflug umbuchen und diesen bezahlen?
Nein, nach einem Insolvenzantrag darf die Airline keine Geschäfte mehr betreiben. Oft übernehme nehmen andere Airlines solchen Passagiere, können aber die Kosten solcher Umbuchungen selbst bestimmen. Einen Anspruch auf Umbuchung gibt es nicht.

Kann man sich gegen die Pleite der Airline versichern?
Die EU will zwar die Rechte von Fluggästen verbessern und insbesondere prüfen, inwieweit eine allgemeine Absicherungspflicht gegen Airline-Insolvenz wie bei der Sicherungsschein-Regelung bei Pauschalreisen (§ 651k BGB) eingeführt werden soll. Auch dem Bundestag liegt ein Gesetzesantrag der Linken vor. Bis dahin bieten Reiseversicherungen bereits jetzt gegen die Pleite der Airline einen Versicherungsschutz an. Schon ab 5 Euro gibt es Pakete, die neben Airline-Insolvenz auch einen Umsteige- und einen Umbuchungs- sowie optional einen Storno-Schutz enthalten.

(1.2.2012)  Passagiere der "Costa Concordia" sind durch Pauschalreise- und Seerecht geschützt
Keine Kreuzfahrt, vertane Urlaubszeit, fehlendes Gepäck: Über 500 deutsche Passagiere des havarierten Kreuzfahrtschiffs "Costa Concordia" fragen sich nach dem Alptraum auf dem Traumschiff verzweifelt, welche Rechte sie gegen den Kreuzfahrtveranstalter Costa haben. Reiserechlich sind diese Passagiere am sicheren Ufer.

Passagierrechte des Seerechts
Im Gegensatz zu der gegenüber der Presse erklärten Stellungnahme gilt das neue Seerecht der Athen-VO 392/2009 nicht bereits mit Beginn des Jahres 2012, sondern erst zum Beginn des Jahres 2013.  Die Athen-VO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (29.5.2009). Sie gilt aber erst ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für die Gemeinschaft in Kraft tritt, in jedem Falle spätestens ab dem 31.12.2012 (Art. 12 Athen-VO). Mit Ihrem Beschluss des Rates vom 12.12.2011 (2012/22/EU) hat die EU zwar den Beitritt zum Athener Übereinkommen erklärt. Sie hat damit aber lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Athener Übereinkommen nun auch für die EU zum 1.1.2013 gilt. Bis dahin gelten weiterhin §§ 664 HGB mit der Anlage zu § 664 (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1186). Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. Insbesondere schreibt es eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vor, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Seerecht der Anlage zu § 664 HGB
Die Reederei Costa haftet danach bis zu einem Höchstbetrag von 320 000 DM (ca. 160 000 €) pro Person bei Tod oder Körperverletzung. Für diesen Schadensersatz kommt es bei dem Schiffsuntergang nicht darauf an, wer die Schuld trägt. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck einschlie0lich Kleidung haftet Costa verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 4000 DM (ca. 2000 €) je Reisenden. Für Wertsachen wie Schmuck haftet Costa bis 6000 DM (ca. 3000 €), wenn die Wertsachen im Safe der Schiffsrezeption zur Verwahrung übergeben wurden. Ein Zimmersafe genügt nicht. Der Beförderer kann sich nicht auf diese Höchstgrenzen berufen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Insgesamt gesehen sind die Entschädigungen daher für Reiseverträge, die nach deutschem Recht geschlossen worden sind, eher gering.

Reisevertragsrecht der Pauschalreise
Nach dem strengen deutschen Reisevertragsrecht, welches zusätzlich zum Seerecht gilt (§ 651h II BGB) und auch Costa auf ihre Kreuzfahrtreisen anwendet, können die vorzeitig zurückgekehrten Passagieren darüberhinaus die nicht verbrauchten, aber bezahlten Reiseleistungen zurückverlangen (§ 651d BGB). Da das Unglück gleich nach Beginn der Seereise war, können die Reisenden wohl den ganzen Reisepreis zurückverlangen, da die bisherigen Leistungen für sie fast wertlos waren. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.7.2008 in dem Urteil Beinahe-Absturz (X ZR 93/07) können aber auch diejenigen Passagiere den vollen Reisepreis zurückverlangen, welche am Ende der Kreuzfahrt vom Unglück betroffen waren, da ihre Reise rückwirkend wegen dieses schweren Ereignisses entwertet worden ist.

Zusätzlich haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe des Tagespreises für jeden ausgefallenen Kreuzfahrttag nach § 651f II BGB. Betroffenen steht also der Reisepreis in doppelter Höhe zu. Haben die Reisenden auch die Anreise über Costa gebucht, muss auch dieser Preis erstattet werden. Anders sieht es aus, wenn die Anreise selbst über einen Busunternehmer gebucht wurde.

Soweit Reisende die Kreuzfahrt über ein Reisebüro gebucht haben, ist dieses nur Vermittler und nicht Verantwortlicher der Reise. Wenn in der Folge psychische Probleme wegen des Schocks auftreten, rät Führich einen Facharzt aufzusuchen. Dieser muss durch Attest nachweisen, dass die Erkrankung eine schwere und auf die Havarie zurückzuführen ist.

Urlauber, welche bei dem Veranstalter Costa für die kommenden Wochen eine Reise mit der Concordia gebucht haben, dürfen diese Reise im Einvernehmen mit Costa kostenfrei umbuchen oder stornieren unter Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Wer eine Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff oder bei einem anderen Veranstalter gebucht hat und nun einfach Angst hat, kann nicht kostenfrei stornieren.

