CCR Competenz Centrum Reiserecht                  FH 
                 Hochschule Kempten    University of Applied Sciences
                 Prof. Dr. Führich
 



Reiserechts-News

Aktuelles Reiserecht

Führich Reiserecht 2010

 

Reiserecht

Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts

6. Auflage 2010. XL, 1331 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60413-3
Stand: 1. Mai 2010

Bis zur 5. Auflage erschienen im Verlag C.F. Müller.
134,00 € inkl. MwSt. Versandkostenfrei bei Beck

Wegweisend im gesamten Tourismusrecht.

Das systematische Handbuch

umfasst das komplette deutsche Reiserecht und stellt es kompakt, übersichtlich und praxisorientiert dar.
Das Standardwerk ist Kommentar und Handbuch mit vielen Praxistipps und Checklisten, die bei der Durchsetzung reiserechtlicher Ansprüche helfen.
So ist das Werk unersetzlicher und zuverlässiger Begleiter für alle, die mit den rechtlichen Aspekten der Touristik zu tun haben.

Die Neuauflage kommentiert aktuell

  • das Montrealer Übereinkommen zum Schadensersatz bei Personen- und Gepäckschäden im Luftverkehr
  • die neue EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung (z.B. wegen Flugasche)
  • die neuen Kundenrechte des Bahn-, Bus- und Seeverkehrs
  • die EG-Pauschalreise-Richtlinie und deren beabsichtigte Novellierung
  • die neuen Bedingungswerke der Reiseversicherungen AT-Reise, VB-Reiserücktritt, VB-Reiseabbruch und VB-Reisegepäck.

Außerdem enthalten:

  • Aktuelles zur AGB-Kontrolle
  • Auswirkungen der UWG-Reform auf das Wettbewerbsrecht in der Touristik
  • Rom I- und Rom II-Verordnungen
  • neue »Kemptener Reisemängeltabelle 2010«
  • gesamte aktuelle Rechtsprechung des EuGH, BGH und der Instanzgerichte.

 Aus dem Inhalt

  • Reisevertragsrecht der Pauschalreise
  • Reisevermittlung durch das Reisebüro und im Internet
  • Wettbewerbsrecht im Spannungsverhältnis zwischen Reiseunternehmen und dem Verbraucher
  • Reiseversicherungen für den Reiserücktritt, Reiseabbruch und das Reisegepäck
  • Individualreiserecht, insbesondere das Recht der Luft - beförderung und der Beherbergung in Hotel und Ferienimmobilie.

 Der Autor

Prof. Dr. Ernst Führich ist Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Reiserecht und durch zahlreiche Veröffentlichungen als einer der führenden Reiserechtler ausgewiesen.

 »Reisebegleiter«            Prospekt

Unentbehrlich für Rechtsanwälte, Richter, Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Hotels, Reiseversicherungen, Studenten, aber auch für Urlauber, die es "wissen wollen".

(15.7.2010) Deutsche Bahn: 500 Euro für Hitze-Geschädigte
Die Bahn will Opfern der Ausfälle von ICE-Klimaanlagen ein Schmerzensgeld in bar zahlen. Angeblich waren Probleme mit den Geräten bereits länger bekannt.
http://www.sueddeutsche.de/reise/deutsche-bahn-euro-fuer-hitze-geschaedigte-1.977864
Quelle: Süddeutsche Zeitung

(16.7.2010) EU eröffnet neues Europäisches Justizportal
Vertreter der europäischen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission haben am 16.07.2010 das EU-Justizportal eröffnet. Dieses bietet nach Auskunft von Nordrhein-Westfalens neuem Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) vom gleichen Tag EU-Bürgern, Unternehmen und Angehörigen der Justizberufe in 22 Sprachen Informationen über die Justizsysteme und -verfahren aller Mitgliedstaaten. Es stelle den Unionsbürgern einen zentralen Zugangspunkt zu allen justiziellen Informationen bereit, verbessere aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und mache die Justiz daher als Ganzes effizienter. mehr...

(2.7.2010) EU-Kampagne über Passagierrechte auf Reisen
Rechtzeitig zur Feriensaison hat die Europäische Kommission eine Info-Kampagne für Reisende gestartet. An Flughäfen und Bahnhöfen wird mit Postern und Flyern auf die Rechte von Reisenden in Europa hingewiesen und eine spezielle Webseite gibt ebenfalls in allen 23 Sprachen Auskunft darüber.  http://ec.europa.eu/passenger-rights     mehr...

(23.6.2010) Ölteppich im Roten Meer - Führich: Kündigung wegen höherer Gewalt derzeit nicht möglich
Vor der Küste des ägyptischen Badeortes Hurghada ist an einer Förderplattform im Roten Meer Öl ausgetreten. Der Ölteppich hat an einem Abschnitt von 20 Kilometern auch Strände in und um Hurghada erreicht, berichteten ägyptische Medien. Die Verunreinigungen seien größtenteils beseitigt. Prof. Führich empfiehlt Ägypten-Urlaubern, sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, da diese Auskunft geben, ob die Strände am jeweils gebuchten Hotel konkret von Öl-Verunreinigungen betroffen sind.
Wenn Strände stark verschmutzt sein sollten, kann die Reise vor und während der Reise wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB gekündigt werden. Bei einem reinen Badeurlaub kann der Pauschalreisende die Reise ohne Stornokosten kündigen oder die Reise antreten und nach Reiseende eine angemesene Preisminderung verlangen. Bei Ägypten-Rundreisen kann nicht von einem Kündigungsrecht ausgegangen werden, da die Gesamtreise wegen der anderen kulturellen Leistungen nicht erheblich beeinträchtigt sein wird. Auch sollte nicht schon heute - lange vor einem geplanten Urlaubsbeginn im Juli oder August - der Reisevertrag gekündigt werden, da heute noch nicht eingeschätzt werden kann, wie sich die Situation entwickelt.   mehr zur Kündigung wegen höherer Gewalt ...