Wichtig ist abschließend die kurze Frist von 15 Tagen nach der Havarie für Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigung. Diese kurze Anzeigefrist des Seerechts (Art. 12, § 651h II BGB) weicht von der Monatsfrist des § 651g I BGB für andere Pauschalreisen ab.

Beschluss des Rates der EU   Neue Passagierrechte des Seerechts VO (EG) Nr. 392/2009
Seerecht Anlage zu § 664 HGB    AGB Reiseveranstalter Costa

(13.1.2012) Buchbesprechung Professor Dr. Ernst Führich, Kempten in NJW 2011, 39 (Heft 1)
Reuschle, Fabian, Montrealer Übereinkommen.
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im nationalen Luftverkehr. Kommentar. 2., neu bearb. Aufl.. – Berlin, de Gruyter 2011. XXII, 823 S., geb. Euro 199,95. ISBN 978-3-11-025913-1.

Das Luftbeförderungsrecht des Montrealer Übereinkommens (MÜ) hat in der betrieblichen Praxis der Luftfahrtunternehmen, der anwaltlichen Beratung und in der Rechtsprechung mit dem enormen Wachstum des Luftverkehrs eine immer größere Bedeutung. Ganz wesentlich trug dazu die große Zahl von Ratifikationen durch über 100 Vertragsstaaten bei (vgl. www.icao.int). Für Deutschland bzw. die Europäische Union (VO [EG] Nr. 2027/97) ist das MÜ seit 28. 6. 2004 in Kraft und harmonisiert unter Ablösung des früheren Warschauer Abkommens die zivilrechtliche Haftung des Luftfrachtführers im internationalen Luftverkehr zwischen Vertragsstaaten bei Schäden von Personen, Reisegepäck, Gütern und Verspätungsschäden einschließlich der Versicherungspflicht.
Sechs Jahre nach der Erstauflage des Kommentars von Reuschle erschien die um ca. 100 Seiten umfangreichere Neuauflage.. mehr

(18.12.2011) Förderpreis der DGfR für Diplomarbeiten im Reiserecht für Yvonne Weppner
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) verlieh zum zweiten Mal den Reiserechtsförderpreis für Diplomarbeiten an Hochschulen. Er ist mit 500 Euro dotiert. Auf dem Reiserechtstag in Essen wurde Frau Dipl. Betriebswirtin (FH) Yvonne Weppner von der Hochschule Kempten für Ihre Untersuchung mit dem Titel “Die Liberalisierung des europäischen Schienenpersonenverkehrs und der Deregulierungsprozess des Bahnnetzes unter Berücksichtigung der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung” ausgezeichnet. Die Diplomarbeit wurde von Prof. Dr. Ernst Führich betreut.
In seiner Laudatio lobte Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt/M die Arbeit, welche zunächst die Akteure des Marktgeschehens vorstellt und sodann die technischen Schwierigkeiten einer Vereinheitlichung des Netzsystems aufführt. Nach der Darstellung der Reformpolitik der EU entwickelt die Verfasserin Lösungsansätze für den europaweiten Schienenverkehr und schlägt Finanzierungsmöglichkeiten vor. Schließlich widmet sich die Autorin der EU-Fahrgastrechteverordnung und begrüßt das in Deutschland eingeführte Modell der unabhängigen Schlichtungsstelle, lehnt aber den Gedanken an eine europäische Schlichtung ab (Quelle: RRa Heft 5/2011)

(26.11.2011) Prof. Dr. Ernst Führich 25 Jahre im Dienst der Hochschule Kempten
Professor Dr. Ernst Führich zählt zu den führenden deutschen Reiserechtlern. Vor seiner Berufung an die Hochschule Kempten war er als Richter und Staatsanwalt am Amts- und Landgericht Kempten tätig. Bereits 1981 wurde Führich Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht und Arbeitsrecht an der noch jungen Allgäuer Hochschule. Fünf Jahre später nahm er den Ruf zum Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Europarecht sowie Reiserecht an. Während seiner 25-jährigen Amtszeit übernahm der bei seinen Studierenden beliebte Professor unter anderem den Vorsitz der Prüfungskommission im Fachbereich Betriebswirtschaft.

Er war über die gesamte Zeit Koordinator des Fachgebiets Wirtschaftsprivatrecht in der Fakultät Betriebswirtschaft und leitete den Studienschwerpunkt Wirtschaftsprivatrecht. Zudem gründete Führich das erfolgreiche CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule. Des Weiteren hatte er Dozenten- und Lehraufträge an der University of Pennsylvania, Philadelphia, USA, der Berufsakademie Ravensburg und der AKAD Hochschule für Berufstätige inne. Der begeisterte Reiserechtler arbeitete als Sachverständiger bei der EU-Kommission in Brüssel mit. Als Herausgeber zahlreicher erfolgreicher Lehrbücher, Aufsätze, Schriftenreihen und Veröffentlichungen gehört Dr. Führich bis heute zu einem der gefragtesten Experten seines Fachgebiets und genießt deutschlandweit ein hohes Renommee. Mit Ende des Sommersemesters 2011 verabschiedete sich Dr. Führich in den Ruhestand.
Quelle: Hochschule Kempten  B4B SCHWABEN   Kreisbote  Allgäuer Zeitung

(26.11.2011) Neuer Aufsatz von Prof. Führich:
Führich, Ernst, Die EU-Pauschalreise-Richtlinie und neue Rechtsprechung von EuGH und BGH,