(19.6.2010) Vergleichsstudie: Reiseportale beraten nur befriedigend
Reiseportale im Internet sind zunehmend bei Kunden beliebt. Doch wie gut sind sie? Eine Studie hat 24 Anbieter unter die Lupe genommen - und bemängelt vor allem die Unfreundlichkeit der Berater am Telefon. Der Service im Internet ist einer neuen Untersuchung zufolge verbesserungsfähig. Vor allem der Kundenkontakt sei "nur befriedigend", heißt es in der Studie des Deutschen Instituts für Service-Qualität (DISQ) im Auftrag des Fernsehsenders n-tv. Gerade die Beratung am Telefon wird bemängelt, wo es "an Verständlichkeit und Freundlichkeit hapert". Antworten auf E-Mail-Anfragen ließen den Angaben zufolge teils vier Tage auf sich warten, 30 Prozent der Anfragen seien gar nicht beantwortet worden.
Getestet wurden insgesamt 24 Portale, darunter 15 Vermittler und neun Reiseveranstalter. Als Bestes schnitt Expedia.de ab, danach folgte TravelScout24 und Travelchannel.de, der zugleich den besten Service aller Portale bot. Die besten Konditionen bot ebookers.com, der beim Service wiederum auf dem letzten Platz landete.           Zur Studie (Spiegel online)

(4.06.2010) Verbraucherzentralen starten Online-Umfrage zu Fluggastrechten     Zur Umfrage
Wie betreuen und entschädigen Fluggesellschaften ihre Kunden bei Ausfall, Nichtbeförderung oder Verspätung?
Im Rahmen einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen können Fluggäste ihre Erfahrungen schildern. Die Umfrage läuft bis Ende September 2010 auf den Webseiten der Verbraucherzentralen. Die Umfrage wurde unter Mitwirkung von Markus Esser, Fluggastrechte-Experte vom Competenz Centrum Reiserecht derHochschule entworfen und ausgewertet.
Pressemitteilung  

(2.6.2010) Entschädigung auch bei Verspätung von Reisebussen:
Was für Fluggäste und Bahnfahrer gilt, kommt auch für Busreisende, entschied gestern das Europaparlament. tip-online.at

(29.04.2010) BGH: Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären Presseerklärung   Urteil des Xa- Zivilsenats vom 29.4.2010 - Xa ZR 5/09 -, Urteil des Xa- Zivilsenats vom 29.4.2010 - Xa ZR 101/09 -

(29.04.2010) BGH: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig  Pressemitteilung BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 - I ZR 23/08

(22.04.2010) Weltweit 7 Mio. gestrandete Passagiere, 95.000 gestrichene Flüge, 313 europäische Flughäfen waren geschlossen, Airlines verlieren 1,3 Mrd. Euro,viele Luftfahrtunternehmen ließen Passagiere einfach hängen und kamen ihren Informationsflichten nicht nach. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage des Umfags der Kostenübernahme bei Ersatzbeförderungen durch den Passagier und wieviele Übernachtungen die Airline zu bezahlen hat. Die EU fordert die Kunden auf, ihre Rechte nach der Verordung (EG) Nr. 261/2004 notfalls einzuklagen. Fragen und Antworten zum Flugausfall wegen Vulkanasche:    mehr...

(20.04.2010) Fluggastrechte bei Flugausfall wegen Vulkanasche
      Fragen und Antworten von Prof. Führich
1. Anwendungsbereich: Die FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Airlines, welche aus der EU abfliegen und alle EU-Airline , welche zu einem EU-Flughafen starten. Sie berechtigt alle Fluggäste von Linien-, Charter- und Billigfluggesellschaften. Schulder der Leistungen ist das Luftfahrtunternehmen, welche den konkreten Flug durchführt. „Hin‑ und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!“, betont Prof. Führich, Leiter des Competenz Centrums Reisrecht an der Hochschule Kempten. Pauschalflugreisende sind zusätzlich zu der EU-VO abgesichert über das Reisevertragsrecht der §§ 651a-m BGB.

2. Keine Ausgleichszahlung: Wegen Flugausfällen durch die Vulkanasche aus Island haben Fluggäste lediglich Ansprüche auf Erstattung des vollständigen Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder auf eine anderweitige Beförderung (Bahn, Bus oder anderer Flugtermin) zum frühestmöglichen Zeitpunkt und Betreuungsleistungen durch die Airline. Auf finanzielle Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro können die Passagiere nicht hoffen. Eine Flugannullierung wegen Vulkanasche ist ein außergewöhnlicher und nicht durch die Airline beherrschbarer Umstand im Sinne der VO.

3. Anderweitige Beförderung: Die Airline hat für eine anderweitige Beförderung des Fluggastes durch Bahn, Bus oder Taxi zu sorgen, wenn der Flugast keine Erstattung des Flugpreises verlangt. Sorgt eine Fluggesellschaft z. B. nicht für eine Bahnfahrt, kann der Fluggast diese selbst organisieren und die Kosten für die Bahnfahrt der Fluggesellschaft verlangen.

3. Betreuung: Allerdings besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails so Prof. Führich. Art. 9 I der VO geht davon aus, dass es sich um eine Hoteunterbringung handelt, "falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist". Diese Betreuungsleistungen müssen auch dann gewährt werden, wenn höhere Gewalt vorliegt. Sollte die den Flug ausführende Airline diese Leistungen nicht erbringen, hat der Fluggast gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen nach deutschem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Pflichtverletzung.

4. Kein Schadensersatz: Generell muss die Airline keinen Schadenersatz, z. B. für Verdienstausfall oder vergebliche Anreisekosten, zahlen, da bei höherer Gewalt kein Verschulden der Airline vorliegt.

5. Koffer weg: Die Ansprüche von Reisenden beim Verlust von Gepäck gelten auch bei chaotischen Zuständen am Flughafen wegen höherer Gewalt. Die Regelungen im Montrealer Übereinkommen, nach denen Fluggesellschaften für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck bis zu ca. 1200 Euro haften, sind davon nicht berührt, betont Führich. Die Ansprüche gelten allerdings erst, sobald die Fluggäste eingecheckt haben – also zum Beispiel nicht für Passagiere, die auf dem Flughafen stundenlang warten müssen oder die Nacht dort verbringen.

6. Verhalten: Fluggäste oder Reisende von Flugreiseveranstaltern, die auf Grund der aktuellen Flugsituation in Europa nicht wie geplant Ihren Flug antreten können wird empfohlen, sich mit der gebuchten Airline, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung zu setzten. Die Airline ist verpflichtet, gestrandete Fluggäste umfassen über ihre Rechte nach der VO zu informieren. Wenn die Airline keine Betreuungsleistungen erbringt, sollten sitzen gebliebene Fluggäste von selbst gebuchten Ersatzbeförderungen und Betreuungsleistungen Belege aufbewahren. Bei Selbsthilfe sollte der Fluggast seine Schadensminderungspflicht beachten, da nur angemessene Kosten ersetzt werden. Hierbei ist auch die außergewöhnliche Situation der höheren Gewalt und der generellen Luftraumsperre zu berücksichtigen, welche nicht mit einer vereinzelten Flugabsage verglichen werden kann!

(20.04.2010) Welche zusätzlichen Rechte hat der Pauschalreisende bei Flugausfall?
1. Abhilfe und Preisminderung: Der Reiseveranstalter muss sich um die Durchführung der Flugpauschalreise (Flug und Unterbringung) kümmern und haftet für Abhilfemaßnahmen und Preisminderung bei Minderleistungen. Bei Pauschalreisen kommt es hierfür nicht auf ein Verschulden an, so dass auch bei höherer Gewalt der Veranstalter mit seinem Reisebüro, seiner Charter-Airline und seiner Reiseleitung helfen muss, die Reise wie versprochen bestmöglich durchzuführen. Entspricht die Reiseleistung trotzdem nicht der Reisebestätigung und dem Prospekt , muss der Veranstalter nach Reiseende den gezahlten Reisepreis angemessen mindern. Muss eine Maschine zum Beispiel bei der Rückkehr aus dem Urlaub statt in München in Frankfurt/M landen, liegt ein Reisemangel vor, betont Prof. Führich. „Dafür kann der Reisepreis im Umfang von rund fünf Prozent gemindert werden. Zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist der Veranstalter – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

2. Absage der Reise: Der Reisende wie der Reiseveranstalter dürfen die Reise wegen höherer Gewalt vor und während der Reise bis zum Reisende der Rückkehr kündigen, wenn die Gesamtreise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der BGH fordert ein Erheblichkeitsschwelle von 25%. Ist diese nicht erreicht und storniert der Reisende, ist die jeweilige Stornopauschale zu zahlen. Ist bei einer Kurzreise von einer Woche absehbar, dass sich der Abflug in den Urlaub mehrere Tage verschieben würde, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und erhält den vollen Reisepreis zurück. Für längere Reisen ist kann diese Kündigung wegen höherer Gewalt nicht anerkannt werden. Jedoch ist in diesem Fall ein deutlich verspäteter Abflug ab 4 Stunden ein Reisemangel, der zur Minderung von 5% des Tagespreises pro Stunde berechtigt. Kündigt der Veranstalter die Reise wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB, ist der Reisende gesetzlich nach Abs. 2 verpflichtet, die Hälfte der Mehrkosten seiner Rückbeförderung und die ganzen Mehrkosten seiner Unterbringung zu bezahlen. Natürlich hat der Kunde diese Eigenbeteiligung nur zu zahlen, wenn der Veranstalter dies von ihm verlangt. Der Veranstalter kann auch kulant sein!

3. Informationspflicht: Reiseveranstalter wie Reisende haben die Pflicht, sich über die Entwicklung zu informieren. Da die massiven Folgen der Naturkatastrophe und der Luftraumsperre bereits öffentlich bekannt sind, müssen sie sich ständig erkundigen, ob ihr Flug stattfindet oder abgesagt wird.. Möglicherweise könnten sie sich anschließend den Weg zum Flughafen schon einmal sparen. Fahren sie doch und fällt der Flug aus, könnte Urlaubern eine Mitschuld angerechnet werden: Der Veranstalter könnte dann argumentieren, dass die Ansprüche des Kunden etwa auf Reisepreisminderung nicht in vollem Umfang gelten.

4. Getrennte Buchung von Flug und Hotel: Hat der Reisende Flug und Hotel getrennt voneinander gebucht, ist grundsätzlich die Anreise nicht Leistungsinhalt des Beherbergungsvertrages und der Hotelier hat für ein Nichterscheinen des Reisenden nicht einzustehen. Damit kann der Hotelier oder ein Mietwagenunternehmen eine Stornorechnung nach ihren AGB geltend machen.

5. Reiseversicherungen: Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind kein versichertes Risiko in der Reiseversicherung, so dass diese keine Leistungen erbringt.


Neue Aufsätze und Bücher von Prof. Dr. Führich

(2.4.2010) Neuauflage Führich, Wirtschaftsprivatrecht erschienen 
Pünktlich zu Beginn des Sommersemesters erschien in einer Neuauflage mein Lehr- und Nachschlagebuch "Wirtschaftsprivatrecht"! Nachdem das Werk bereits in 10. Auflage bei Beck/Vahlen verlegt wird, sehen Sie, dass sich das Buch auf dem Markt etabliert hat und ich ganz stolz darauf bin. Die Neuauflage berücksichtigt alle wichtigen Änderungen durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, durch die Reform des EGBGB und seiner teilweisen Ablösung im Schuldrecht durch die Rom I-VO und Rom II-VO, das elektronische Handelsregister und die Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG. Der Erfolg des Werkes zeigt, dass nicht nur Studierende der Bachelor- und Master-Studiengänge für die Rechtsvorlesungen, sondern auch die Unternehmenspraxis ein wertvolles Basisbuch erhalten. Wenn Sie also Ihre Kenntnisse im BGB, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht auffrischen wollten, bestellen Sie schnell und portofrei bei Beck die Neuauflage für 30 Euro!
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https://www.beck-shop.de/

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 26. 2. 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486
In der Neuen Juristischen Wochenschrift erschien im Heft 21 vom 14. Mai 2009 (NJW 2009, 1486) eine Urteilsanmerkung zur neuen BGH-Entscheidung vom 26. 2. 2009 - Xa ZR 141/07 von Prof. Dr. Ernst Führich zur Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen in den Reisevertrag bei Buchungen im Reisebüro gem. § 305 Abs. 2 BGB und zur Gestaltung der AGB-Klausel der Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist auf ein Jahr gem. § 651 g Abs. 2 BGB.   
  
Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen in den Reisevertrag und Verkürzung der reisevertraglichen Verjährungsfrist in ARB
In Reiserecht aktuell erschien im Heft 3/2009 (RRa 2009, 114) ein ausführlicher Besprechungsaufsatz zur vorgenannten Entscheidung des BGH vom 26.2.2009.

Preisanpassung im Prospekt des Reiseveranstalters nach neuem Recht
Ebenfalls in Reiserecht aktuell im Heft 4/2009 (RRa 2009, 162) befasste sich Führich in einem Aufsatz mit der "Preisanpassung im Prospekt des Reiseveranstalters nach neuem Recht".

Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
In der Monatschrift für Deutsches Recht in Heft 16/2009 (MDR 2009, 906) befasste sich Führich mit dem Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Anlass für den Überblick und die Arbeitshilfe sind neueere Entwicklungen in der Rechtsprechung seit dem Leitner-Urteil des EuGH und der Malediven-Entscheidung des BGH.


Reisebüro als Consolidator bei Flugschein-Verkauf
Anm. Führich, Reiserecht alktuell RRa 2009, 233

Neues aus
Brüssel

(8.7.2010) EU-Kampagne über Passagierrechte auf Reisen mehr...

(8.7.2010) EU-Parlament billigt Verordnung für mehr Rechte von Schiffsreisenden
Fahrgäste, die mit dem Schiff reisen, erhalten ab 2012 mehr Rechte. Das Europäische Parlament hat dazu am 06.07.2010 eine entsprechende Verordnung angenommen. Die neuen Regeln, die 2012 in Kraft treten, und für alle Passagierschiffe gelten, die mehr als zwölf Fahrgäste befördern, sehen laut einer Mitteilung der Pressestelle des EU-Parlaments vom 06.07.2010 unter anderem Hilfeleistungen und Entschädigungen bei Verspätungen sowie kostenlose Hilfeleistungen für behinderte Fahrgäste vor. Busreisende müssen hingegen weiter auf ähnliche Rechte warten, da diese erst noch mit den Mitgliedstaaten verhandelt werden müssen. mehr...