MDR (Monatszeitschrift Deutsches Recht), 2011, Heft 20, S. 1209 - 1213

Der Beitrag befasst sich mit dem Begriff der Pauschalreise und des Reiseveranstalters. Aktuelle Entscheidungen des EuGH und des BGH zeigen neue Entwicklungen im Bereich der Veranstalterhaftung auf. Insbesondere werden die reiserechtlichen Elemente der Pammer-Entscheidung des EuGH vom 7.12.2010 und das Urteil des BGH vom 30.9.2010 besprochen, das sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Reisebüro wie ein Reiseveranstalter bei der Kombination von Einzelleistungenauf Wunsch des Kunden haftet. Der Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den der Verfasser auf dem Europäischen Reiserechtsforum an der Universität Salzburg am 1.7.2011 gehalten hat. 
Aufsatz MDR



 

 

  

Competenz Centrum Reiserecht in der Presse

20.05.2011  dpa, welt online, Aachener : Dreck am Strand und kaltes Essen - Deutsche reklamieren gern

08.08.2011  Ratschlag 24: Ratgeber Fluggastrechte
                       Augsburger Allgemeine: Fragen und Antworten zum Fluglotsenstreik
                       Wirtschaftswoche: Ihre Rechte im Fluglotsenstreik
                       Mallorca-Zeitung: Fluglotsen-Streik: Reiserecht-Experte Ernst Führich über die Rechte

09.08.2011  NTV: Krawalle in England berechtigen nicht zur Kündigigung wegen höherer Gewalt
                      Travel 24: Krawalle in England berechtigen nicht zur Kündigigung wegen höherer Gewalt

01.11.2011  Clever Reisen: Experten-Interview zum Fluglotsenstreik

31.10.2011  Bild: Bangkok-Reisen kostenfrei kündigen

25.11.2011 sueddeutsche Tourismus und Proteste in Kairo

17.01.2012 dpa: Concordia-Passagiere erhalten Entschädigung stern.de

Pressespiegel


          Neue Entscheidungen im Reiserecht 


              Pauschalreise und Reisevertrag



Kündigung wegen höherer Gewalt/Vulkanaschewolke/Rückbeförderungspflicht
1. Sobald die höhere Gewalt und damit das Hindernis für die Rückbeförderung entfällt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht schnellstmöglich zurückzubefördern.
2. Passagiere, die eine reguläre Buchung haben, genießen regelmäßig Vorrang vor den "gestrandeten Touristen bzw. Flugpassagieren", die zusätzlich befördert werden müssen. Insoweit kann diesen Passagieren nicht ohne Weiteres deren reguläre Buchung durch das Luftfahrtunternehmen bzw. den Reiseveranstalter entzogen werden.(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt a.M., 12.9.2011 - 2-24 O 99/11, RRa 2011, 279

Badeurlaub/Kündigung/Erheblicher -Reisemangel/Gesamtwürdigung/Fiktive Minderungsquote von 35 %/Ersatz-Hotel
Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Kündigung gemäß § 651e BGB berechtigt, liegt vor, wenn dem Reisenden auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit regelmäßig bei einer (fiktiven) Minderungsquote von 35 % indiziert ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Prozentgrenze, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt/M, 21.2.2011 – 2-24 O 66/10, RRa 2011, 169
Anm. Führich: Ich vertrete diese Auffassung auch in Reiserecht, Rn. 364.

Sportunfall/Verkehrssicherungspflicht/Schadensersatz/Entgangene Urlaubsfreude
1. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden an einer Verletzung, wenn er ein latentes Wissen um die Gefahrenstelle hat, sofern davon auszugehen ist, dass ihm dies aus einem früheren Urlaub durchaus bekannt ist.
2. Die Ehefrau und die Kinder des Geschädigten müssen sich dessen Mitverschulden im Rahmen eines Anspruchs aus § 651f Abs. 2 BGB anrechnen lassen.
3. Der klagende Reiseanmelder kann die Ansprüche Mitreisender wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB selbst, auch ohne Abtretung, geltend machen. Dabei kann er Zahlung nicht an sich selbst verlangen, sondern nur Zahlung an die jeweiligen Mitreisenden.(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt/M, 27.6.2011 – 2-24 O 176/10, RRa 2011, 176
Anm. Führich: Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.8.2006 – 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; Urt. v. 7.12.2007 – 2-24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.; Urt. v. 17.12.2009 – 2-24 S 140/09, RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist. Im Gegensatz dazu vertrete ich in Reiserecht, Rn. Rn. 412 die Auffassung, dass europarechtlich wegen des Leitner-Urteils des EuGH richtlinienkonform zur Pauschalreise-Richtlinie ein Schwellenwert von 30 % anzunehmen ist. Hierzu ist der Einzelfall wertend zu betrachten.

Kündigung/Reisewarnung/Wald- und Torfbrände/Höhere Gewalt/Pauschalierte Entschädigung
Die Waldbrände in Russland im August 2010 begründeten höhere Gewalt, die zur Kündigung einer Flusskreuzfahrt von Moskau nach St. Petersburg gemäß § 651j BGB berechtigten.(Leitsatz der RRa)
AG Weißenfels, 18.5.2011 – 1 C 626/10, RRa 2011, 184
Anm. Führich: Die Kündigung erfolgte vor Reiseantritt. Das Gericht ging zu Recht davon aus, dass Reiseveranstalter den vollständigen Reisepreis erstatten muss. Vorleistungen des Reiseveranstalters im Verhältnis zu Dritten muss der Reisende nicht zahlen (Führich, Reiserecht, Rn. 559).