(10.04.2010) EU-Kommission veröffentlicht umfangreichen Evaluation zur FluggastrechteVO Nr. 261/2004   Bericht

Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Aktuelle Liste: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/

Neue CRS Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.
Anm.: Die VO löst die CRS-VO von 1989 ab. CRS haben in der Touristik eine enorme Bedeutung, so dass die Kenntnis der neuen VO für jeden Praktiker ein Muss ist!

(28.1.2009) Neue Time-Share-Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen wurde am 3.2.2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Amtsblatt EU

(7.7.2008) Europäisches Parlament: Aus für Lockvogelangebote bei Flugtickets   Beschluss des EP
Pflicht zur Endpreiswerbung in: Verordnung (EG) Nr. 1008/08 v. 24.09.2008 über Betriebsgenehmigung

Unfallhaftung von Befördern von Reisenden auf See (29.7.2008): Gemeinsamer Standpunkt zu Verordnung (EG) Nr. .../2008 Amtlicher Text





Führich: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis
Prof. Führich hat in einer Sonderbeilage der MDR (Monatszeitschrift Deutsches Recht) zu Heft 7 (April 2007) ausführlich die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung und ihre Anwendungsprobleme erörtert.
Hier finden Sie einen PDF-Ausdruck und hier die Beilage der MDR.



Diplomarbeiten beim CCR Competenz Centrum Reiserecht und im Studienschwerpunkt Wirtschaftsrecht
An der Hochschule Kempten werden auf dem Gebiet des Reiserechts und Wirtschaftsrechts praxisorientierte Diplomarbeiten im Rahmen der angewandten Wissenschaften geschrieben.
Bisher bearbeitete Themen


 

  

Competenz Centrum Reiserecht in der Presse

02.01.2008         Clever Reisen: Abgesagte Pauschalreise, separater Flug. Und jetzt? Interview Prof. Führich

02.01.2008         Clever Reisen: Schwarze Liste: Flug bereits gebucht? Interview Prof. Führich

13.03.2008         Beck-dienste: Illegale Lockangebote der Billigflieger: Mit Nettoflugpreisen Passagiere ködern

01.05.2008         Fliegen-sparen: Abgesagte Pauschalreise

16.06.2008         Capital Exklusiv: Reiserecht: Was tun bei Streik?

06.06.2008         Omnibus Revue: Dieselzuschlag - aber richtig Interview Prof. Führich

09.07.2008        Clever Reisen: Tipps vom Experten

23.07.2008         Die Welt: Urlauber haben wenig Rechte bei Streik Interview mit Prof. Führich

24.07.2008      "auf einen Blick": Ärger im Urlaub

14.10.2008        Touristik Aktuell: ESTA Haftung nur bei Nachweis eines Verschuldens

30.10.2008       Süddeutsche Zeitung: Arroganz statt Kulanz

04.09.2008        Interview Prof. Führich: Fluggastrechte mit corporate World  corporate World

15.10.2008        Verordnung (EG) Nr. 361/2004: Airlines informieren nicht genug touristik aktuell 35/08

19.01.2009       Die Welt: Pauschalreisende genießen besondere Rechte bei Flugausfällen

16.03.2009       Nürnberger Nachrichten: Hotels im Netz buchen: Reklamieren oft schwierig

16.03.2009       Aachener Zeitung: Hotel-Schnäppchen im www

16.03.2009       Monsters and Critics (dpa): Bei Reisekatalog auf mögliche Preisänderungen achten

01.09.2009       Focus Online Urlaub und Recht: Zehn populäre Reiserechtsirrtümer

27.01.2010       Focus online:   Bei Ausflügen haftet oft der Veranstalter

27.01.2010       ddp: Tagesausflüge im Pauschalurlaub

Pressespiegel


          Neue Entscheidungen im Reiserecht 


              Pauschalreise und Reisevertrag



Hurrikan / Anmeldefrist für Mängel / Hinweispflichten
1. Verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflichten vor Reiseantritt durch eine falsche oder eine unzureichende Information,
liegt hierin schon ein selbstständiger Reisemangel, soweit der Nutzen der Reise betroffen ist.
2. Der gesamte Bereich der Hinweis- und Aufklärungspflichten wird im Reiserecht als Hauptpflicht angesehen mit der Folge, dass
eine Pflichtverletzung einen Mangel begründet und damit § 651f Abs. 1 BGB, nicht aber § 280 BGB anzuwenden ist.
AG Duisburg, Urt. v. 5.11.2009 - 53 C 2499/09

Mängelanzeige / Widerruf der Bankeinzugsermächtigung / Frist
Werden dem Reiseveranstalter Reisemängel infolge einer entsprechenden Mängelanzeige des Reiseteilnehmers bei der örtlichen
Reiseleitung sowie das Ausbleiben einer Abhilfe der Mängel innerhalb der Frist des § 651g I BGB bekannt, kann in dem ebenfalls
fristgemäß zur Kenntnis gelangten Widerruf der Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich des gesamten Reisepreises die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Reiseteilnehmer liegen. (Leitsatz der NJW Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v. 23.6.2009 - 9 U 169/08, NJW-RR 2010, 258

Anspruchsanmeldung/ Ausschlussfrist / Sozialversicherungsträger / Fehlender Hinweis auf Anmeldefrist
1. Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche
innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch
dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat.
2. Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen
Vertragspartner bei Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu belehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden,
nicht jedoch auf den ihm Leistungen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger.
BGH, Urt. v. 9.6.2009 - Xa ZR 74/08, NJW-RR 2009, 1570 = NVwZ 2009, 817 = BeckRS 2009, 19520 = RRa 2009, 252

OLG Hamm/Reiseveranstalter/Schadensersatz/Sturz
§ 651f BGB § 651f Absatz I, BGB § 651g, BGB § 252, BGB § 254
1. Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer,
ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für
Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist.
2. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier: 50%).
OLG Hamm, Urteil vom 23. 6. 2009 - 9 U 192/08
Fundstelle: NJW-RR 2010, 129

"Zug zum Flug"-Angebot / Zugverspätung / Selbstabhilfe / Aufwendungsersatz
Hat ein Reiseveranstalter für den Transfer zum Flug per Zug in das Gesamtleistungspaket aufgenommen, so wird das
Bahnunternehmen Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.

AG Hannover, Urt. v. 10.9.2009 - 553 C 6845/09

Anm: Vgl. dazu auch das Urteil des LG Frankfurt am Main, 2-24 S 109/09: Wer mit einem Rail-&-Fly-Ticket der Deutschen Bahn zum
Flughafen will, dort aber wegen einer Zugverspätung den Abflug in die Ferien verpasst, dem muss der Reiseveranstalter für den Schaden
haften - und nicht die Deutsche Bahn. Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail-&-Fly-Tickets an, so gehört dieser
Transfer zum geschlossenen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann
nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen "zeitnahen" Ersatzflug an, so liege ein "erheblicher Reisemangel" vor. Und dann, so das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, beziehungsweise Schadensersatz oder Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" verlangen. In diesem Fall gilt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst eine passende Zugverbindung ausgesucht hatten und unmittelbar die Deutsche Bahn für die Zugverspätung verantwortlich war. Interessant die folgende gegenteilige Entscheidung des LG Hannover.