Weitere Entscheidungen zum Reisevertragsrecht


                 Flug und Fluggastrechte nach VO (EG) Nr. 261/2004

 

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verlassen der Parkposition/Außergewöhnlicher Umstand
1. Im Rahmen der Ermittlung von Verspätungen sind grundsätzlich die Zeiten maßgeblich, zu denen das Flugzeug die Parkposition verlässt bzw. dort ankommt.
2. Ein “Abflug” liegt i.S.d. Art. 6 VO nicht schon dann vor, wenn ein Flugzeug seine Parkposition verlässt. Hierfür ist vielmehr – bereits begriffsnotwendig – erforderlich, dass eine Flug- und nicht nur eine Rollbewegung stattfindet.
3. Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.
4. Nimmt man eine Analogie des Art. 7 Abs. 2 VO vor, ist diese unmittelbar auf die geplante Ankunftszeit abzustellen und nicht auf einen fiktiven “Nullpunkt”, der erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit liegt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36), RRa 2011, 295

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Aschewolke/Unterbliebene Betreuungsleistung
1. Die Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsaktes können zwar dessen Inhalt präzisieren, es aber nicht erlauben, von den Regelungen des Rechtsaktes abzuweichen.
2. Ein über einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinausgehendes Ereignis ist in einem Vulkanausbruch nicht zu sehen. Der klare Wortlaut der Verordnung ergibt, dass die Fluggesellschaften auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet sind.(Leitsatz der RRa)
AG Nürnberg, 14.9.2011 – 18 C 6053/11, RRa 2011, 297

Kein Ausgleichsanspruch wegen verweigerter Beförderung eines minderjährigen Fluggastes
1. Über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ist auch ein völlig unannehmbares Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft eine Beförderungsverweigerung.
2. Ein Beförderungsangebot ist nur in krassen Ausnahmefällen völlig unannehmbar.
3. Ein Beförderungsangebot an ein minderjähriges Kind ist grundsätzlich völlig unannehmbar, wenn dessen Eltern die Beförderung verweigert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht beiden, sondern nur einem Elternteil die Beförderung verweigert wird. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Geldern, 3. 8. 2011 - 4 C 628/10, NJW-RR 2011, 1685

Keine Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen fehlendem Enteisungsmittel
Muss ein Flug annulliert werden, weil der Flughafenbetreiber infolge anhaltend schlechter Wetterbedingungen nicht über ausreichende Vorräte an Enteisungsmitteln verfügt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ausschließt. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Königs Wusterhausen, 8. 6. 2011 - 9 C 113/11, NJW-RR 2012, 51= RRa 2011, 241

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Gerichtszuständigkeit/Extraterritorialität
Der schweizerische Sektor des Flughafens "Basel-Mulhouse-Freiburg" ist nicht Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität. Abflug- respektive Landeort und damit der Erfüllungsort befinden sich auf französischem Boden.(Leitsatz der RRa)
ZG Basel, 20.6.2011 - V.2011.35, RRa 2011, 286

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Nichtbeförderung/Vertretbarer Grund/Montrealer Übereinkommen
1. Der Service eines Luftfahrtunternehmens, dass die Reisenden bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten und sie sich bei einem Zubringer- und Anschlussflug nicht um ihr Gepäck kümmern müssen, bedeutet nicht, dass sie unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung herleiten können. Vielmehr müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Gepäck bei Ankunft des Zubringerfluges ausgehändigt worden.
2. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. Das Kriterium der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit als vertretbarer Grund für eine Nichtbeförderung ist in diesen Konstellationen daher gegeben. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 8.9.2011 - 16 U 220/10, RRa 2011, 288

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugabbruch
Eine Annullierung eines Fluges liegt auch vor, wenn dieser nach dem Start abgebrochen wird.(Leitsatz der NJW-RR)
LG Hamburg, 25.2.2011 - 332 S 104/10, NJW-RR 2011, 852

Allgemeine Geschäftsbedingungen/Vorlage der Kreditkarte bei Antritt der Reise/Leistungsverweigerung
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die vorsieht, dass die Reise bei Nichtvorlage der Kredit- oder Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann, der Reisende vielmehr nur dann befördert wird, wenn er ein neues Ticket vor Ort erwirbt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 3 BGB unwirksam. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 8.9.2011 - 16 U 43/11, RRa 2011, 288

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Vom Reise-veranstalter vorgenommene Umbuchung/Gerichtsstand
1. Wenn sowohl der Fluggast als auch das Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Deutschland haben, ist für eine Klage auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung das Gericht des Start- und Zielflughafens gemäß § 29 ZPO zuständig.
2. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug, die nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern allein vom Reiseveranstalter veranlasst wurde, stellt eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO verpflichtet. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Bremen, 14.12.2010 - 18 C 73/10, NJW-RR 2011, 853

Luftbeförderungsvertrag / Gerichtsstandsvereinbarung / Elektronische Form /AGB-Klauselkontrolle
EGV 44/2001 Art. 23 Abs. 2; EWGRL 13/93, MÜ Art. 33 MÜ; Art. 49
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung entspricht nicht der elektronischen Form des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO, wenn sie in AGB getroffen wird, die durch die „click-wrapping-Methode“ in den Vertrag einbezogen worden sind.
2. Eine in AGB vereinbarte Gerichtsstandsklausel, die den Gerichtsstand nach Art. 33 MÜ ausschließt, ist unwirksam, weil dieser nach Art. 49 MÜ nicht abbedungen werden kann.(Leitsatz der NJW-RR)
AG Geldern, 20.04.2011 - 4 C 33/11, BeckRS 2011, 08940 = TranspR 2011, 263 = NJW-RR 2011, 1503