Pauschalreise / "Zug-zum-Flug"-Leistung / Bahnverspätung
Wenn der Reiseveranstalter im Rahmen des Reisevertrages eine "Zug-zum-Flug"-Leistung ausschreibt, zugleich aber darauf hinweist,
dass diese lediglich in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtszeitige Anreise zum
Flughafen selbst verantwortlich ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der
Deutschen Bahn AG.

LG Hannover, Urt. v. 2.10.2009 - 4S 21/09

Folgende Klauseln sind unwirksam: Günstig für Einzureisende - das halbe Doppelzimmer
1. Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmerpartner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf Ihrer Bestätigung mit. In den meisten Fällen meldet sich ein anderer allein Reisender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte dies bis zu zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie die Wahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezahlen, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren.
2. Haben Sie für Ihre Kreuzfahrt-Studienreise ein halbes Doppelzimmer bzw. eine halbe Doppel- oder Zweierkabine gebucht, bemühen wir
uns, Sie gemeinsam mit einem anderen Gast unterzubringen (während der Kreuzfahrt ggf. mit einem Kabinenpartner), der uns von der
Reederei zugeteilt wird. Sollte sich kein Kabinenpartner finden, buchen wir ein Einzelzimmer bzw. eine Einzelkabine zu dem in der
Preistabelle genannten Aufpreis für Sie.
LG München I, Urt. v. 28.10.2009 - 17 O 11496/09 (n. rkr.)

Kokosnuss kein Reisemangel
1. Es stellt keinen Reisemangel dar, wenn "alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht" und sich ein Reisender
dadurch beeinträchtigt fühlt.
2. Ein Reisender kann keine Reisemängel geltend machen, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Mängel m Urlaubsort dem
Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel der Hotelleitung anzeigt, weil diese weder Vertreter noch
Empfangsbote des Reiseveranstalters ist.
3. Das Verschulden entfällt nicht dadurch, dass der Reisende irrtümlich davon ausgeht, dass die Hotelleitung sein Übermittlungsbote ist.
OLG Koblenz, Urt. v. 5.10.2009 - 5 U 766/09, BeckRS 2009, 29350

Kündigung / Reisevertrag
Hat ein Reisender den begründeten Verdacht, dass das Flugzeug, mit dem er befördert werden soll, fluguntüchtig ist, kann er den
Reisevertrag kündigen, da es einem Reisenden nicht zumutbar ist, bei einem solchen Verdacht in das Flugzeug einzusteigen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2009 - 52 C 1370/09, RRa 2009, 298 (LS) = BeckRS 2009 23438

Reise/Vogelschlag/Reisemangel
§ 651c I BGB
Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen "Vogelschlags" aus, liegt ein Reisemangel und kein Fall der höheren Gewalt vor. Vogelschlag ist eine typische, in der normalen Luftfahrt auftretende betriebliche Störung, deren Abhilfe durch ein Ersatzflugzeug dem Veranstalter möglich ist.
KG Berlin, Beschl. v. 30.4.2009 - 8 U 15/09

BGH / Verkürzung der Verjährungsfrist / Einbeziehung von AGB
§§ 651 g II, m 2, 305 II, § 309 Nr. 7 BGB, § 6 II, III BGB-InfoV
1. Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 m. Anm. Führich = RRa 2009, 131 Presseerklärung des BGH    Amtliche Entscheidung

Vorlage zum EuGH: Ist eine Frachtschiffreise ein Pauschalreise?
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wurden durch den ÖstOGH gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine „Frachtschiffreise" eine Pauschalreise im Sinne des Art 15 Abs 3 EuGVVO (VO 44/2001 - „Brüssel I") dar?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c) EuGVVO aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?
mehr...  Amtliche Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs   

Bootsausflug / Körperschaden / Keine Reisevermittlung
1. Hat ein Reisender einen Bootsausflug gebucht und muss er den restlichen Weg zu einer Insel wegen Niedrigwassers schwimmend bzw. kletternd zurücklegen ohne vorher auf heraufragende gefährliche Korallenriffe hingewiesen worden zu sein, so kann der Reisepreis gemindert werden, wenn es hierbei zu einer Verletzung kommt.
2. Der Gesamtreiseveranstalter ist auch Reiseveranstalter des Bootsausflugs und nicht nur Reisevermittler, wenn der zusätzlich zur Reise gebuchte Bootsausflug von der örtlichen Reiseleitung angeboten und bei ihr bezahlt wurde. Auch der Umstand, dass der Gesamtreiseveranstalter sich in seinem Prospekt nur als Vermittler bezeichnet, ändert hier dran nichts.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 3.11.2008 - 2-24 S 205/08, RRa 2009, 31

Hotelumzug / Kein Aufpreis, wenn kostenlose Abhilfe versprochen wurde
Hat ein Reisender Mängel im gebuchten Hotel bei der örtlichen Reiseleitung gerügt und hat sich die Reiseleitung vor Ort bereiterklärt, den Umzug in ein anderes Hotel zu ermöglichen, ohne sich einen Aufpreis vorzubehalten, so ist dies eine Abhilfeleistung, die die Reiseleitung ohne Rücksicht darauf erbringen muss, ob die gerügten Mängel tatsächlich vorliegen. Die geschuldete Reiseleistung verändert sich entsprechend, so
dass nun der Aufenthalt im neuen Hotel geschuldet wird. Ein Aufpreis kann hierfür nachträglich nicht mehr gefordert werden, da dies dem
Grundsatz der grundsätzlich kostenlos zu erfolgenden Abhilfe widerspricht.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.12.2008 - Az: 2-24 S 157/08, RRa 2009, 74

Wellen vor Seychellen
Zu hohe Wellen am Strand einer Seychelleninsel sind kein Reisemangel und berechtigen nicht zur Reduzierung des Preises einer Reise dorthin. Selbst wenn die Wellen wegen schlechten Wetters zu hoch sind, um zu baden und zu schnorcheln, verwirklicht sich nur
ein natürliches Risiko von Meer und Wetter, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss.
LG Hannover, Urt. v. 17.8.2009 - 1 O 209/07

Weitere Entscheidungen zum Reisevertragsrecht


                 Flug und Fluggastrechte nach VO (EG) Nr. 261/2004

 

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung / Ausgleichsleistung
Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch
auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären
(im Anschluss an EuGH, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor).
BGH, 18.2.2010 - Xa ZR 95/06    Pressemitteilung BGH  Test     Amtliche Entscheidung

Ausgleichszahlung bei Flugverspätung nach FluggastrechteVO
1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

EuGH, 19.11.2009, Sturgeon und Böck, C-402/07 und C 432/07
Fundstelle: NJW 2010, 43; RRa 2009, 282

Das Urteil kann im Internet heruntergeladen werden unter http://curia.europa.eu mit Eingabe des Aktenzeichens.