Verordnung (EG) 261/2004 / Fluggastrechte
1. Entscheidet der Pilot, dass eine Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung wegen seiner Befugnisse als Luftfahrzeugführer nach Art. 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. (Amtlicher Leitsatz)
2. Sie kann vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. (Amtlicher Leitsatz)
AG Geldern, 03.08.2011 - 4 C 242/09, BeckRS 2011, 20576

Verordnung (EG) 261/2004
1. Über den Wortlaut der FluggastrechteVO hinaus ist auch in ein völlig unannehmbares Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft eine Beförderungsverweigerung.
2. Ein Beförderungsangebot ist nur in krassen Ausnahmefällen völlig unannehmbar.
3. Ein Beförderungsangebot an ein minderjähriges Kind ist grundsätzlich völlig unannehmbar, wenn dessen Eltern die Beförderung verweigert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht beiden, sondern nur einem Elternteil die Beförderung verweigert wird.
AG Geldern, 3.08.2011 - 4 C 628/10, BeckRS 2011, 20627

Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Begriff 'Annullierung' - Art. 12 - Begriff 'weiter gehender Schadensersatz' - Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht
1. Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des
Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.
2. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind.
EuGH, 13.10.2011, C 83/10 - Aurora Sousa Rodríguez gegen Air France, EuZW 2011, 916 = RRa 2011, 282 = NJW 2011, 3776
EuGH: Rechtssache Rodriguez C-83/10 (Amtliche Entscheidung)

Weitere Entscheidungen zur EU-FluggastrechteVO Nr. 261/2004


               Flug und Montrealer Übereinkommen und                               Luftbeförderungsvertrag


Luftbeförderung / Gepäckaufgabe / Gepäckschein
Art. 17 II MÜ
Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird (Amtlicher Leitsatz).
BGH, 15.03.2011 - X ZR 99/10
Fundstelle: NJW-RR 2011, 787 = VuR 2011, 226 = MDR 2011, 589 = RRa 2011, 129 = VersR 2011, 1289
Anm. Bollweg, RRa 2011, 229

Gerichtsstand der Niederlassung / Erfüllungsort
§§ 2, 29 ZPO, Art. 33 MÜ
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (Amtlicher Leitsatz).
BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10
Fundstelle: NJW 2011, 2056 = VuR 2011, 228 = WM 2011, 427 = MDR 2011, 382 L = DAR 2011, 201 = RiW 2011, 478 = RRa 2011, 79 TranspR 2011, 196
Anm.: Wais, LMK 2011, 318710

Bordggewalt/Luftbeförderung
Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.
OLG Frankfurt/M, 16.11.2010 - 13 U 231/09, RRa 2011, 131 = MDR 2011, 532

Begrenzte Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck
Der Begriff „Schaden”, der Art. 22 Absatz II des am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu Grunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst (Amtlicher Leitsatz).
EuGH (3. Kammer), 6. 5. 2010 - C-63/09 Axel Walz/Clickair, SA, NJW 2010, 2113


   Reisebüro          Reisevermittlung und Geschäftsbesorgungsvertrag

 

Provision des Reisevermittlers / Insolvenz Reiseveranstalter
Ein Reisebüro hat keinen Provisionsanspruch i.S.d. § 87a HGB gegen den Reiseveranstalter aus vermittelten Seereisen, wenn die gebuchte Kreuzfahrt wegen Zahlungsschwierigkeiten der mit der Durchführung der Passage beauftragten Reederei nicht durchgeführt werden kann.
AG Bonn, 10.6.2010 - 103 C 470/09, RRa 2011, 32

Flugzeitenänderungen/Mitteilungspflichten des Reisebüros/Mitverschulden
1. Der Reisevermittler ist verpflichtet, ihm bekannte Flugzeitenänderungen dem Reisenden mitzuteilen und trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht.
2. Den Reisenden trifft ein Mitverschulden von 30 %, wenn er sich nicht selbst über Flugzeitenänderungen informiert, wenn die Flugreise Monate im Voraus gebucht wurde (Leitsatz der RRa).
AG Hamburg-Altona, 19.1.2010 – 316 C 151/09, RRa 2010, 178


         Hotel und Beherbergungsvertrag


Ferienhaus/Reiseveranstalter/AGB/Haftungsausschlussklausel
Eine Klausel, wonach keine Haftung für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser-und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw., für die Änderung von Bade- und Angelteichen, die Einstellung von Verkehrsanbindungen, die Verlegung oder vorzeitiges Schließen von Geschäften oder Skiliften, für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen besteht und eine Einstandspflicht für Straßen- und Bauarbeiten ausschließt, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind, sowie darüber hinaus den Haftungsausschluss auf Fälle höherer Gewalt (Krieg, Streiks, Militärübungen, Naturkatastrophen etc.) erstreckt, ist unzulässig.(Leitsatz der RRa)
LG Dortmund, 31.8.2011 – 8 O 470/10, RRa 2011, 301

Rechenschaftspflicht des Vermieters von Ferienwohnungen gegenüber dem Eigentümer
1. Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist nach Ausführung des Auftrags bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbsverhältnisses mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen (Fortführung von Senat, NJW 2007, 1528).
2. Zum Beginn der Verjährung eines solchen Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruchs.
3. In Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag, die regelmäßig von besonderen persönlichen Bindungen der Beteiligten untereinander geprägt sind, kann es ein schützenswertes Vertrauen eines Auftragnehmers dahin geben, sich nicht darauf einzurichten, einmal detailliert Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen, wenn der Geschäftsherr über einen längeren Zeitraum keine Rechnungslegung verlangt. Dies gilt aber, jedenfalls bei einem fraglichen Zeitraum von nur fünf Jahren, nicht bei rein geschäftlicher
(hier: geschäftsbesorgungsvertraglicher) Beziehung. (Leitsatz 3 von der NJW)
BGH, 3. 11. 2011 – III ZR 105/11 (OLG Oldenburg), NJW 2012, 58

Wettbewerbsrecht/Hotelbuchungsportal/ Provisionen
1. Es ist einem Hotelbuchungsportal im Rahmen des Portals untersagt, Hotelbetriebe unter der Rubrik "Beliebtheit" in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen.
2. Es ist einem Hotelbuchungsportal untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.
LG Berlin, 25.8.2011 - 16 O 418/11
Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=216

Weitere Entscheidungen zum Beherbergungsrecht


           Bahnbeförderung

 

VGH Kassel: Deutsche Bahn darf für Ticketverkauf am Schalter höheres Entgelt verlangen
Die Deutsche Bahn darf für den Verkauf des «Schönes Wochenende Tickets» und von Regionaltickets am Schalter ein um zwei Euro höheres Entgelt verlangen als für den Verkauf am Automaten oder im Internet. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden und damit die Berufung des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zurückgewiesen, mit dem das VG Einschränkungen einer der Deutschen Bahn durch das Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Tarifgenehmigung für diese Tickets aufgehoben hatte. Der VGH hat festgestellt, dass es sich bei dem Zuschlag um die Regelung eines Beförderungsentgeltes handelt, das nach den gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes keiner Genehmigungspflicht unterliegt.
VGH Kassel, 14.9.2010 - 2 A 1337/10


Weitere Entscheidungen zur Bahnbeförderung


             Neue Literatur von Prof. Dr. Führich

Basiswissen Reiserecht

Führich, Basiswissen Reiserecht, Neuauflage 2011
Im November 2011 ist die 2. Auflage meines Basiswissen Reiserecht im Verlag C.Beck/ Vahlen, München erschienen. Vielleicht kannten Sie schon die Vorauflage aus dem Jahr 2007 und haben das Buch bereits schätzen gelernt. Es ist kein Handbuch und mit 300 Seiten auch nicht so umfangreich wie mein Standardwerk das "Reiserecht". Nein, es ist bewusst als ein Lehr- und Basisbuch für den ersten Einstieg in das Reiserecht konzipiert. Als solches gibt es nichts Vergleichbares auf dem Markt.

RA Strangfeld: Der "Kleine Führich" ganz groß! Die Vorauflage wurde von dem bekannten Reiserechtler RA Rochus Strangfeld nicht nur für Studierende, sondern gerade für Praktiker in Reiseunternehmen als verlässliche Hilfe für ihre tägliche Arbeit empfohlen. Aber auch der Jurist gewinnt schnell einen rechtssicheren Überblick.

Die Neuauflage bietet einen umfassenden und fundierten Einstieg in das
- Reisevertragsrecht der Pauschalreise
- Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und der Reiseportale des Internets
- Individualreiserecht bei Flug, Bus, Bahn, Schiff und Beherbergung im Hotel und Ferienimmobilie.

Die Neuauflage erklärt aktuell und verständlich
- die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004
- das Internationale Privatrecht der VO Rom I & Rom II
- neue Entwicklungen der AGB-Kontrolle
- das neue Wettbewerbs- und Preisrecht der Touristik.

Außerdem enthalten
- die neue "Kemptener Reisemängeltabelle 2011"
- die Frankfurter Tabelle
- alle zitierten Entscheidungen mit Datum und Fundstelle
- alle wichtigen Spezialvorschriften der Touristik einschließlich des Montrealer Übereinkommens
- die Konditionen-Empfehlung ARB-DRV 2011-
- Mehrfarben-Druck mit sehr gutem Preis- Leistungsverhältnis.

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Basiswissen Reiserecht
Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts
2., überarbeitete Auflage 2011. Buch. XXV, 300 S. Kartoniert
Vahlen ISBN 978-3-8006-3935-9 22,80 € inkl. MwSt.

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10. Auflage von Führich, Wirtschaftsprivatrecht bei Vahlen/Beck erschienen  Aktuelle Neuauflage!
Im März 2010 erschien die 10. Auflage des Lehr- und Nachschlagebuches "Wirtschaftsprivatrecht" von Prof. Führich bei Vahlen/Beck. Das überarbeitete Werk stellt anwendungsbezogen die Rechtslage des Bügerlichen Rechts, Handelsrechts und Gesellschaftsrechts mit Stand Januar 2010 dar, insbesondere das neue GmbH-Recht mit dem MoMiG. Der Preis beträgt € 30,00 (ISBN 978-38006-3740-9)

Im Oktober 2010 ist das dazugehörige Übungsbuch und Prüfungstraining "Wirtrschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen" von Führich/Werdan zum Preis von € 19,80 erschienen. Die wirtschaftsnahen Fälle und Fragen sind so aufgebaut, dass sie langsam von leichteren zu komplexen Themen übergehen. Die Fälle sind so gewählt, dass Recht auch Spaß machen kann (ISBN 978-3-8006-3817-8)
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Besprechungen

  