Anm.: Das ist ein Paukenschlag aus Luxemburg! Am 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof die Ansprüche der Fluggäste eines verspäteten Fluges nach der FluggastrechteVO Nr. 261/2004 wesentlich gestärkt. Danach kann Fluggästen auch bei verspäteten Flügen ein Ausgleichsanspruch zustehen. Wenn sie ihr Endziel drei Stunden und mehr nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft die in der Verordnung festgelegt pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Lesen Sie den unter den
aktuellen Nachrichten stehen amtlichen Leitsatz des EuGH! Damit hat der EuGH nach Vorlagefragen des BGH aus Karlsruhe
und des OGH aus Wien das letzte Wort gesprochen in dem Streit zwischen Flugannullierung und großer Flugverspätung.
Man sollte aber nicht nur Freudentränen vergießen, sondern auch kritisch bemerken, dass damit der Run auf die Ausgleichspauschale
erst richtig beginnen wird! Das Anspruchsdenken der Reisenden wird noch mehr wachsen, Airlines werden mauern, Gerichte
wegen der Überlast jammern und Anwälte werden sich freuen! Auf jeden Fall ist der Gesetzgeber der Gemeinschaft nun gefordert, die Verordnung entsprechend dem Spruch aus Luxemburg nachzubessern (Führich)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außerordentlicher Umstand / Streik
Für einen annullierten Flug bestehen keine Schadensersatzansprüche und Ausgleichszahlungsansprüche, sofern am Abflugtag
ein Streik der Piloten durch die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit ausgerufen wird und der gebuchte Flug wegen dieses Streikes
nicht stattfinden kann, da in solchen Fällen die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, die nicht durch
zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens hätten vermieden werden können.
AG Köln, Urt. v. 4.8.2009 - 133 C 191/09

Anmerkung Führich:
Zwar wird Streik als Entlastungsgrund im Erwägungsgrund (14) der Verordnung genannt. Das kann ein Streik der eigenen Leute des
Luftfahrtunternehmens sein wie die Flugkapitäne, aber auch ein Streik Dritter bei anderen Luftfahrtunternehmen oder ein Streik der Fluglotsen.
Für die Auslegung der Verordnung ist es unerheblich, ob es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt.
Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in Art. 4 Abs. 4 der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt auch keine teleologische Reduktion
des Wortlauts auf Eingriffe von außerhalb der Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens. Insoweit dürfen auch nicht die Grundsätze
des Reisevertragsrechts zu § 651j BGB herangezogen werden, da die Verordnung aus sich heraus autonom auszulegen ist.
Zudem führt eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens - im Widerspruch zu den anderen
Entlastungsmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, welche der Verordnungsgeber nicht gewollt hat.
Eine Entlastung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen das weitere Tatbestandsmerkmal
des Ergreifens "aller zumutbaren Maßnahmen" darlegt und beweist. Zutreffend hat daher das AG Frankfurt a. M. (RRa 2006, 181)
einen Streik des Personals des Luftfahrtunternehmens nur dann als außergewöhnlichen Umstand angesehen, wenn dieser für
das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu
reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen. Aus Art. 19 S. 2 MÜ ist der
Gedanke zu übernehmen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern.
Hierbei gelingt der Entlastungsbeweis bei einem Streik Dritter wesentlich leichter als bei eigenen Leuten, da die Anforderungen an
zumutbare Verhinderungsmaßnahmen dann nicht so hoch sind. Den Presseberichten kann insoweit entnommen werden, dass die
Lufthansa mit dem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen den Arbeitkampf Anstrengungen unternommen hat, um den
Streik ihrer Piloten zu verhindern. Durch den Notflugplan hat die Verordnung auch Vorkehrungen getroffen, um ihre Kunden trotz des
Streiks ans Ziel zu bringen. Die Chance, vor Gericht eine Ausgleichszahlung durchzusetzen, ist daher als äußerst schlecht einzustufen.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtsstand
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.
EuGH, Urt. v. 9.7.2009, Rs. C 2004 - Rehder / Air Baltic Corporation  Amtliches Urteil
Fundstelle: NJW 2009, 2801; RRa 2009, 234; EuZW 2009, 569

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Entlastungsgründe / Technisches Problem / Wallentin-Hermann
1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28.5.1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht ausschlaggebend.
2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO schließen ließe.
3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 VO aus.
EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C 549/07 - Wallentin-Hermann gegen Alitalia
Amtliche Entscheidung: http://curia.europa.eu         Rundschreiben des Bundeskanzleramts Österreich v. 15.2.2009
Fundstelle: NJW 2009, 347
= EuZW 2009, 111 = RRa 2009, 35

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges / Geltungsbereich / Art. 3 Abs. 1 Buchst. a / Begriff Flug
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

EuGH, Urt. v. 10.07.2008 - Rechtssache Emirates Airlines Schenkel C-173/07
Fundstelle: NJW 2008, 2697 = EuZW 2008, 569 m. Anm. Tonner
= ZLW 2008, 679 m. Anm. Giesecke Amtliche Entscheidung


Weitere Entscheidungen zur VO (EG) Nr. 261/2004


               Flug und Montrealer Übereinkommen und                               Luftbeförderungsvertrag


BGH: Fluggesellschaften dürfen Bonusmeilen nicht kurzfristig verfallen lassen (LTU und Air Berlin)
Eine Fluggesellschaft darf bei Einstellung ihres Bonusprogramms die Gültigkeitsdauer der gesammelten Punkte nicht drastisch auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit verkürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2010 handelt es sich hierbei um eine unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser könne möglicherweise Schwierigkeiten haben, innerhalb des verkürzten Zeitraums passende Prämienflüge zu buchen. Eine entsprechende Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens ist deswegen unwirksam.
BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09    Amtliche Entscheidung

Luftbeförderung / Verweigerung der Mitnahme wegen Ansteckungsgefahr / Luftpolizeiliche Bordgewalt / Hausrecht
Wird ein Reisender zu Recht aus dem Flugzeug gewiesen, so ist hierin kein zur Minderung führender Mangel der Reise zu sehen.
AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009 - 49 C 3398/09

AGB-Kontrolle / Luftverkehrsunternehmen / Internationale Zuständigkeit
1. Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
2. Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
3. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.
4. Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der i.S.d. Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.
BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 (KG), NJW 2009, 3371 mit Anm. Ansgar Staudinger / Czaplinski = EuZW 2009, 907 = Anm. Hau, LMK 2009, 293079 = RiW 2009, 803 = WM 2009, 1947 = WRP 2009, 1545 = ZIP 2009, 2004 = RRa 2009, 297 (LS)