Führich Ernst, Reiserecht von A-Z   KURZ + SCHNELL ERFASST + RECHTSSICHER
Die Neuauflage ist um viele neue Stichwörter und Gerichtentscheidungen erweitert und vollständig überarbeitet worden.
Der Rechtsberater kommentiert auch das Montrealer Übereinkommen zum Schadensersatz bei Personen- und
Gepäckschäden im Luftverkehr sowie die neue VO (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte bei Nichtbeförderung,
Annullierung oder Verspätung.
Alle Fragen zum Recht im Tourismus werden umfassend und doch verständlich und übersichtlich in über 700
Stichworten mit vielen Verweisungen auf Fundstellen beantwortet. Das neue Taschenbuch mit 374 Seiten
wendet sich sowohl an Reisebüros, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Reiseversicherungen als auch
an Urlauber, Geschäftsreisende und deren Rechtsanwälte. Es ist in allen Buchandlungen und im Internet-Versand erhältlich!
Reiserecht von A-Z, Über 700 Stichwörter zum Tourismusrecht, 3. neubearb. Auflage 2006, 374 Seiten, Beck-Rechtsberaterbei dtv, € 14,40
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Führich / Werdan, Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen     Aktuelle Auflage 2010!
Übungsfälle und Wiederholungsfragen zur Vertiefung des Wirtschaftsprivatrechts
Von Prof. Dr. Ernst R. Führich und Prof. Dr. Ingrid Werdan
5., überarbeitete Auflage 2010. XIV, 247 S. Kartoniert
Vahlen ISBN 978-3-8006-3817-8, € 19,80

Auch die 5. Auflage des Übungsbuches ist als Grundkurs konzipiert und führt mittels kleiner Fälle und Fragen in die Praxis des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts ein. Ausgehend von der optischen Lernhilfe mit Schaubildern werden durch Frage und Antwort sowie im Multiple-Choice-System Übungen zum Wirtschaftsprivatrecht entwickelt. Die Neuauflage wurde dem neusten Stand der Gesetzgebung angepasst einschließlich den Neuregelungen zur Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie zum 10.6.2010. Insbesondere zur Reform der GmbH durch die Unternehmergesellschaft wurden neue Fragen und Fälle eingearbeitet.

Damit dient dieses Übungsbuch über die Einführung hinaus als Verständnis- und Lernkontrolle, indem es dem Leser ermöglicht, eigene Schwachstellen zu erkennen und durch gezieltes Lernen zu beheben.


Zielgruppe: Für Studierende in wirtschaftswissenschaftlichen, wirtschaftsjuristischen und rechtswissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.

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Führich Reiserecht 2010

Reiserecht

Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts

6. Auflage 2010. XL, 1331 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60413-3
Stand: 1. Mai 2010

Bis zur 5. Auflage erschienen im Verlag C.F. Müller.

Wegweisend im gesamten Tourismusrecht.

Das systematische Handbuch

umfasst das komplette deutsche Reiserecht und stellt es kompakt, übersichtlich und praxisorientiert dar.
Das Standardwerk ist Kommentar und Handbuch mit vielen Praxistipps und Checklisten, die bei der Durchsetzung reiserechtlicher Ansprüche helfen.
So ist das Werk unersetzlicher und zuverlässiger Begleiter für alle, die mit den rechtlichen Aspekten der Touristik zu tun haben.

Die Neuauflage kommentiert aktuell

  • das Montrealer Übereinkommen zum Schadensersatz bei Personen- und Gepäckschäden im Luftverkehr
  • die neue EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung (z.B. wegen Flugasche)
  • die neuen Kundenrechte des Bahn-, Bus- und Seeverkehrs
  • die EG-Pauschalreise-Richtlinie und deren beabsichtigte Novellierung
  • die neuen Bedingungswerke der Reiseversicherungen AT-Reise, VB-Reiserücktritt, VB-Reiseabbruch und VB-Reisegepäck.

Außerdem enthalten:

  • Aktuelles zur AGB-Kontrolle
  • Auswirkungen der UWG-Reform auf das Wettbewerbsrecht in der Touristik
  • Rom I- und Rom II-Verordnungen
  • neue »Kemptener Reisemängeltabelle 2010«
  • gesamte aktuelle Rechtsprechung des EuGH, BGH und der Instanzgerichte.

 Aus dem Inhalt

  • Reisevertragsrecht der Pauschalreise
  • Reisevermittlung durch das Reisebüro und im Internet
  • Wettbewerbsrecht im Spannungsverhältnis zwischen Reiseunternehmen und dem Verbraucher
  • Reiseversicherungen für den Reiserücktritt, Reiseabbruch und das Reisegepäck
  • Individualreiserecht, insbesondere das Recht der Luft - beförderung und der Beherbergung in Hotel und Ferienimmobilie.

 Der Autor

Prof. Dr. Ernst Führich ist Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Reiserecht und durch zahlreiche Veröffentlichungen als einer der führenden Reiserechtler ausgewiesen.

Unentbehrlich für Rechtsanwälte, Richter, Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Hotels, Reiseversicherungen, Studenten, aber auch für Urlauber, die es "wissen wollen".

Aus Besprechungen:

Rodegra Kai: Nicht zuletzt das häufige Zitieren von Führich in gerichtlichen Entscheidungen sowie in der Literatur verdeutlichen den hohen Stellenwert des Buches und dessen Rolle als kompaktes und konkurrenzloses Standardwerk zum Tourismusrecht (NJW 2011, 1787).

Noll Rainer:
Das Handbuch ist zwischenzeitlich konkurrenzlos und für jeden, der sich mit Reiserecht befasst, absolut unverzichtbar. Bezüglich Gliederung, Systematik, den dogmatische Abhandlungen, verbunden mit praxiskonformen Lösungen gilt: Wer sucht, der findet!

Ronald Schmid:
 Standardwerk des Reiserechts. Kein seriös arbeitender Reiserechtler, gleich ob  Richter, Anwalt oder Unternehmensjurist, wird behaupten können und wollen, dass er bei der Bearbeitung eines Falles dieses Werk nicht konsultiert hat. Wer das bestreitet, schwindelt oder ist kein Reiserechtler.

Rolf Metz (Brissago):
"Ausgezeichnet und unverzichtbar, DAS Buch zum deutschen Reiserecht. Klassiker des deutschen Reiserechts. "

Paul Degott (Hannover):
"Gigantische Leistung".

Ralph Müller-Bidinger:
"Höchstes Niveau. Führich beleuchtet umfassend sämtliche Aspekte des Reiserechts, verarbeitet zuverlässig die umfangreiche und bisweilen unübersichtliche Rechtsprechung sämtlicher Instanzen und findet auch noch die Gelegenheit, sich - in der gebotenen Kürze - mit abweichenden Literaturansichten auseinander zu setzen oder diese zumindest in den Fußnoten nachzuweisen. Dabei bleibt das Werk, trotz seines Umfangs, dank der übersichtlichen Gliederung und des auch Nichtjuristen ansprechenden Sprachstils, gut lesbar. Einzelne Schaubilder und Checklisten unterstützen die Darstellung, machen rechtlich komplexe Zusammenhänge transparenter bzw. sorgen dafür, dass man bei der Prüfung nichts vergisst. Für den Reisenden, der Ansprüche gegen seinen Veranstalter durchsetzen will, sind sicher auch die Musterbriefe im Textanhang hilfreich, wenngleich dieser wohl eher auf das handlichere Taschenbuch "Reiserecht von A - Z" oder das "Basiswissen Reiserecht" vom selben Autor zurück greifen wird. Führichs "Reiserecht" vereint die Vorzüge eines juristischen Kommentars mit denen eines Handbuchs und ist in erster Linie für Rechtsanwälte, Reiseunternehmen und die mit dem Reiserecht befassten Richter gedacht. Diese werden hier bestens bedient: Gleich welches reiserechtliche Problem sich stellt, der "Führich" bietet immer eine kompetente Lösung, die sich rasch erschließt. Klingt vielleicht ein wenig wie ein Werbetext - ist es aber nicht. Die Begeisterung des Rezensenten für das Werk ist echt!

Gessler: " Echte Hilfe für frustrierte Urlauber"

Nies, Irmtraud:
"Die Neuauflage übertrifft alle hochgesteckten Erwartungen. Eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage für Praxis der Reiseveranstalter, Reisevermittler wie für Gerichte und Rechtsanwälte und sollte stets griffbereit sein!"

JuraLit:
"Unersetzlicher Begleiter für alle Tourstiker mit stets fundierten Antworten auf alle erdenklichen Fragen"


Dr. Wudy Forian: Ergebnis führt bei reiserechtlichen Fragestellungen am „Führich“ – wie auch schon bislang – kein Weg vorbei. Mit Hilfe dieses Kompendiums kann der Praktiker jede auch noch so spezielle Fragestellung im Reiserecht einer Lösung zuführen. Auch für Wissenschaftler stellt das Werk einen konkurrenzlosen Gewinn dar.


Reiserecht-Tipp:
Costa Concordia

Welche Rechte Passagiere der Costa Concordia gegen den Kreuzfahrt-Reiseveranstalter Costa haben erklärt hier Prof. Dr. Ernst Führich



Neue
Reiserechts-
Literatur

Januar 2012


 

Führich Ernst, Buchbesprechung in NJW 2011, 39 (Heft 1) von
Reuschle, Fabian, Montrealer Übereinkommen.
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im nationalen Luftverkehr. Kommentar. 2., neu bearb. Aufl.. – Berlin, de Gruyter 2011. XXII, 823 S., geb. Euro 199,95. ISBN 978-3-11-025913-1

Gran, Andreas, Die Rechtsprechung zum Transportrecht in den Jahren 2010 und 2011, NJW 2012, 34

Isermann, Edgar, Der Reisevertragsprozess, Abschnitt B.X in: Seitz, Walter / Büchel, Helmut,
Beck'sches Richter-Handbuch (3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012)
Anm.: In gewohnt präziser Diktion kommentiert der ehemalige PräsOLG Isermann den Reisevertragsprozess in der Neuauflage des Beck´schen Richter-Handbuches. Dieses Kompendium auf 20 Seiten sei nicht nur allen Richtern empfohlen, sondern jedem der einen "Anspruchskatalog" des Reisevertragsrechts in der Prüfungsfolge der praktischen Anwendung sucht.

Kober-Dehm/Schuster, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Personenbeförderungs- und Reiserecht, RRa 2010, 265
Anm.: Schriftliche Fassung eines Vortrags, den Frau RinBGH Schuster während des 19. Reiserechtstages der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht am 23./24. September 2011 in Essen gehalten hat.

Schnichels/Stege, Die Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO, Übersicht über das Jahr 2010, EuZW. 2011, 817

Schürmann, Dominik, Tagungsbericht vom 19. Reiserechtstag der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. in Essen, RRa 2011, 305

Staudinger, Ansgar, Teilzeit-Wohnrechteverträge im – neuen – kollisionsrechtlichen Gewand von Art. 46b IV EGBGB, NZM 2011, 601



Sie befinden sich auf der Internetseite des CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten. Leiter des CCR ist
Prof. Dr. Ernst Führich, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht und Koordinator des
Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht.
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und keinen Rechtsrat dar.

Anfragen für Rechtsauskünfte können leider nicht beantwortet werden.
Wenden Sie sich insoweit an einen auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR).




                                           

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