(6-10.2009) EuGH legt erstmals Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht aus

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zum ersten Mal das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht ausgelegt. In seinem Urteil vom 06.10.2009 klärt er, nach welchen Kriterien das auf einen Gütervertrag (Chartervertrag) anwendbare Recht bestimmt wird. Die Luxemburger Richter stellen fest, dass das Recht des Staates, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat, für einen Chartervertrag nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn. Der Richter habe das anwendbare Recht immer auf der Grundlage der vom Übereinkommen gelieferten Vermutungen zu bestimmen, heißt es weiter. Ergebe sich aber klar aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweise, der auf der Grundlage der Vermutungen bestimmt werde, dürfe der Richter diese unangewendet lassen. Er dürfe dann das Recht des Staates anwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden sei.
EuGH, Urt. v. 6.10.2009 - C 133/08  mehr

(8.8.2009) Lufthansa darf Cross-Ticketing verbieten
Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem OLG Köln mit einer Klage, mit der der Deutschen Lufthansa
eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verboten werden sollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen.
OLG Köln, 31.07.2009 - 6 U 224/08

Entgegengesetzte Entscheidungen:
Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr unzulässig
OLG Frankfurt/M, 18.12.2008 - 16 U 76/08

Beschränkungen bei der Nutzung von Flugscheinen sind unzulässig - Urteil zum "Cross-Ticketing"
LG Frankfurt/M, 14.12.2007 - 2-02 O 243/07

Rückflug kann auch genutzt werden, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wird
AG Erding, 27.03.2007 - 4 C 129/07

Fluggesellschaft darf Rückflug nicht einfach stornieren
AG Frankfurt/M; 21.02.2006 - 31 C 2972/05

Anm.: Nach der Entscheidung des OLG Köln bleiben das sogenannte Cross-Border-Selling und Cross-Ticketing verboten. Beim sogenannten Cross-Border-Selling bucht der Fluggast einen Flug, der aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht – obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will. So kauft er zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt/M. In Wirklichkeit will er nur von Frankfurt nach Sao Paolo fliegen, das Ticket ab Kairo ist aber billiger: Der Preis betrug im fraglichen Fall 4281 Euro, während ein Flug nur von Frankfurt nach Sao Paolo 6014 Euro kosten würde. Diese Praxis wollte die Lufthansa unterbinden, indem der Coupon für den zweiten Teilflug ungültig wird, wenn der erste nicht wahrgenommen wurde. Beim Cross-Ticketing geht es darum, dass der Kunde Mindestaufenthalte am Zielort umgeht und so Kosten spart: Statt eines Normalflugs kauft er zwei günstigere „Return-Tickets“, wobei er einmal nur den Hin- und einmal nur den Rückflug in Anspruch nimmt.
Die Verbraucherschutzverband sah in den entsprechenden Klauseln der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Unternehmen erklärte dagegen, die Klauseln seien notwendig, damit sein Tarifsystem nicht unterlaufen werde. Das OLG folgte weitgehend der Argumentation der Lufthansa. Die Flugpreise kämen durch verschiedene Kriterien zustande, etwa Streckenlänge, Reisedatum und den Marktbedingungen am Abflugort. Das Tarifsystem biete aber Kunden die Möglichkeit, die Fluggesellschaft „auszutricksen“. Deshalb sei es für die Lufthansa eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen, wenn sie versuche, das Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu verhindern. Ein Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.


Weitere Entscheidungen zum Montrealer Übereinkommen und  Luftbeförderungsvertrag

   Reisebüro          Reisevermittlung und Geschäftsbesorgungsvertrag

 

Internet/Reisevermittlung/Fernabsatz
1. Der Betreiber einer Buchungsplattform im Internet ist kein Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler, wenn er keine Reisen im eigenen
Namen anbietet.
2. Ein Reisevermittler haftet nicht für eine Unterlassung der Aufklärung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der befördernden
Fluggesellschaft.
3. Beförderungsverträge sind keine Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB, so dass kein Widerrufsrecht besteht
OLG Frankfurt/M, Urt. v. 1.10.2009 - 16 U 238/08

Weitere Entscheidungen zur Reisevermittlung


         Hotel und Beherbergungsvertrag


Hotelgarage / Duplex-Stellplätze
1. Stellt ein Hotelier seinen Gästen in der Tiefgarage sog. Duplex-Stellplätze zur Verfügung, muss er deutlich darauf hinweisen,
dass die oberen Stellplätze nicht für Pkws mit Übergröße geeignet sind. Das Aushängen einer Bedienungsanleitung im Format
DIN-A-4 an dem am Parkplatz angrenzenden Betonpfeiler ist nicht ausreichend.
2. Erforderlich sind entweder abgehängte Messlatten oder ein deutlicher Warnhinweis mit Signalwirkung, um auf die maximale
Fahrzeuggröße hinzuweisen.
3. Wird ohne eine solche Warnung ein übergroßer Geländewagen aufgrund seiner Höhe beim Hochtransportieren an die
Garagendecke gedrückt und beschädigt, haftet der Hotelier für den Schaden.
OLG München, Urt. v. 3.2.2009 - 5 U 5270/08, NJW-RR 2009, 1474 = NZV 2009, 561 = BeckRS 2009, 13653 = Anm. Webers, DAR 2009, 271= MDR 2009, 801 = VersR 2009, 648 = OLGReport München 2009, 310

Weitere Entscheidungen zum Beherbergungsrecht


           Bahnbeförderung

 

Bahnbeförderung / Verbrühen / Schmerzensgeld
§ 1HaftpflG  
1. Die Deutsche Bahn AG haftet kraft Rechtsschein aus § 1 HaftpflG.
2. In dem unverschuldeten Verschütten des Kaffees während der Bahnfahrt durch den Zugbegleiter auf eine Bahnreisende ist ein Betriebsunfall i.S. des HaftpflG zu sehen.
3. Ist eine lang andauernde Behandlung einer Verbrennung zweiten Grades erforderlich und mit einer verbleibenden Narbenbildung am Arm zu rechnen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro angemessen. (Leitsätze der Einsenderin)

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urt. v. 24.7.2007 - 6 C 381/06
Fundstelle:
NJW 2008, 237

Weitere Entscheidungen zur Bahnbeförderung

             Neue Literatur von Prof. Dr. Führich


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Führich / Werdan, Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen     Aktuelle Auflage!
Übungsfälle und Wiederholungsfragen zur Vertiefung des Wirtschaftsprivatrechts
Von Prof. Dr. Ernst R. Führich und Prof. Dr. Ingrid Werdan
4., überarbeitete Auflage 2008. XIV, 245 S. Kartoniert
Vahlen ISBN 978-3-8006-3554-2

Auch die 4. Auflage des Übungsbuches ist als Grundkurs konzipiert und führt mittels kleiner Fälle und Fragen in die Praxis des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts ein. Ausgehend von der optischen Lernhilfe mit Schaubildern werden durch Frage und Antwort sowie im Multiple-Choice-System Übungen zum Wirtschaftsprivatrecht entwickelt.

Damit dient dieses Übungsbuch über die Einführung hinaus als Verständnis- und Lernkontrolle, indem es dem Leser ermöglicht, eigene Schwachstellen zu erkennen und durch gezieltes Lernen zu beheben.


Zielgruppe: Für Studierende in wirtschaftswissenschaftlichen, wirtschaftsjuristischen und rechtswissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.

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Wenn Sie noch nicht die aktuelle Neuauflage des Handbuchs von
Prof. Dr. Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010 kennen, dann klicken Sie bitte

hier...

Die Neuauflage erschien im Juli 2010 im Verlag C.H. Beck München

Buchbesprechungen
Rodegra, NJW 2006, 748 : Konkurrenzloses Standardwerk
Hansen, juralit : Führendes Handbuch zum Reiserecht
ReferendareNET : Umfassend, praxistauglich und große Hilfe
Ebert, RRa 2006, 240 :
Bewährt, wertvoll für alle Praktiker
Vahle
, Deutsche Verwaltungspraxis 9/06: Exzellentes Arbeitsmittel

Bestellungen:   www.beck-shop    www.amazon


Reiserecht-Tipp:
Flugannullierungen wegen Vulkanasche

Welche Rechte haben Fluggäste und Reisende von Flugpauschalreisen bei Flugannullierungen wegen Vulkanasche?

Passagiere von Airlines und Reisende von Flugpauschalreisen sind nicht rechtlos bei den Flugannullierungen wegen der Vulkanasche in den Monaten April und Mai 2010. Welche Fragen an das CCR durch Betroffene in den letzten Wochen gestellt wurden und welche Ansprüche diese Reisekunden haben erfahren sie  hier...



Neue
Reiserechts-
Literatur


 

Keiler Stephan/Stangl Brigitte/Pezenka Ilona (Hrsg), Reiserecht, Europäisches Reiserechtsforum 2008, Tagungsband, Wien, Springer 2009

A. Staudinger / P. Czaplinski, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 (KG), NJW 2009, 3371

Teichmann, Arndt, Vertragliche Pflichten des Reiseveranstalters zum Schutz der körperlichen Integrität des Reiseteilnehmers, RRa 2009, 258

Kummer, Joachim, Die höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH und BGH) des Jahres 2009 zu den Fluggastrechten, RRa 2009, 267

Bartlik, Martin, Der "außergewöhnliche Umstand" nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
Wallentin-Herrmann gegen Alitalia, RRa 2009, 272

Saria, Gerhard (Hrsg.), Jahrbuch Tourismusrecht 09, nvw Verlag Wien / Graz 2009, 151 Seiten. Das Jahrbuch enthält folgende Beiträge:
Liska, Gernot, Die Reisebürobranche und ihr rechtliches Umfeld aus Sicht der beruflichen Interessenvertretung, S. 13 ff.
Wukoschitz, Michael, Gemeinschaftsrechtliche und internationale Entwicklungen im Reiserecht, S. 27 ff.
Köhler, Matthias, Tourismus im öffentlichen Recht, S. 45 ff.
Schmidt, Alexander, Neueste reiserechtliche Judikatur des HG Wien, S. 75 ff.
Saria, Gerhard, Unternehmensrechtliche Entwicklungen im Tourismusrecht unter besonderer Berücksichtigung wettbewerbs- und
immaterialgüterrechtlicher Fragstellungen, S. 117 ff.

Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2010, Verlag Vahlen/C.H. Beck, 8,90 €
Die aktuelle Gesetzessammlung hat den Stand vom 2.11.2009 und beinhaltet die wichtigsten Wirtschaftsgesetze für Studierende von Jura im Nebenfach. Bei der Auswahl hat auch Prof. Führich mitgewirkt.

Bendtsen, Ralf, Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle in Reisesachen, RRa 2010, 2

Führich, Ernst, Buchbesprechung: Jens Peter Janköster, Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr, 2009 Mohr Siebeck Tübingen.
XVII, 375 S., Euro 64,00. ISBN 978-3-16-150038-1, RRa 2010, 54

Lettmaier, Saskia / Fischinger, Philipp, Grundfälle zum Reisevertragsrecht, Juristische Schulung JuS 2010, 14 (Teil 1) und 99 (Teil 2)

Matern, Patrick, Verletzung von Informationspflichten als selbstständiger Reisemangel. Zugleich Anmerkung zu LG Frankfurt a.M., RRa 2008,121 und OLG Celle, RRa 2009,174, RRa 2010, 15

Schulz, Daniela, E-Commerce im Tourismus. Die rechtliche Einordnung von Reiseportalen in das Haftungssystem des deutschen
Reiserechts (2010), Bd. 13 der Rostocker Schriften zum Wirtschaftsrecht (Hrsg. Prof. Dr. Klaus Tonner), Hamburg
ISBN 978-3-8300-4817-6 (zugleich Diss. Rostock 2010)

Schulz, Daniela, Anmerkung zu EuGH, 19.11.2009 - Sturgeon und Böck, LMK 2010, 295994

Staudinger, Ansgar, Das Urteil des EuGH in den Rechtssachen Sturgeon und Böck, RRa 2010, 10



Sie befinden sich auf der Internetseite des CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten. Leiter des CCR ist
Prof. Dr. Ernst Führich, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht und Koordinator des
Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht.
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Wenden Sie sich insoweit an einen auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (
DGfR).


++++++++++++++++ News-Ticker über neue Veröffentlichungen von Prof. Dr. Führich ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

+ Führich, Sonderbeilage MDR Heft 7/2007: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis
+
Führich, Wirtschaftsprivatrecht , 10. Aufl. 2010, Neuauflage!
+ Führich / Werdan
, Wirtschaftsprivatrecht in Fragen und Fällen, 4. Aufl. 2008, Neuauflage!
Führich, Basiswissen Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts, 2007, 220 S.
+ Führich, Ausgleichsleistung bei Flugumbuchung durch Reiseveranstalter, LMK 2009, 273370, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 7. 10.2008 - X ZR 96/06
+ Führich
,
Keine Haftung des Reiseveranstalters aus EG-Fluggastrechte-VO, LMK 2008, 266064, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07
+ Führich, Zur Verlegung und Verspätung von Flügen bei Pauschalreisen und nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
              
    Zugleich eine Besprechung von AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006 – 35 C 2313/06, RRa 2007, 58
+ Führich, Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Ausschlussfrist, Anmerkung in: LMK 2007, 243215 ,
                    BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549

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Mit dem MoMiG zur Reform der GmbH
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1. Auflage
2007, 220 S., 20 €

Grundzüge des Reisevertrags- und Individalreiserechts

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Ratgeber für Pauschal- und Individualreise

 
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